Vorbereitung der Geschäftstätigkeit
Die Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung informiert die Behörde über die Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit. Mit Ihrer selbständigen Tätigkeit verlassen Sie das bisherige soziale Netz der Arbeitnehmer. Aus diesem Grund müssen Sie auch rechtzeitig Vorsorge für Ihren privaten und sozialen Schutz treffen.
Ansprechpartner
Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Michael Höppner
stv. Geschäftsführer
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