Informationen für angehende Unternehmer im Güterkraftverkehr

A) Betriebswirtschaftliche Tipps zur Existenzgründung

Sie möchten sich als Güterkraftverkehrsunternehmer/in selbständig machen. Bitte prüfen Sie unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften als erstes, ob sich Ihr persönliches Engagement und Ihr Kapitaleinsatz lohnen werden. Hierzu einige Anhaltspunkte:

1. Marktsituation
Ausgangspunkt für eine Prognose Ihres wirtschaftlichen Erfolgs ist der erzielbare Umsatz. Dieser wird u.a. beeinflusst von der Konkurrenzsituation, dem Standort und auch Ihrem Können und Einsatz. Die Konkurrenzsituation ist zurzeit gekennzeichnet durch gleich bleibend niedrige Transportpreise bei steigenden Kosten. Der Prozentsatz der Geschäftsaufgaben ist deshalb im Güterkraftverkehrsgewerbe im Vergleich zu den anderen Wirtschaftszweigen überdurchschnittlich hoch. Die Gefahr, für das wirtschaftliche Überleben zu geringe Umsätze zu erzielen, ist um so größer, je höher der Anteil der Transportaufträge ist, den Sie täglich neu akquirieren müssen. Leichter ist es, wenn Sie bereits Aussicht auf feste Auftraggeber (Industrie, Handel, Spedition) und möglichst auch Umsatzzusagen haben. Prüfen Sie die Ihnen angebotenen Verträge eingehend!

2. Betriebskosten
Stellen Sie den erwarteten oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen die voraussichtlichen monatlichen Kosten Ihres späteren Unternehmens gegenüber. Das sind z.B. Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen (Reparaturen/ Ersatzteile/Wartung, Kraftstoffe, Schmierstoffe, Reifen, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung). Hinzu kommen die Kosten, die auch dann entstehen, wenn Sie keine Transportaufträge haben, wie Finanzierungskosten für das Fahrzeug (Kreditkauf, Miete, Leasing), Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Steuerberatung. Beispiel: die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung kann bei einem Fahrzeug mit einer Nutzlast von 3,5 t und einer Selbstbeteiligung von 511 Euro monatlich rd. 562 Euro kosten.

3. Steuern
Die Gegenüberstellung des Umsatzes und der Kosten ergibt Ihr voraussichtliches Unternehmensergebnis.
Bitte beachten Sie, dass Gewinne grundsätzlich gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig (bei GmbH körperschaftsteuerpflichtig) sind. Die erste Steuerzahlung wird erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Bilden Sie rechtzeitig Rücklagen (Guthaben), damit Sie dann finanziell nicht überfordert sind.

Machen Sie am Anfang Ihres Unternehmerdaseins gegenüber dem Finanzamt keine optimistischen Gewinnschätzungen. Sie werden sonst zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert, die bezahlt werden müssen.

Beachten Sie bitte ferner, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge entrichtet werden müssen. Die Finanzverwaltung gibt für Existenzgründer leider keinen "Existenzgründungsbonus".


4. Lebensunterhalt
Denken Sie an Ihren Lebensunterhalt; auch als Unternehmer/in müssen Sie Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen nachkommen wie Miete für Privatwohnung/Hypothekenablösung für Privathaus, Nebenkosten (u.a. Heizung, Strom, Müllabfuhr), Ratenkredite und allgemeine Lebenshaltungskosten. Außerdem sollten Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz wie Krankenversicherung, Altersvorsorge und Pflegeversicherung in ausreichendem Maße berücksichtigen. Diese Beiträge haben Sie als Unternehmer/in aber ebenso wie den Solidaritätszuschlag allein zu tragen. Hinzu kommen z.B. Unfall- und Krankentagegeldversicherung.

5. Finanzplanung
Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden oder zu teuren Finanzierung. Deshalb ermitteln Sie sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welche Eigenmittel Sie verfügen. Kalkulieren Sie Anlaufverluste ein. Die Kreditkosten der Banken und Sparkassen sind unterschiedlich. Holen Sie Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie. Öffentliche Finanzierungshilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut zu beantragen. Vor allem: treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung bestanden haben und die gesamte Finanzierung steht.

