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Unsere Wirtschaftsordnung basiert auf der Gewerbefreiheit. Das bedeutet, dass jedem der Zugang zur gewerblichen Tätigkeit offen steht. Dieses Grundrecht schließt allerdings nicht aus, dass es rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes geben kann. Den Gewerbetreibenden sind eine Reihe von Pflichten auferlegt.
Eine dieser Pflichten ist in § 14 Gewerbeordnung (GewO) festgelegt: Danach muss jeder Gewerbetreibende eine Anzeige über die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit abgeben, unabhängig davon, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt werden soll.
Was ist ein Gewerbe?
Ein Gewerbe ist jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbe übt aus, wer:
persönlich unabhängig,
d.h. fremden Weisungen nicht unterworfen ist,
die Tätigkeit regelmäßig,
d.h. nicht nur gelegentlich, und gegen Entgelt ausübt,
dabei einen Gewinn anstrebt,
wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser tatsächlich erzielt wird,
und legal tätig ist,
d.h. die Tätigkeit darf nicht schlechthin verboten sein, wie z.B. Hehlerei.
Es gibt Ausnahmen, bei denen Tätigkeiten obwohl die oben genannten Merkmale zutreffen, nicht zu den gewerblichen Tätigkeiten gezählt werden. Hierbei handelt es sich traditionell um wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und rechtsberatende Tätigkeiten sowie ähnliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern. Die werden nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen, sondern als so genannte Freie Berufe
Wer darf einen Firmennamen führen?
Ein Unternehmen, das einen Firmennamen führt, muss im Handelsregister eingetragen sein. Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sind verpflichtet, in der Öffentlichkeit unter ihrem Vor- und Zunamen aufzutreten. So lautet dann auch der Name des Unternehmens. Bei gemeinsamer Ausübung des Gewerbes durch mehrere Personen in Form einer BGB-Gesellschaft sind die Namen aller Gesellschafter aufzuführen.
Eine offizielle "Firma" dürfen solche Gewerbebetriebe nicht führen
Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen wie beispielsweise "Josef Meyer, EDV-Service" verwendet werden. Auch können Etablissement- oder Geschäftsbezeichnungen wie "Goldene Gans", "Löwenapotheke" oder "Boutique 2000" verwendet werden. Etablissement- bzw. Branchenbezeichnungen sind jedoch nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie nicht wie eine im Handelsregister eingetragene Firma wirken oder nicht bereits von einem anderen branchengleichen Unternehmen genutzt werden.
Weitere ausführlichere Informationen zum Firmenrecht finden Sie in der Rubrik Recht und Steuern.
Kann sich auch ein Kleingewerbetreibender ins Handelsregister eintragen lassen?
Kleingewerbetreibende haben die Möglichkeit zum freiwilligen Erwerb der Kaufmannseigenschaft durch Eintragung in das Handelsregister. Sie sind nach neuem Recht berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen. Mit der Eintragung übernehmen sie alle Rechte und Pflichten eines kaufmännischen Unternehmens (z.B. Recht, eine Firma zu führen, unverzügliche Rügepflicht bei Mängeln beim Handelskauf, Gültigkeit von Bürgschaften und Schuldanerkenntnissen auch bei mündlicher Vereinbarung, erhöhter Zinssatz bei Verzug etc.). Die Kosten für die Eintragung einer Einzelfirma im Handelsregister belaufen sich auf einmalig ca. 250,00 bis 350,00 €. Die Folgekosten können aber erheblich sein, z.B. wird die Buchhaltung durch einen Steuerberater wegen des kaufmännischen Erfordernisses der doppelten Buchführung und der Bilanzierungspflicht weitaus teurer.
Der Einzelkaufmann muss an die Firma den Rechtsformzusatz "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung anfügen, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.". Eine Personengesellschaft kann sich – wenn alle Gesellschafter unbeschränkt haften - als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder – wenn die Haftung bei einem Teil der Gesellschafter beschränkt ist – als Kommanditgesellschaft (KG) eintragen lassen. Für die Firmenbildung gelten die Vorschriften der §§ 18, 19 und 30 HGB
Welche Angaben müssen Geschäftsbriefe enthalten?
Alle Geschäftsbriefe im Handelsregister eingetragener Firmen müssen zumindest die Firma mit Rechtsformzusatz, den Sitz des Unternehmens, die Handelsregisternummer sowie das Registergericht enthalten. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, müssen alle Geschäftsführer aufgeführt sein.
Der nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmer muss seinen ausgeschriebenen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen auf allen Geschäftsbriefen aufführen. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) ist die Angabe aller Gesellschafter mit ausgeschriebenen Vor- und Familiennamen erforderlich.
Was ist bei dem Umzug des Gewerbebetriebs zu beachten?
Nach der Gewerbeordnung ist der Beginn, jede Veränderung und die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit in einer Betriebsstätte dem Gewerbeamt der Gemeinde anzuzeigen (Gewerbeummeldung). Im Falle eines innerörtlichen Umzugs muss der Gemeinde die Anschriftenänderung mitgeteilt werden. Beim Wegzug in eine andere Gemeinde muss die Aufgabe der Betriebsstätte in der alten Gemeinde und die Neuaufnahme der gewerblichen Tätigkeit in der neuen Gemeinde angezeigt werden. Wenn mehrere Betriebsstätten gegründet werden, muss jede einzelne angemeldet werden. Bei einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen ist die Sitzverlegung auch dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den folgenden Seiten zur "Gewerbeanmeldung".
Wie lange gelten die Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen?
Das Handelsgesetzbuch bestimmt, dass empfangene Handelsbriefe und Kopien abgesandter Handelsbriefe sechs Jahre aufbewahrt werden müssen. Sie können auf Bild- oder andere Datenträger gespeichert werden. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Lageberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Buchungsbelege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen finden Sie unter der Rubrik Recht und Steuern.
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