Geschäftsanschrift

Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift
Bereits seit Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) zum Ende des Jahres 2008 muss bei jeder Neuanmeldung einer Gesellschaft zum Handelsregister stets auch eine inländische Geschäftsanschrift, ggf. auch die Lage der Geschäftsräume, angegebenen werden. Diese wird im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht und kann damit von jedem, der dort – oder im elektronischen Unternehmensregister – Einsicht nimmt, eingesehen werden.

Diese Pflicht gilt nicht nur für die GmbH gem. §§ 8, 10 GmbHG oder die AG gem. § 37 AktG, sondern auch für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften wie die OHG oder die KG (siehe §§ 29, 106 HGB) und für Zweigniederlassungen (auch von Auslandsunternehmen). Nur für Partnerschaftsgesellschaften gilt diese Pflicht ausdrücklich nicht (§ 5 PartGG).

Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung von Zustellungsproblemen im Schriftverkehr, die regelmäßig zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger gehen. Die Eintragung der Geschäftsanschrift in das Handelsregister ermöglicht daher jedem Dritten, die Gesellschaft zu identifizieren und diejenige Adresse zu ermitteln, unter der an ihre Vertreter zugestellt werden kann. Im Inland ist die Geschäftsanschrift grundsätzlich frei wählbar, nicht ausreichend ist allerdings die bloße Angabe eines Postfachs.

Darüber hinaus ist aber auch jede Änderung der Geschäftsanschrift dem Handelsregister zu melden. Dies ist vor allem im Hinblick auf sog. Firmenbestatter bedeutend, die eine notleidende Gesellschaft an Dritte veräußern und versuchen, mittels einer Sitzverlegung ins Ausland einer Insolvenzantragspflicht im Inland zu entgehen und damit – jedenfalls faktisch – einen Zugriff der Gläubiger auf das Gesellschaftsvermögen vereiteln. Durch Angabe einer inländischen Anschrift soll es den Gesellschaften also verwehrt werden, beispielsweise durch Unterlassen von Änderungsmitteilungen bei Verlegung der Geschäftsräume, durch Schließung des Geschäftslokals, durch Umzug des Geschäftsführers ins Ausland, durch Zulassen der Führungslosigkeit oder Ähnlichem, sich den Gläubigern zu entziehen. Die eingetragene Geschäftsanschrift gilt damit auch dann als Zustellanschrift, wenn sie tatsächlich nicht mehr zutrifft, aber die Meldung der Änderung beim jeweiligen Register versäumt wurde.


Für juristische Personen (dazu zählen insbesondere GmbH und AG) ist zudem folgendes zu beachten:

Zusätzlich zu der zwingenden Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift können juristische Personen ferner eine Person ins Register eintragen lassen, die den Gläubigern, neben den eigentlichen Vertretern der Gesellschaft, als zusätzlicher Zustellungsempfänger dient (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt). Diese Option ist für solche Gesellschaften sinnvoll, die Bedenken haben, dass die eingetragene Geschäftsanschrift tatsächlich ununterbrochen für Zustellungen geeignet sein wird.

Unter diesen im Handelsregister eingetragenen Anschriften können an die Vertreter der Gesellschaft Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden.

Ist der Zugang von Willenserklärungen oder die Zustellung von Schriftstücken unter einer dieser im Handelsregister eingetragenen Anschriften nicht möglich, besteht für die Gläubiger die Möglichkeit, eine so genannte öffentliche Zustellung nach § 15a HGB und § 185 ZPO zu beantragen. Das zuzustellende Schriftstück wird dabei für einen Monat an einer öffentlichen Tafel im zuständigen Gericht ausgehängt. Nach Verstreichen dieser Frist kann der Gläubiger Klage mit dem Antrag auf ein Versäumnisurteil erheben. Das bedeutet, dass das Gericht ein Urteil fällen kann, auch wenn eine der Parteien nicht zum Termin erscheint. Mit diesem Urteil kann dann die Vollstreckung beantragt werden. Nachforschungen seitens des Gläubigers sind also ebenso wenig erforderlich wie Zustellungsversuche im Ausland.
Dadurch besteht allerdings die Gefahr, dass wegen einer falschen oder fehlenden Geschäftsadresse z.B. Mahn- und Vollstreckungsbescheide öffentlich zugestellt werden und der Unternehmer hiervon nicht bzw. zu spät Kenntnis erlangt, sodass die Zwangsvollstreckung droht. Auch Behörden haben die Möglichkeit, Dokumente für Gesellschaften öffentlich zuzustellen. Auch hier gilt: war eine Zustellung an die angegebene Geschäftsadresse nicht möglich, so kann beispielsweise ein Bescheid per Aushang zugestellt werden (siehe § 10 Verwaltungszustellungsgesetz).

Hat demgegenüber eine Gesellschaft keinen Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstand) mehr, ist sie also führungslos, kann an jeden einzelnen Gesellschafter bzw. an den Aufsichtsrat wirksam zugestellt werden kann (das regeln § 35 GmbHG bzw. § 78 AktG).


Folgen für die Praxis:
    Bei Neugründungen ist auf die korrekte Angabe der Geschäftsanschrift zu achten, um die Gefahren in Zusammenhang mit einer öffentlichen Zustellung zu vermeiden.
     
    Dies gilt ebenso für Änderungen der Geschäftsanschrift, die ebenfalls zeitnah dem Handelsregister zu melden sind, um auf diese Weise eine öffentliche Zustellung an eine falsche Anschrift sicher zu verhindern.
     
    Die Möglichkeit der Eintragung eines zusätzlichen Zustellungsempfängers sollte genutzt werden, wenn Bedenken bestehen, dass die eingetragene Geschäftsadresse ununterbrochen für Zustellungen geeignet ist.