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Der Berufsausbildungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main hat am 18. Mai 2004 eine Änderung der bisherigen Richtlinien für das Führen von Berichtsheften in Form von Ausbildungsnachweisen beschlossen. Richtlinien für das Führen von Berichtsheften in Form von Ausbildungsnachweisen
1.
Vorgeschriebene Berichtshefte sind in der Form von Ausbildungsnachweisen zu führen. 2.
Der Ausbildungsnachweis ist in möglichst einfacher Form (stichwortartige Angaben, ggf. Loseblatt-System) zu führen. Er hat den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung bzw. die prozessbezogene Vermittlung der Qualifikationen für alle Beteiligten - Ausbildender, Ausbilder, Berufsschule und gesetzlicher Vertreter des Auszubildenden - darzustellen. 3.
Den Ausbildungsnachweisen sind die Ausbildungsordnungen bzw. die noch weiter anzuwendenden Ordnungsmittel zugrunde zu legen. Der Ausbildungsnachweis soll der Systematisierung der Berufsausbildung dienen. 4.
Der Auszubildende hat den Ausbildungsnachweis nach dem von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main herausgegebenen Muster und den hierzu gegebenen Erläuterungen zu führen. 5.
Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden mindestens wöchentlich zu führen. Der Ausbildende oder der Ausbilder hat den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich, der Unterweiser mindestens wöchentlich, zu prüfen und abzuzeichnen. Durch eine entsprechende Rubrik im Ausbildungsnachweis ist dafür Sorge zu tragen, dass die Berufsschule sowie bei Jugendlichen unter 18 Jahren auch der gesetzliche Vertreter des Auszubildenden in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und dies unterschriftlich bestätigen können. 6.
Der Auszubildende führt den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit im Betrieb. 7.
Die Vorlage des Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung. Eine Bewertung in der Abschlussprüfung ist nicht zulässig. Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main empfiehlt das Führen von Ausbildungsnachweisen auch für die Berufe, bei denen es aufgrund der Ausbildungsordnung nicht obligatorisch ist.
Der Ausbildungsnachweis muss diesem Beschluss entsprechend in Form eines Wochenberichtes geführt werden. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass die weitergehende Form des Tagesnachweises verwendet wird. In diesem Rahmen sind auch prozessbezogene Ausbildungsnachweise möglich. Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main stellt die Nachweise als kostenlose Downloads zur Verfügung.
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