Prüfungen für Gefahrgutbeauftragte und Erteilung von Schulungsnachweisen
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main bietet alle von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vorgesehenen Prüfungsarten an. Dies gilt sowohl für Grund- und Ergänzungs- als auch für Verlängerungsprüfungen und umfasst Prüfungen für alle Verkehrsträger gemäß § 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und der Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte (GbV-Satzung).
II. Prüfungstermine
Die Abnahme von Prüfungen für Gefahrgutbeauftragte ist an jedem Freitag eines Monats um 10.00 Uhr, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung (per Post, Fax oder E-Mail) in der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main, möglich.
Soweit Lehrgangsveranstalter absehen können, dass nach Lehrgangsende eine größere Anzahl von Teilnehmern zur Prüfung zur IHK Frankfurt am Main kommen möchte, wird um eine entsprechende Vorankündigung gebeten.
Die Durchführung von Prüfungen bei Lehrgangsveranstaltern nach Beendigung der Lehrgänge ist möglich. In diesen Fällen ist eine vorherige rechtzeitige (mindestens zwei Wochen vor der Prüfung) Terminabstimmung erforderlich. Die dadurch entstehenden besonderen Kosten werden dem Lehrgangsveranstalter nach Zeitbedarf incl. Anfahrt in Rechnung gestellt (100,- Euro je Stunde). Eine evtl. Absage muss bis spätestens vier Tage vor dem vorgesehenen Prüfungstermin erfolgen.
III. Prüfungsvoraussetzungen
Der Prüfling muss sich mit gültigem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Der Prüfling muss darüber hinaus entsprechend seinem Wunsch zum Prüfungsumfang den entsprechend besuchten Lehrgang nachweisen können, soweit es sich um einen Grundlehrgang mit Grundprüfung oder einen Ergänzungslehrgang mit Ergänzungsprüfung handelt. Es muss zur Prüfung eine Lehrgangsbestätigung eines von einer IHK anerkannten Lehrgangsveranstalters vorgelegt werden.
Wer eine Wiederholungsprüfung gemäß § 17 Abs. 5 oder § 18 Abs. 3 GbV-Satzung für die Grund- oder Ergänzungsprüfung wünscht, muss den Bescheid einer IHK zur Erstprüfung vorlegen und versichern, dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind.
Für eine Prüfungsteilnahme ist die vorherige Bezahlung der Prüfungsgebühr erforderlich. Das kann erfolgen:
- durch vorherige Überweisung auf das Konto Nr. 12629601 bei der Postbank Niederlassung Frankfurt am Main, BLZ 500 100 60 unter dem Stichwort "GbV-Prüfung" und Name des Teilnehmers (bitte den Überweisungsbeleg bei der Prüfung vorlegen)
- durch Barzahlung am Prüfungstag
IV. Gebühren
Gemäß der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main werden
- 165,00 EUR für Grundprüfungen, Ergänzungsprüfungen oder Verlängerungsprüfungen, unabhängig von ihrem Umfang (ein oder mehrere Verkehrsträger) und
- 31,00 EUR für die Ersatzausstellung von Schulungsbescheinigungen von Gefahrgutbeauftragten
V. Schulungsnachweis
Ausstellung und Gültigkeitsdauer des EG-/Schulungsnachweises
Erstausstellung
Grundlehrgang + bestandene Grundprüfung (§ 4 GbV)
(Eine Schulung ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, wird aber allgemein empfohlen, da die Auffrischung der Kenntnisse generell von Vorteil ist, um die Prüfung erfolgreich zu absolvieren).
Jeder Schulungsnachweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer eine Prüfung nach § 6 Abs. 4 GbV bestanden hat.
VI. Prüfungsabwicklung
Entsprechend den beantragten Prüfungsgebieten erhalten die Prüflinge einen Fragebogen, der in den vorgegebenen Prüfungszeiten gemäß Satzung zu bearbeiten ist.
Allgemein (Verkehrsträgerübergreifend)
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Atomgesetz (AtG)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Chemikaliengesetz (ChemG)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Einzelne Verkehrsträger
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Straße
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Schiene
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Binnenschifffahrt
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ADR mit Anlagen
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RID mit Anlagen
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ADN mit Anlagen
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GGVSEB
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GGVSEB
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GGBinsch
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Kontrollverordnung
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COTIF-Übereinkommen
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RSEB
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RID-Ausnahmeverordnung
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RSEB
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Seeschifffahrt
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IMDG-Code
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Gefahrgutverordnung See
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Container-Pack-Richtlinie
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SOLAS
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Auf die Folgen von tatsächlichen und versuchten Täuschungshandlungen gemäß § 20 Abs. 4 der SatzungGbV2011 betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte wird ausdrücklich hingewiesen: Ausschluss von der Prüfung und Nichtbestehen.
Die Ergebnisse der Prüfung werden so zeitnah wie möglich dem Prüfling schriftlich in einem Bescheid mitgeteilt.
VII. Ansprechpartner
Für Rückfragen und weitere Absprachen steht jederzeit unter der Telefonnummer 069 - 2197 - 1334, Herr Kreis zur Verfügung. Fax: 069 - 2197 - 1485.
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