Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr
I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr
Wenn Sie als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Für welche Verkehre Sie welche Genehmigungen benötigen und welche Verkehre nicht dem Personenbeförderungsgesetz und damit der Genehmigungspflicht unterliegen, haben wir gesondert aufgeführt.
II. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes die fachliche Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte des Taxen- und Mietwagenverkehrs bestellten Person.
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen das Eigenkapital und die Reserven Ihres Unternehmens nicht weniger als 2.250,-- € für das erste Fahrzeug oder 1.250,-- € für jedes weitere Fahrzeug betragen.
2. Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person müssen Sie der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorlegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
3. Fachliche Eignung
a) Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuweisen (Ausnahmen):
- Unternehmen, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
- Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
- Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,
- Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.
b) Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch
Anerkennung leitender Tätigkeit:
Die leitende Tätigkeit muss für mindestens drei Jahre nachweisbar und in Unternehmen, die Taxen- und Mietwagenverkehr betreiben, geleistet sein. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten (Orientierungsrahmen) vermittelt haben.
Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der IHK müssen hierzu aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, z.B. schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde. Die IHK kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichen. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK. Die Gebühr beträgt zzt. 65 Euro.
Gleichwertige Abschlussprüfungen:
Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr; Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin; Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen; Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn; Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Das umfasst bei der IHK Frankfurt am Main, die Stadt Frankfurt am Main, Hoch-Taunus-Kreis und Main-Taunus-Kreis (ohne die Stadt Hochheim am Main). Die Ausstellung des Fachkundenachweises aufgrund der genannten Abschlussprüfungen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK. Die Gebühr beträgt zzt. 35 Euro.
Fachkundeprüfung:
Der Antragsteller legt vor der örtlich zuständigen IHK eine Fachkundeprüfung ab. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Das umfasst bei der IHK Frankfurt am Main, die Stadt Frankfurt am Main, Hoch-Taunus-Kreis und Main-Taunus-Kreis (ohne die Stadt Hochheim am Main). Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK. Die Gebühr beträgt zzt. 155.00 EUR.
III. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung
1. Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil. Die zwei schriftlichen Prüfungsteile sind:
- schriftliche Fragen als Kombination aus Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl und Fragen mit direkter Antwort;
- schriftlichen Übungen / Fallstudien.
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt eine Stunde für jeweils einen Prüfungsteil. Hinzu kommt ggf. ein bis zu einer halben Stunde dauernder mündlicher Prüfungsteil.
2. Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen werden in den schriftlichen Prüfungsteilen und in dem mündlichen Prüfungsteil mit Punkten bewertet.
Die Gesamtpunktezahl teilt sich wie folgt auf die Prüfungsteile auf:
- schriftliche Fragen 40 %
- schriftliche Übungen/Fallstudien 35 %
- mündliche Prüfung 25 %.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte Punkteanteil in mindestens einem schriftlichen Prüfungsteil unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegt oder bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl (siehe Bewertungsschema) erzielt wurden.
3. Prüfungssachgebiete
4. Anmeldung zur Prüfung
Zur Prüfungsanmeldung senden Sie bitte das Anmeldeformular ausgefüllt an uns zurück. Sie werden dann rechtzeitig zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen. Die Prüfungsgebühr in Höhe von 155.00 EUR ist bei Anmeldung unter dem Kennwort „Prüfung Straßenpersonenverkehr“ und der Namenangabe des Prüflings, auf das
Postbankkonto der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Kto.-Nr. 126 29-601, BLZ: 500 100 60 in Ffm
zu überweisen, oder an der Kasse im Gebäude der Industrie- und Handelskammer in bar einzuzahlen. Die eingezahlte Prüfungsgebühr verfällt bei Fernbleiben des Prüflings vom Prüfungstermin.
5. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung liegt in der eigenen Verantwortung des Prüflings.
Literaturhinweise
Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung, die Sie über den Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verlagen beziehen können, weisen wir hin:
Bidinger, Rita / Grätz, Thomas:
Der Taxi- und Mietwagenunternehmer, Leitfaden für die Fachkundeprüfung, München: Verlag Heinrich Vogel
Gergin, Ufuk / Kollar, Herwig:
Prüfungsvorbereitung für Taxi- und Mietwagenunternehmer, Übungsfragen und Lösungen zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung, HUSS-Verlag München, 2008
Helf-Marx, Christiane:
Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK - Fachrichtung "Taxi und Mietwagen",
- Lehrbuch und Fragenkatalog, ISBN 3-930581-05-1, Verkehrsverlag-HeMa,
- Lösungsbuch, Verkehrsverlag-HeMa, Verkehrsverlag-HeMa
Koch, Walter / Pieper, Klaus:
Taxi-Handbuch - Leitfaden für zukünftige und praktizierende Taxi- und Mietwagenunternehmer, ISBN 3-931724-04-2, München: Huss Verlag.
Meißner, Hans / Mattern, Claus:
Das Taxiunternehmen in der Praxis - Ein Leitfaden zur Betriebsführung, ISBN 3-574-24030-9, München: Verlag Heinrich Vogel.
