Gründercoaching Deutschland


Untersuchungen haben gezeigt, dass gerade nach Gründung und beim Aufbau des Unternehmens professionelle Unterstützung dringend gebraucht wird. Doch in der Gründungsphase und in den ersten Jahren danach fehlt dazu in den meisten Fällen das Geld.
Um Unternehmen in den ersten fünf Jahren die Finanzierung zu ermöglichen, können Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent zu den Kosten von Coachingmaßnahmen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden.
Gründer aus der Arbeitslosigkeit können für Coachingmaßnahmen im ersten Geschäftsjahr sogar Zuschüsse von bis zu 90 Prozent beantragen.
Ablauf des Gründercoachings
Antrag und Zusage über die Gewährung des Gründercoachingzuschusses
Aus der KfW-Beraterbörse unter www.kfw-beraterboerse.de nehmen Sie die Auswahl des Beraters vor. Der ausgewählte Berater muss dort gelistet und für das Gründercoaching Deutschland freigeschaltet sein.
Über die Internetseiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfassen Sie dann online Ihren Antrag. => Antrag online erfassen
Anschließend setzen Sie sich mit dem Ansprechpartner der IHK Frankfurt am Main (Kontaktdaten s.u.) in Verbindung. In einem persönlichen Gespräch stellen Sie Ihr Unternehmen kurz vor und reichen den ausgedruckten Online-Antrag mit Originalunterschriften und den erforderlichen Anlagen ("De-minimis" Erklärung des Antragstellers, ggf. Bewilligungsbescheid für den Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld, ggf. Gewerbeanmeldung oder Meldung des Finanzamtes zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit) ein.
Sind die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen gegeben, spricht die IHK Frankfurt am Main eine Empfehlung für die Bezuschussung des Beraterhonorars aus.
Auf Basis der Empfehlung entscheidet die KfW-Mittelstandsbank (KfW) über die Gewährung des Zuschusses. Sie erhalten eine schriftliche Zusage.
Während die Antragstellung über den Regionalpartner der KfW erfolgt, werden die Abschlussunterlagen direkt der KfW Bankengruppe zugestellt.
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen bis 5 Jahre nach Gründung (KMU), die in Deutschland ansässig sind und deren Tätigkeit auf eine Vollexistenz ausgerichtet ist. Ein Merkblatt zur KMU-Definition erhalten Sie unter www.kfw-mittelstandsbank.de.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die die europäische Definition für KMU nicht erfüllen,
- Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind,
- Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder (vereidigte) Buchprüfer.
Coachingzeitraum
Das Coaching muss ab Erteilung der Zusage innerhalb eines Jahres (12 Monate) abgeschlossen sein.
Ende des Gründercoachings
Nach Beendigung des Coachings reichen Sie den Beratervertrag, die Gesamtrechnung des Beraters, den schriftlichen Beratungsbericht des Beraters sowie eine Kopie des Kontoauszuges als Zahlungsbeleg für den geleisteten Eigenanteil bei der KfW ein. Die KfW veranlasst die Auszahlung des Zuschusses.
Beraterhonorar
Existenzgründer erhalten grundsätzlich im Geltungsbereich der neuen Bundesländer einen Zuschuss i. H. v. 75 %, im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin einen Zuschuss i. H. v. 50 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000,- Euro. Gründer mit Sitz in den "Phasing-out“-Regionen Südwest-Brandenburg, Lüneburg, Leipzig und Halle erhalten einen Zuschuss i. H. v. 75 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000,- Euro.
Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit, die Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen, erhalten im ersten Geschäftsjahr im gesamten Bundesgebiet einen Zuschuss von 90 % des Beraterhonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000,- Euro.
Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800,- Euro.
Beratungstage
Ein Beratertagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag.
De-minimis-Beihilfen
Zuschüsse im Rahmen des Gründercoachings zählen (in Teilen) zu den sog. "de-minimis-Beihilfen". D.h. die EU hat Fördergrenzen festgesetzt, um möglichst weitreichend gleiche Bedingungen innerhalb der EU-Staaten zu schaffen. Die maximal zulässige Höchstgrenze solcher Beihilfen beträgt innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „de-minimis-Beihilfe“ nicht mehr als 200.000 EUR und nicht mehr als 100.000 EUR für Unternehmen, die im Verkehrsgewerbe tätig sind.
Dieser Betrag umfasst alle Formen öffentlicher Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als „de-minimis-Beihilfen“ gewährt wurden. Es ist zu beachten, dass längst nicht jede von der EU (ko)finanzierte Fördermaßnahme in die Gruppe der „de-minimis-Beihilfen“ fällt. Falls Unternehmen „de-minimis-Beihilfen“ erhalten haben, liegt Ihnen mit der Förderzusage eine separate „de-minimis-Erklärung“ vor.
Keine Förderung
Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachingmaßnahmen
- im Vorgründungsbereich,
- die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben, die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben,
- die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
- die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden,
- für Unternehmen aus dem Bereich der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (z.B. Anpflanzung, Ernte) und für den Weiterverkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer sowie für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors
- für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Hier steht unter anderem der sogenannte "Runde Tisch" zur Verfügung.
Kumulierung mit anderen Fördermitteln
Nehmen Sie verschiedene Fördermöglichkeiten in Anspruch, dann müssen sich die Inhalte der einzelnen Fördermaßnahmen unterscheiden. D.h. Sie erklären schriftlich bei Antragstellung, nicht an anderen Maßnahmen, die gleiche Inhalte bzw. Elemente wie das Gründercoaching haben, teilzunehmen (z.B. an anderen Coachingmaßnahmen).
Des Weiteren bestätigen Sie bei Antragstellung zum Gründercoaching keine andere Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu beantragen.
Auch bestätigen Sie, dass Ihre finanzielle Eigenleistung nicht aus öffentlichen ESF geförderten Mitteln anderer Maßnahmen stammt.
Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken haben Sie jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Landesrechnungshof Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen haben Sie die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu ggf. anderen Fördermaßnahmen nachzuweisen (bitte beachten Sie die Aufbewahrungsfristen von min. 10 Jahren).
Ansprechpartner
Stefan Müller
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IHK-Gründertelefon
Basisinfos: IHK Service Center
069 2197-1280
Experteninfos: Team Unternehmensförderung
069 2197-2010
Veranstaltungen
26.05.2012 — 02.06.2012
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IHK Seminar Grundlagen der Existenzgründung
11.06.2012 — 21.06.2012
IHK-Seminar Der Weg in die Selbständigkeit
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