6. Existenzgründung
Die IHK Frankfurt am Main führt Existenzgründungsseminare durch, in denen Sie wertvolle Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung Ihres Vorhabens erhalten können. Zum Finanzierungskonzept und eventuell möglicher Förderung aus öffentlichen Mitteln bieten wir jeden 1. Mittwoch im Monat (8.30 bis ca. 14.30 Uhr) in der IHK Frankfurt, Börsenplatz 4, einen Sprechtag mit Basisinformationen zur Existenzgründung an. Die Teilnahme beträgt 50 Euro und beinhaltet ausführliches Informationsmaterial. Eine Voranmeldung für den Existenzgründersprechtag ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen: Existenzgründung 


B) Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr


Wenn Sie als Unternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger, unabhängig davon, ob es sich um Pkw oder Lkw handelt) betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.

Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, benötigen Sie eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch
„EG-Lizenz“ genannt). Diese können Sie ebenfalls für innerdeutsche Verkehre einsetzen; sie berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).

Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten (z.B. Polen) können Sie u.a. mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sog. bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durchführen. Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit u.a. der Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie der Anlage entnehmen.



C) Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung


Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person.

1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen das Eigenkapital und die Reserven Ihres Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

2. Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person müssen Sie der Erlaubnis- bzw. Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorlegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister).

Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.


3. Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch
 
  • Anerkennung leitender Tätigkeit:
    Die leitende Tätigkeit muss für zehn Jahre nachweisbar sein, im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung und in Unternehmen, die genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr betreiben, geleistet sein. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten (siehe Anlage
    ) vermittelt haben. Der IHK müssen hierzu aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, z.B. schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde. Die IHK kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichen. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK. Die Gebühr beträgt z. Zt. 83,-- € (siehe auch Antrag §8Antrag §8).
 
  • Gleichwertige Abschlussprüfungen:
    Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
  • Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Das umfasst bei der IHK Frankfurt am Main, die Stadt Frankfurt am Main, Hoch-Taunus-Kreis und Main-Taunus-Kreis (ohne die Stadt Hochheim am Main). Die Ausstellung des Fachkundenachweises aufgrund der genannten Abschlussprüfungen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK. Die Gebühr beträgt z. Zt. 37,--€.
 
  • Fachkundeprüfung:
    Vor der örtlich zuständigen IHK. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die IHK Frankfurt am Main ist auch zuständig für den Hoch-Taunus-Kreis und Main-Taunus-Kreis. Darüber hinaus bestehen Kooperationsvereinbarungen mit den IHKn Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern und Wiesbaden.

D) Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung

1. Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil.

Die schriftlichen Prüfungsteile beinhalten:
  • schriftliche Fragen als Kombination aus Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl und Fragen mit direkter Antwort;
  • schriftlichen Übungen / Fallstudien.
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwei Stunden für jeweils einen Prüfungsteil. Hinzu kommt ggf. ein bis zu einer halben Stunde dauernder mündlicher Prüfungsteil.

2. Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen werden in den schriftlichen Prüfungsteilen und in dem mündlichen Prüfungsteil mit Punkten bewertet.
Die Gesamtpunktezahl teilt sich wie folgt auf die Prüfungsteile auf:
schriftliche Fragen 40 %
schriftliche Übungen/Fallstudien 35 %
mündliche Prüfung 25 %.

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte Punkteanteil in mindestens einem schriftlichen Prüfungsteil unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegt oder bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.


3. Prüfungssachgebiete
Die Sachgebiete, die Inhalt der Prüfung sind, können Sie dem Orientierungsrahmen entnehmen.

4. Anmeldung zur Prüfung
Ihre Prüfungsanmeldung senden Sie bitte ausgefüllt an uns zurück. Die Anmeldung können Sie hier anfordern. Sie werden dann rechtzeitig zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen. Die Prüfungsgebühr in Höhe von 240.00 EUR ist bei Anmeldung unter dem Kennwort "Prüfung Güterkraftverkehr" und der Namensangabe des Prüflings, auf das Postbankkonto der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Kto.-Nr. 126 29-601, BLZ: 500 100 60 in Ffm zu überweisen, oder in Ausnahmefällen an der Kasse im Gebäude der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main in bar einzuzahlen. Die eingezahlte Prüfungsgebühr verfällt bei Fernbleiben des Prüflings vom Prüfungstermin.

5. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung liegt in der eigenen Verantwortung des Prüflings.

Ablaufschema für die Bewertung einer Prüfung

Schriftliche Prüfung
Fragen < 60 von 120 P = nicht bestanden
Fragen => 60 von 120 P und Übungen < 52,5 von 105 P = nicht bestanden
Fragen => 60 von 120 P und Übungen => 52,5 von 105 P = Insgesamt => 180 P? (d.h. =>60% von 300 P bzw. => 80% von 225 P) Ja = bestanden
Fragen => 60 von 120 P und Übungen => 52,5 von 105 P = Insgesamt => 180 P? (d.h. =>60% von 300 P bzw. => 80% von 225 P) Nein = mündliche Prüfung


Mündliche Prüfung
< 37,5 von 75 P = nicht bestanden
=> 37,5 von 75 P insgesamt => 180 P? (=> 60 % von 300 P) Ja = bestanden
=> 37,5 von 75 P insgesamt => 180 P? (=> 60 % von 300 P) Nein = nicht bestanden

 
Literatur

Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung, die Sie über den Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verlagen beziehen können, weisen wir hin:

Baumeister, Wolfgang/Jessen, Thorsten:
Das Güterkraftverkehrsunternehmen: Fachwissen für Existenzgründer und zur IHK Fachkundeprüfung, Loseblatt-Ausgabe (Band 1) und Trainingsbuch (Band 2), ISBN 3-923190-59-X, Hamburg: K. O. Storck-Verlag.

Gehron, Werner/Kirchner, Jürgen:
Wie werde ich Güterkraftverkehrs-Unternehmer? ISBN 3-87841-037-9. Düsseldorf: J. Fischer.

Helf-Marx, Christiane:
Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Fachrichtung: "Güterkraftverkehr". Verkehrsverlag-HeMa- Lehrbuch: ISBN 3-930581-00
- Fragenkatalog: ISBN 3-930581-01
- Lösungsbuch: ISBN 3-930581-02
- Fahrzeugkostenrechnung mit Nutzungsausfall: ISBN 3-930581-04

Scharl, Konrad / Scheungrab, Karl / Durmann, Christian:
Der Güterkraftverkehrsunternehmer - Leitfaden für die Sachkundeprüfung, ISBN 3-574-26001-6. München: Heinrich Vogel.

Mielenz / Trump
ABC der Buchführung für Güterkraftverkehr und Spedition. Verlag Christina Mielenz.

Mielenz / Trump
Der richtige Preis - Ein Kalkulationsleitfaden.  Verlag Christina Mielenz.



Anschriften der Verkehrsverlage

Verkehrsverlag J. Fischer, Paulusstr. 1, 40237 Düsseldorf, Tel.: 0211 99193-0

Verkehrsverlag-HeMa, Schulungen & Unternehmensberatung für das Verkehrsgewerbe e.K. Reiffstraße 2 A, 45659 Recklinghausen
Tel.: 02361 65809-0,  Fax: 02361 65809-21

Verlag Christina Mielenz, Oedenberger Str. 152, 90491 Nürnberg, Tel.: 0911 591720

K. O. Storck Verlag, Striepenweg 31, 21147 Hamburg, Tel.: 040 79713-160 oder -161

Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, Neumarkter Str. 18, 81673 München,
Tel.: 089 43180-0


Schulungsveranstalter

Der IHK sind folgende Schulungsveranstalter, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet der IHK haben, bekannt:

Fachverband Möbeltransport der VdV
in Hessen e.V.
Schulstraße 48, 65795 Hattersheim,
Tel.: 06190 71097

Verkehrs-Seminare Dipl.-Vw. M. Stätter
Traitteurstraße 23, 68165 Mannheim,
Tel.: 0621 406694

Verkehrsseminare Frank R. Bibow
Dorfstraße 27 a, 26188 Edewecht,
(Schulungen finden in Frankfurt statt)
Tel.: 04486 938844

Verkehrsseminare Marbs e.K.
Veranstaltungsort Gelnhausen
Tel.: bundesweit 0800-0561-561
Sitz: Langestr. 12, 74177 Bad Friedrichshall
Tel.: 07136 / 83 02 27 7, Fax: 07136 / 83 02 27 9

