Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz seit dem 01.04.2012 in Kraft
 

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist seit 01.04.2012 in Kraft und hat die Feststellung der Gleichwertigkeit den Stellen übertragen, die für die jeweiligen inländischen Berufe verantwortlich sind.
Für die Berufe des Handels, der Industrie, der Versicherungen, Banken und Dienstleistungen sind das die Industrie- und Handelskammern. Dazu gehören auch die Sachkundenachweise nach Gewerbeordnung für Versicherungsvermittler und künftig auch für Finanzanlagenvermittler (ab 01.11.2012).

Das Gesetz eröffnet den beteiligten IHKs die Option, gemeinsam zu agieren und ihr Know-how in einer gemeinsamen Einrichtung zu bündeln. Die IHKs haben die Anerkennung auf die IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) mit Sitz in Nürnberg übertragen, daher erfolgt die Antragstellung direkt in Nürnberg, wobei die IHK vor Ort rund um die Antragstellung beraten kann.

 

Antragstellung
 

Für den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit müssen alle Unterlagen und Zeugnisse in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

 

Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich:

  • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache.
    Dafür nutzen Sie am besten den Europass-Lebenslauf:
    http://europass.cedefop.europa.eu/de/documents/curriculum-vitae
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise mit beglaubigten Übersetzungen in deutscher Sprache.
    Ein Verzeichnis von öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzern finden Sie hier: http://www.bdue.de/
  • Nachweise über Berufserfahrung oder Befähigungsnachweise in deutscher Übersetzung.
  • Vorschlag eines deutschen Referenzberufs, für den die Anerkennung beantragt wird. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat eine Liste von Berufen und Weiterbildungsabschlüssen: http://www2.bibb.de/tools/aab/aab_start.php
  • Antragsformular und weitere Informationen: www.ihk-fosa.de
     

Anerkennung oder Feststellung der Qualifikationen

 

Nur in wenigen Fällen wird die ausländische Qualifikation vollständig mit dem deutschen Beruf oder dem deutschen Fortbildungsprofil übereinstimmen. Bei der Prüfung wird auch die Berufserfahrung mit einbezogen. Wenn keine Anerkennung erfolgen kann, werden die wesentlichen Unterschiede in dem Ablehnungsbescheid aufgeführt. So hat jeder Antragsteller eine Dokumentation seiner Kompetenzen in Vergleich zu einem deutschen Berufsabschluss vorliegen.