Teilzeitausbildung
Eine Berufsausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. Das ist seit 2005 nach §8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) möglich.
Vor allem junge Mütter und Väter oder Auszubildende, die während ihrer Ausbildung ein Kind bekommen haben, können von dieser flexiblen Regelung profitieren. Aber auch Menschen mit Behinderung oder Auszubildende, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen müssen, können ihre Berufsausbildung in Teilzeitform abschließen.
Grundsätzlich sind folgende Ausbildungsmodelle möglich:
- Teilzeitausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit. Die Ausbildungsdauer (Bsp. 3 Jahre) bleibt unverändert. Die Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts beträgt mindestens 25 und maximal 30 Wochenstunden. Dabei wird die Vermittlung der Ausbildungsinhalte an die verkürzte Arbeitszeit angepasst.
- Die Ausbildungszeit wird von Beginn an um ein Jahr verlängert. Dieses Teilzeitmodell berechtigt dazu, die Arbeitszeit auf mindestens 20 Wochenstunden zu verkürzen.
Urlaubsanspruch:
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der festgelegten Arbeitstage.
(Beispiel: der Urlaubsanspruch für Vollzeitkräfte beträgt 25 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche. Urlaubsanspruch für Auszubildende in Teilzeit bei 4 Arbeitstagen pro Woche: 25 / 5 x 4 = 20 Urlaubstage)
Vergütung:
Auch Teilzeit-Auszubildende haben Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Sie kann prozentual niedriger berechnet werden und richtet sich nach dem Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit.
Rechtliche Rahmenbedingung:
Während der Teilzeitausbildung ist eine Verkürzung der Berufsschulzeiten grundsätzlich nicht vorgesehen.
Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte muss an die verkürzte Arbeitszeit angepasst werden. Ebenso ist die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung an die geänderten Arbeitszeiten anzupassen.
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