Netiquette war gestern: Rechtliche Gestaltung von Internetangeboten

Nur die älteren unter den geneigten Lesern werden sich noch an das Wort „Netiquette“ erinnern. Zusammengesetzt aus den englischen Wörtern „net“ und „etiquette“, wurden damit zu Beginn des Internetzeitalters die Benimmregeln der Internetcommunity bezeichnet. Damalige Regelungsinhalte wie „Bitte beachten Sie: In der Kürze liegt die Würze!“ werden von Juristen heute eher belächelt. Denn Netiquette mag schön und gut und richtig sein. Entscheidend für Unternehmen ist jedoch, ob das Internetangebot den aktuellen rechtlichen Regelungen entspricht. Denn die Zeit ist nicht stehen geblieben und die Haftung hat sich verschärft.

Das Einhalten der rechtlichen Regelungen für Webseiten ist weder Spielerei rechtsliebender Bürger noch ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Rechtsanwälte. Das Internet ist ein ernst zu nehmender Wirtschaftsfaktor. Und manch ein Unternehmer, der sich in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen mit einem Mitbewerber befindet, hat auf den Webseiten desselben genügend Material für Abmahnungen gefunden. Hilfsorganisationen haben sich in die entsprechenden Listen eintragen lassen und mahnen nun munter wegen Rechtsverletzungen im Internet ab.

Die zweite Stufe ist das Eintreiben von Vertragsstrafen. Verstöße gegen die Rechtsnormen für Webseiten können richtig teuer werden. Die Preisspanne für Abmahnungen beginnt bei etwa 100 Euro (gesetzliche Begrenzung für bestimmte Verstöße von Privatpersonen gegen das Urheberrecht) und hört bei 1.000 Euro noch lange nicht auf. Bei gerichtlichen Eilverfahren ist ein Unternehmer schnell bei rund 2.500 Euro, weitere Kosten können für das Hauptsacheverfahren anfallen. Werden Vertragsstrafen geltend gemacht, so wird die Vertragsstrafe oft nicht unter 5.100 Euro festgelegt, damit die Zuständigkeit der Landgerichte gegeben ist. Zu der Vertragsstrafe kommen noch die Gerichts- und Anwaltsgebühren beider Parteien.

Richtige Anbieterkennzeichnung
Diese Zahlen dürften die Aufmerksamkeit für die zu beachtenden rechtlichen Regelungen geweckt haben. Klassische Regelungen für Internetangebote sind die Anbieterkennzeichnung, bei Angeboten mit journalistisch-redaktionellen Angeboten auch mit „Impressum“ bezeichnet. Verantwortliche Personen sind dort zu benennen. Freiberufler müssen auf berufsständische Informationen hinweisen. Kapitalgesellschaften müssen das Registergericht und die Registernummer angeben. Sie müssen zudem darauf hinweisen, wenn sie sich in Liquidation befinden. Zu benennen sind die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Wirtschaftsidentifikationsnummer, um nur einige Beispiele zu nennen.

Werden über die Webseite Verträge geschlossen, sind die Regelungen zum Fernabsatzrecht zu berücksichtigen. Oft vergessen werden die Vorschriften zum Vertragsabschluss im elektronischen Rechtsverkehr. Für die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zivilrechtliche Grenzen. So sind unangemessene Klauseln unwirksam. Die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln wurde bereits als wettbewerbswidrig bewertet. Abmahnungen wegen falscher Belehrungen über das Widerrufsrecht haben Gerichte unzählige Male beschäftigt. Trotz der Verwendung der ursprünglich vom Gesetzgeber vorformulierten Widerrufsbelehrung wurde die Verwendung dieser Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig bewertet, da diese nicht korrekt abgefasst war. Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine neue Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Branchenspezifische Vorgaben
Nicht zu vergessen die Informationspflichten, ein steter Quell von Abmahnungen. Denn es gibt verschiedene Informationspflichten, die still und leise in branchenspezifischen Gesetzen entstanden sind und über deren Existenz gutgläubige Unternehmer häufig erst im Rahmen einer Abmahnung Kenntnis erhalten. Zum Glück werden einige Informationen über neue Gesetze durch Verbände und Kammern verbreitet. Besondere Informationspflichten gelten beispielsweise für die Reisebranche (Prospektangaben), Automobilbranche (Pkw-Energiekennzeichnungsverordnung), Pharmabranche (Heilmittelwerbegesetz) und Lebensmittelbranche. Für börsennotierte Unternehmen gilt im Rahmen der Corporate Governance die Obliegenheit, wichtige Informationen auch über das Internet bereitzustellen, wie beispielsweise Finanzkalender, Aktionärsinformationen im Zusammenhang mit der Durchführung von Hauptversammlungen. Denkbar ist auch, dass Ad-hoc-Meldungen mittels E-Mail und auf der Webseite verbreitet werden müssen.

