Panoramafreiheit darf nicht eingeschränkt werden
Die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ hat vorgeschlagen, die Panoramafreiheit (§ 59 Urhebergesetz) einzuschränken und die mediale Verwertung von Kunstwerken im öffentlichen Raum zahlungspflichtig zu machen (Schlussbericht der Enquete-Kommission Kultur in Deutschland, Kap. 4.3.3, Urheber- und Leistungsschutzrechte, S. 267). Die Medienpolitische Kommission Hessen warnt vor einer solchen Beschneidung des Medienrechts und appelliert, die Panoramafreiheit in ihrer derzeitigen Form beizubehalten.
Das Fachgremium der hessischen Wirtschaft ist in Sorge, da eine Abschaffung der Panoramafreiheit Abbildungen von Kunstwerken deutlich erschweren würde. Aufnahmen von Plätzen oder Straßen für Bildbände, Kalender und Postkarten wären von einem drastischen Kostenanstieg bedroht. Tourismusbroschüren, Reiseführer, Fernsehprogramme, Filme und Online-Auftritte würden künftig deutlich höheren finanziellen Belastungen ausgesetzt sein. Zudem würde damit ein weiteres Bürokratiemonster geschaffen.
Öffentlich dargestellte Kunstwerke und Denkmäler sind für die Allgemeinheit bestimmt und müssen jedermann – durch Fotografien und andere Abbildungsformen offen stehen. Würde die Empfehlung der Enquete-Kommission umgesetzt, wäre das Ziel verfehlt, öffentlich platzierte Kunst weiten Teilen der Bevölkerung erlebbar zu machen. Es kann nicht sein, dass ein Kunstwerk im öffentlichen Raum seine Betrachter zur Kasse bittet.
Panoramafreiheit (Straßenbildfreiheit) bezeichnet die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände, wie Kunstobjekte oder Gebäude, die von öffentlichen Verkehrswegen aus in privaten Grundstücken zu sehen sind, abbilden zu dürfen.
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