Gründungszuschuss
Personen, die Arbeitslosengeld beziehen und durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden wollen, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen sog. Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit erhalten.
I. Umfang der Förderung
Der Gründungszuschuss wird bis zu 15 Monate lang gewährt und besteht aus zwei Phasen:
- Sechs Monate lang können arbeitslose Existenzgründer eine Förderung in Höhe des Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro monatlich erhalten.
- In der zweiten Förderphase können arbeitslose Existenzgründer für neun weitere Monate eine Pauschale von 300 Euro erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass eine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen dargelegt werden kann.
II. Förderfähiger Personenkreis
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn Sie bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit:
- Arbeitslosengeld bezogen haben oder eine Beschäftigung ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist und
- bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügen. Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.
Ferner müssen Antragsteller:
- die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen und
- die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen.
- Die Gründung muss im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen.
- Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung.
- Die Förderleistung wird nur bis zum 65. Lebensjahr des Selbstständigen gewährt.
- Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung durch den Gründungszuschuss aufgebraucht.
Ausnahme: Es ergibt sich ein Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden.
III. Antragstellung
Die Leistung muss bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Dazu führen Sie ein Beratungsgespräch mit Ihrer Vermittlungsfachkraft, die feststellt, ob der Gründungszuschuss grundsätzlich für Sie in Frage kommt. Von der Agentur für Arbeit erhalten Sie auch die erforderlichen Formulare.
Im Rahmen des Verfahrens ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorzulegen (s. Ziffer V). Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
IV. Erforderliche Unterlagen für die fachkundige Stelle
Begutachtet werden die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, sowie die dauerhafte, wirtschaftliche Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung. Dafür benötigen die fachkundigen Stellen von Ihnen:
- eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens
- einen tabellarischen Lebenslauf
- Befähigungsnachweise (z. B. Zeugnisse, Arbeitszeugnisse)
- eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
- einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Sonstiges nach Absprache mit der fachkundigen Stelle, wie z.B. einen Handelsvertretervertrag, gewerberechtliche Erlaubnisse u.ä.
Mit dem Portal Unternehmenswerkstatt Deutschland bietet die IHK Orientierung im Gründungsprozess sowie die Möglichkeit, einen eigenen Businessplan kostenfrei zu erstellen. Hilfestellung bietet auch die Broschüre Business Plan.
V. Fachkundige Stellen
Fachkundige Stellen sind insbesondere:
- Industrie- und Handelskammern
- Handwerkskammern
- Sonstige berufsständische Organisationen (z.B. Architekten-, Ingenieurkammer)
- Fachverbände
- Kreditinstitute
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Unternehmensberater
Die Industrie- und Handelskammer kann Gutachten erstellen, sofern es sich um einen Gewerbebetrieb handelt. Für handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten wenden Sie sich bitte an die zuständige Handwerkskammer. Gutachten für nichtgewerbliche freie Berufe werden von den jeweiligen Standesorganisationen erstellt, beispielsweise der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer.
Bitte beachten Sie, dass die IHK Frankfurt am Main nur tätig werden kann, wenn sich Ihr künftiger gewerblicher Betriebssitz in Frankfurt befindet. Für Vorhaben im Hochtaunuskreis oder Main-Taunus-Kreis steht Ihnen die IHK-Geschäftsstelle Hochtaunus/Main-Taunus zur Verfügung. Bei Existenzgründungsvorhaben außerhalb unseres IHK-Bezirks wenden Sie sich bitte an die jeweils örtlich zuständige IHK.
Wichtig! Bitte senden Sie die erforderlichen Unterlagen vorab per Mail an das Team Gründungszuschuss. Wir werden uns anschließend zeitnah melden. Bitte beachten Sie: Eine Stellungnahme durch die IHK Frankfurt am Main kann nur dann erfolgen, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die zuständige Vermittlungsfachkraft die Beantragung des Gründungszuschuss im Grundsatz unterstützt.
Die Bearbeitungszeit beträgt zurzeit ca. 3 Wochen.
Originalunterlagen können per Post an das IHK Service Center gesandt werden.