Krämer, Horst:
Handbuch Personenbeförderungsrecht: Textausgabe mit Erläuterungen und Hinweisen, ISBN 3-87841-071-9, Düsseldorf: VerkehrsverlagJ. Fischer
Taxen- und Tarifordnung:
der jeweiligen Betriebssitz-Gemeinde (bei den Genehmigungsbehörden zu erhalten).
Hole, Hans-Gerhard:
BOKraft, Kommentar, München: Verlag Heinrich Vogel.
Krämer, Horst:
BOKraft, Kommentar, ISBN 3-87841-044-1, Düsseldorf: Verkehrsverlag J. Fischer.
Anschriften der Verkehrsverlage
- Verkehrsverlag J. Fischer, Paulusstr. 1, 40237 Düsseldorf, Tel. 0211/9 91 93-0.
- Verkehrsverlag-HeMa, Schulungen &Unternehmensberatungen für das Verkehrsgewerbe e.K., Reiffstraße 2 A, 45659 Recklinghausen, Tel. 0 23 61/6 58 09-0 oder Fax 0 23 61/6 58 09-21.
- Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, Neumarkter Str. 18, 81673 München, Tel. 089/4 31 80-0.
- Huss-Verlag GmbH, Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80912 München, Tel.: 089/3 23 91-317, Fax: 089/3 23 91-416.
- Verlag Die Wirtschaft GmbH, Am Friedrichsheim 22, 10407 Berlin, Tel.: 0 30/4 21 51-0.
Schulungsveranstalter
Folgende Veranstalter führen nach unserer Kenntnis zur Vorbereitung auf die Prüfung Kurse durch:
Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e.V.
Breitenbachstraße 1, 60485 Frankfurt/Main
Tel.: 0 69/23 25 68 und 79 20 79 00
Taxi-Ausbildungs-Zentrum e.V.
Heidelberger Straße 25, 60327 Frankfurt/Main
Tel.: 0 69/ 24 00 00 44 Frau Meyer
Tel.: 0 69/ 24 00 00 33 Herr Gergin
Verkehrs-Seminare Dipl.-Vw. M. Stätter
Traitteurstraße 23, 68165 Mannheim
Tel.: 06 21/40 66 94.
IGS-Institut für Verkehrswirtschaft Dipl.-Hdl. Stinner GmbH
Am Justizzentrum 5, 50939 Köln
Tel.: 02 21/ 9 41 50 86.
Verkehrsseminare Frank R. Bibow
Dorfstraße 27 A, 26188 Edewecht,
Tel.: 0 44 86 / 93 88 44, Fax 0 44 86 / 93 88 45
Verkehrsseminare Marbs e. K.
Langestr. 12, 74177 Bad Friedrichshall
Tel. 07136 / 83 02 27 7, Fax 07136 / 83 02 27 9
Verkehrsseminare-HeMa
Schulungen im Bundesgebiet
Tel. 0 23 61 / 6 58 09 22
Weitere Informationen erhalten Sie von dort. Für Inhalte und Qualität der Lehrgänge kann keine Gewähr übernommen werden.
Genehmigungsbehörden
Für die Erteilung der Genehmigungen für den Taxen- und Mietwagenverkehr sind die Städte und Gemeinden bzw. Kreisverwaltungen zuständig.
In Frankfurt am Main :
Stadtverwaltung (Amt 32) Frankfurt am Main, Am Römerhof 19,
60486 Frankfurt/Main, Telefon: 069/21 2-4 23 09, Fax: 069/212-4 24 72.
Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen u.a. nicht:
Beförderungen, ...
Beförderungen, ...
-
mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
-
unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind,
-
Beförderungen von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
-
von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
-
mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
-
mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
-
von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
-
von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,
-
von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
-
von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
-
mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,
es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.
Die Mitnahme von
Die Mitnahme von
- umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen
- Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) folgende Verkehrsformen und Genehmigungsarten unterscheidet:
-
§ 42; Linienverkehr: eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
-
§ 43; Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige Beförderung bestimmter Personenkreise unter Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).
-
§ 47; Taxenverkehr: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel; Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss u.a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "Hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
-
§ 48 Abs. 1; Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
-
§ 48 Abs. 2; Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw: Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
-
§ 49; Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung mit Kfz, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmers entgegengenommen werden; "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler).
Ablaufschema für die Bewertung einer Prüfung
Schriftliche Prüfung
Fragen < 30 von 60 P = nicht bestanden
Fragen => 30 von 60 P und Übungen < 26,25 von 52,5 P = nicht bestanden
Fragen => 30 von 60 P und Übungen => 26,25 von 52,5 P = insgesamt => 90 P? (d.h. => 60 % von 150 P bzw. => 80 % von 112,5 P) Ja = bestanden
Fragen => 30 von 60 P und Übungen => 26,25 von 52,5 P = insgesamt =< 90 P? (d.h. => 60 % von 150 P bzw. => 80 % von 112,5 P) Nein = mündliche Prüfung
Mündliche Prüfung
< 18,75 von 37,5 P = nicht bestanden
=> 18,75 von 37,5 P insgesamt => 90 P? (=>60 % von 150 P) Ja = bestanden
=> 18,75 von 37,5 P insgesamt =< 90 P? (=>60 % von 150 P) Nein = nicht bestanden
Ansprechpartner
Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Christine Hübscher
Standortpolitik