Merkblatt für Kurierdienste und Postdienstunternehmen
Informationen für Unternehmensaktivitäten im Bereich Kurier- und Postdienstleistungsgewerbe
Abweichend vom Grundsatz der allgemeinen Gewerbefreiheit benötigen Kurier- und Postdienstleistungsunternehmer vielfach für ihre Tätigkeit eine staatliche Genehmigung oder Lizenz. Postdienstleistungen werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die Deutsche Post AG und andere private Anbieter erbracht (Art. 87f Abs. 2 Grundgesetz). Die wirtschaftliche Betätigung privater Anbieter ist Ausdruck grundrechtlicher Freiheitsausübung (Berufs- und Gewerbefreiheit). Danach ist grundsätzlich jedermann berechtigt, Postdienstleitungen am Markt anzubieten.
Die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (Angabe im Fahrzeugschein) einschließlich Anhänger ist von den Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes befreit. Dies bedeutet für Unternehmensgründer in der KEP-Branche keine Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Mit der Beantragung des Gewerbescheines bei der am Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung kann mit der Tätigkeit begonnen werden.
Man unterscheidet grundsätzlich anzeige- und lizenzpflichtige Postdienstleistungen:
1. Anzeigepflichtige Postdienstleistungen
Soweit keine Lizenz erforderlich ist, unterliegt das Erbringen von Postdienstleistungen einer Anzeigepflicht nach §36 PostG. Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich anzuzeigen.
Uneingeschränkt gilt dies für die gewerbsmäßige Beförderung von:
- Briefsendungen über 1.000 Gramm,
- Adressierte Pakete bis 20 kg,
- Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften,
- Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe eines Lizenzinhabers von Postdienstleistungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 PostG),
- warenbegleitende Briefsendungen (z.B. Lieferscheine, § 5 Abs. 2 Nr. 2 PostG) sowie
- für Kurierdienste (nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG), die Briefsendungen in der Weise befördern, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen.
Ein Vordruck zur Anzeige mit weiteren Informationen erhalten Sie hier.
2. Lizenzpflichtige Postdienstleistungen
Eine Lizenz benötigt grundsätzlich, wer Briefsendungen bis 1.000 Gramm gewerbsmäßig für andere befördert, d.h. einsammelt, weiterleitet oder ausliefert. Wer Briefsendungen bis 1.000 Gramm ohne die erforderliche Lizenz befördert, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
3. Beantragung und Kosten von Lizenzen zur Beförderung von Briefsendungen
Lizenzen für die Beförderung von Briefsendungen werden auf schriftlichen Antrag von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in schriftlicher Form vergeben.
Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz werden Gebühren verlangt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ist ermächtigt, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Höhe der Gebühr zu regeln.
Zusätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie der Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde gemäß § 30 Abs.5 Bundeszentralregistergesetz
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Gewerbeordnung
- Schufa-Verbraucherauskunft bzw. Buergel- oder Creditreformauskunft
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Postlizenzen
Postfach 80 01
53105 Bonn
Tel.: 0228 14 55 55
Fax: 0228 14 62 15
Mai 2011
Ansprechpartner
Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Eva Mariel Bergauer
Standortpolitik