Gründungszuschuss

Gründungszuschuss können Empfänger von Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn sie sich selbständig machen möchten. 

 

Die bisherige Regelung sieht vor, dass bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben müssen.

 

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet.

1.) Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt.

 

2) Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

 

Die aktuelle Gesetzesvorlage sieht eine Erhöhung der erforderlichen Restanspruchdauer auf Arbeitslosengeld von 90 auf 150 Tage vor.

 

Die erste Förderphase (Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes plus Pauschale in Höhe von 300 Euro) soll von neun auf sechs Monate gekürzt werden.

 

Die zweite Förderphase (Pauschale in Höhe von 300 Euro) soll von sechs auf neun Monate verlängert werden.

 

Neben der monetären Änderungen ist auch die Änderung der zurzeit bestehenden, teilweisen Pflichtleistung in eine reine Ermessensleistung von Bedeutung.

 

Gefordert werden künftig Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit, denn eine Gründungsförderung soll künftig früher beantragt werden müssen. Entschieden werden soll aufgrund fachlicher Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung sowie aufgrund der persönlichen Eignung für eine selbständige Tätigkeit im Einzelfall.

 

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat im November eine Einigung zu den Reformen am Arbeitsmarkt erzielt. Die Vermittler gaben keine Änderungsempfehlung zum Gründungszuschuss ab. Daher bleibt es bei den Regelungen, die der Bundestag hierzu im Oktober beschlossen hatte. Das Gesetz befindet sich nunmehr in der Umsetzungsphase und tritt mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Weitere Informationen: Gründungszuschuss