Die korrekte Datenschutzerklärung einer Webseite und das Einholen der erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen hat schon manch einen Juristen verzweifeln lassen. Zu erwähnen sind auch die Belehrungen über Widerspruchsrechte. Werden über die Webseite Inhalte verbreitet, die jugendgefährdend sein könnten, sind Zugangsbeschränkungen vorzusehen. Die Frage, welchen Anforderungen diese genügen müssen, hat bereits einige Gerichte beschäftigt.

Fremde Beiträge
Ein besonders heikles Thema sind Webseiten, die Dritten die Möglichkeit bieten, eigene Inhalte auf die Webseite zu stellen. Der Betreiber der Webseite möchte für diese Inhalte natürlich nicht haften. Er tut es aber, wenn die Webseite so schlecht aufgebaut ist, dass die von Dritten eingestellten Inhalte als eigene Inhalte des Webseitenbetreibers erscheinen. Bereits bei der Planung sollte daher ein spezialisierter Jurist hinzugezogen werden. Zum richtigen Aufbau der Webseite gehört zudem die rechtliche Gestaltung, zum Beispiel durch den Abschluss von Nutzungsverträgen bei der Registrierung, durch die Festlegung von Standards, denen die eingestellten Inhalte entsprechen müssen (mindestens Rechtskonformität), durch die Formulierung von Disclaimern, durch die das Verbreitungsgebiet der Webseite miteingeschränkt werden kann. Dies ist dann von Bedeutung, wenn ein rechtlicher Angriff aus einem Land kommt, welches laut Disclaimer nicht beliefert oder angesprochen werden soll. Durch die korrekte rechtliche Gestaltung kann die Haftung für fremde Beiträge erheblich eingeschränkt werden.

Hinzuweisen ist schließlich noch auf das Urheberrecht. Inzwischen dürfte es sich herumgesprochen haben, dass Texte, Fotos oder Stadtpläne nicht von anderen Webseiten oder aus Bilddatenbanken ohne Einwilligung der Schöpfer kopiert und verwendet werden dürfen. Dies gilt für den Betreiber einer Webseite auch dann, wenn ein Student oder eine Agentur die Webseite erstellt hat. Im eigenen Interesse sollte sich der Unternehmer beim Webdesigner informieren, woher dieser die Bilder hat und ob diese lizenzfrei sind. Denn die Abmahnung erhält in aller Regel der Domaininhaber oder derjenige, der als Anbieter auf der Webseite erkennbar ist.



Petra MarwitzRechtsanwältin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht sowie
für gewerblichen Rechtsschutz, Marwitz & Kerst Rechtsanwälte, Frankfurt


IHK WirtschaftsForum
Januar 2009


Links
Allgemeine und aktuelle Informationen zu Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung: www.kommunikationsrecht.com


Fünf Grundregeln für Webseiten:
1. Korrekte Anbieterkennzeichnung beziehungsweise Impressum gut sichtbar und gut lesbar in die Webseite einbauen.
2. Keine Inhalte oder Bilder Dritter ohne deren ausdrückliche Einwilligung verwenden.
3. Bei Besonderheiten wie Shop oder Forum auf rechtlich korrekte Einrichtung achten. Die vorherige anwaltliche Beratung kann deutlich kostengünstiger sein als die mit der Abmahnung verbundenen Kosten.
4. Branchenspezifische Regelungen, insbesondere Informationspflichten, berücksichtigen. 5. Datenschutzbestimmungen einhalten.

 

Ansprechpartner

Matthias Müller stv. Geschäftsführer Unternehmenskommunikation
Telefon:069 2197-1496 Fax:069 2197-1488

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