Die Verkürzung und Verlängerung der Ausbildung
Beginn und Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses
Antrag auf Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung
Änderungsvertrag zum Wechsel des Ausbildungsberufs
Der Beginn der Berufsausbildungsverhältnisse wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Da der Start in die Ausbildung abhängig von den Entlassungsterminen der allgemeinbildenden Schulen ist, beginnt die überwiegende Anzahl der Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 1. August und dem 1. September.
Die Dauer der Berufsausbildungsverhältnisse wird durch die Ausbildungsordnungen vorgeschrieben. Die Ausbildungszeit ist in bestimmten Fällen verkürzbar oder verlängerbar.
Verkürzung durch vertragliche Vereinbarung
Die Ausbildung kann durch vertragliche Vereinbarung abgekürzt werden oder ist auf Antrag eines Vertragspartners durch die IHK abzukürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Der Berufsbildungsausschuss der IHK Frankfurt am Main z.B. empfiehlt den Ausbildungsbetrieben im Kammerbezirk, bei der Abkürzung von Ausbildungszeiten die im folgenden Merkblatt aufgeführten Möglichkeiten und Grenzen zu beachten.
Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor Ablegen der Abschlussprüfung können z. B. gelten: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere Ausfallzeiten, die vom Ausbildenden nicht zu vertreten sind, sowie körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden.
Antrag auf Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung
Änderungsvertrag zum Wechsel des Ausbildungsberufs
Der Beginn der Berufsausbildungsverhältnisse wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Da der Start in die Ausbildung abhängig von den Entlassungsterminen der allgemeinbildenden Schulen ist, beginnt die überwiegende Anzahl der Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 1. August und dem 1. September.
Die Dauer der Berufsausbildungsverhältnisse wird durch die Ausbildungsordnungen vorgeschrieben. Die Ausbildungszeit ist in bestimmten Fällen verkürzbar oder verlängerbar.
Verkürzung durch vertragliche Vereinbarung
Die Ausbildung kann durch vertragliche Vereinbarung abgekürzt werden oder ist auf Antrag eines Vertragspartners durch die IHK abzukürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Der Berufsbildungsausschuss der IHK Frankfurt am Main z.B. empfiehlt den Ausbildungsbetrieben im Kammerbezirk, bei der Abkürzung von Ausbildungszeiten die im folgenden Merkblatt aufgeführten Möglichkeiten und Grenzen zu beachten.
Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor Ablegen der Abschlussprüfung können z. B. gelten: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere Ausfallzeiten, die vom Ausbildenden nicht zu vertreten sind, sowie körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden.
Vor einer Entscheidung über die Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit sind die Beteiligten zu hören. In den Fällen einer Abkürzung aufgrund besonderer Leistungen oder bei Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist auch die Berufsschule zu hören.
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Weitere Informationen: Ausbildungsberaterteam
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