IGS-Institut für Verkehrswirtschaft
Dipl.-Hdl. Stinner GmbH,
Am Justizzentrum 5, 50939 Köln,
Tel.: 0221 9415086

Verkehrsseminare-HeMa
Schulungen im Bundesgebiet
Tel.: 02361 65809-22

Uli Kessner
Bruchköbeler Landstraße 66
63542 Hanau
Tel.: 06181 9543129
 
Hans-O. Siemers
-qualifizierte Einzelschulungen-
Drosselweg 6, 34260 Kaufungen
Tel.: 05605 9289666

SVG Straßenverkehrsgenossenschaft Hessen eG
Breitenbachstraße 9, 60487 Frankfurt/Main
Tel.: 069 97963109

Weitere Informationen erhalten Sie von dort. Für Inhalte und Qualität der Lehrgänge kann keine Gewähr übernommen werden.


Versicherungspflicht

Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer „Güterschaden-Haftpflichtversicherung“ gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.


Genehmigungs-/Erlaubnisbehörden

Für die Erteilung der Erlaubnis für den Güterkraftverkehr und der Gemeinschaftslizenz sind im Gebiet der IHK Frankfurt am Main zuständig:

Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64278 Darmstadt
Tel: 06151 125510, Fax: 06151 126347



Der Rechtsrahmen des Gütertransportes



Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gilt nicht für- die Beförderung von Gütern mit Kfz, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten

- die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird

- die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke

- die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben

- die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung

- die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden

- die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern

- die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung

- die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind

- die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke.

Alle anderen Gütertransporte unterliegen dem GüKG!


 

Das Güterkraftverkehrsgesetz unterscheidet zwischen Werkverkehr und gewerblichem Güterverkehr:

1.) Werkverkehr

Werkverkehr ist die Güterbeförderung für eigene Zwecke eines Unternehmens. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Die Güter müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt werden
  • Der Transport muss der Anlieferung zum Unternehmen, dem Versand vom Unternehmen, der Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit sein.

Als Werkverkehr gilt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre, soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht
  • die obenstehenden Voraussetzungen Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  • ein Kfz verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 t nicht überschreitet.

Hierzu besteht keine Versicherungspflicht und keine Erlaubnispflicht.

aber:
Meldepflicht beim BAG, wenn Lkw, Lkw mit Anhänger oder Sattel-Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht eingesetzt werden.

2.) Gewerblicher Güterkraftverkehr
Per gesetzlicher Definition ist gewerblicher Güterverkehr gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug, einschließlich Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t eingesetzt wird. Dann besteht Versicherungspflicht und Erlaubnispflicht.

Die Genehmigung gibt es in Form:

- einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
- einer Genehmigung für Drittstaatenverkehr oder einer bilateralen Genehmigung
- einer Erlaubnis für den innerstaatlichen Verkehr
- einer Gemeinschaftslizenz (diese berechtigt zum innerstaatlichen Verkehr und 
   grenzüberschreitenden Verkehr in EG/EWR und zum Kabotageverkehr)


Mitführpflichten beim Werkverkehr
Um den zeitlichen Aufwand bei Straßenkontrollen gering zu halten, sollten eine Kopie der Anmeldung oder andere werkverkehrsbegründende Unterlagen (z.B. Lieferscheine) mitgeführt werden.


Mitführpflichten Gewerblicher Güterkraftverkehr
- Begleitpapier oder sonstiger Nachweis mit Angaben über das beförderte Gut, den
  Be- und Entladeort sowie den Auftraggeber; keine Formvorschriften
- Nachweis über die abgeschlossene Güterschaden-Haftpflichtversicherung
- Berechtigung zur Ausübung des gewerblichen Güterkraftverkehrs, die fahrzeug- und
  personengebundenen Papiere.
 

Ansprechpartner

Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Christine Hübscher Standortpolitik
Telefon:069 2197-1335 Fax:069 2197-1485

Publikation: Verkehrsinfrastruktur für Hessen

Publikation: Verkehrsinfrastruktur für Hessen

Elektromobilität

Elektromobilität