Kampf gegen Briefkastenfirmen
Geschäftsleitung ist Kriterium für gewerbliche Niederlassung
Finanzämter haben neuerdings zur Bekämpfung von Missbräuchen Clearingstellen eingerichtet, die bei neu angemeldeten Unternehmen genauer ermitteln, wo sich deren Geschäftsleitung befindet, bevor Steuernummern vergeben werden.
In diesem Zusammenhang lohnt es sich, die wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer gewerblichen Niederlassung zu betrachten:
Gemäß § 42 Absatz 2 der Gewerbeordnung ist eine gewerbliche Niederlassung „nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende [Â…] einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.“ Findet darin die Geschäftsleitung im Sinne von § 10 Abgabenordnung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung tatsächlich statt, so wird das gemäß § 20 ff. Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzamt die Steuernummer vergeben. Daraus folgt: Ein Briefkasten, etwa mit automatischer oder manueller Anrufweiterleitung, genügt nicht für die Errichtung eines Firmensitzes beziehungsweise einer Niederlassung, wobei darunter sowohl die Hauptniederlassung als auch selbstständige und unselbstständige Zweigniederlassungen zu verstehen sind (Heß in Friauf, Rdn. 12 zu § 42 Gewerbeordnung).
Der Bundesverband Business Center in Deutschland, dessen Mitglieder die gemeinsame Nutzung von Büronebenflächen, -technik und -personal anbieten, um die Fixkosten für die Mieter zu verringern, hat auf folgende Mindestvoraussetzungen hingewiesen:
- Unter Besitz eines Raumes ist die tatsächliche Verfügungsgewalt zu verstehen, was nicht etwa das Eigentum voraussetzt; Miete genügt. Als „Raum“ genügt eine bestimmbare Fläche, das kann auch ein Teil eines Raumes sein. Die alleinige Nutzung ist nicht gefordert, so ist auch eine Bürogemeinschaft zulässig. „Unter Berücksichtigung moderner bürotechnischer Entwicklungen und unter Einbeziehung zunehmender betriebswirtschaftlicher Optimierungsansätze dürfte heute auch die gemeinsame Nutzung von Sekretariaten, technischen Einrichtungen, Besprechungs- und Konferenzräumen durch eine größere Zahl von Gewerbetreibenden in einem sogenannten Business-Center als jeweilige gewerbliche Niederlassung anzuerkennen sein“ (Tettinger/Wank in Gewerbeordnung, München 2004, Rz. 10 zu § 42).
- Unter Einrichtung für gewerbliche Zwecke ist im Falle des Büros für die Geschäftsleitung zumindest ein ausgestatteter Büroarbeitsplatz vorauszusetzen, der dafür zum dauernden Gebrauch eingerichtet ist.
- Seine ununterbrochene Nutzung wird hingegen nicht verlangt. Unter „regelmäßig wiederkehrender“ ist jedoch eine öfter als gelegentliche Nutzung zum Zwecke des Gewerbes zu verstehen (BayObLG Gewerbearchiv 1971, 206), und dass man dort mit einer gewissen Regelmäßigkeit für Geschäftspartner und Behörden erreichbar ist (Heß, a.a.O., Rdn. 15 zu § 42 Gewerbeordnung).
Da Behörden im Zweifel neuerdings konsequent Außenprüfungen anordnen, sollte darauf geachtet werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Adolf Sailer
Bundesverband Business Center in Deutschland
Hamburg
Hamburg
Infos
Weitere Informationen auf der Website des Bundesverbands Business Center in Deutschland unter www.business-centers.de.
IHK WirtschaftsForum
Juni 2007
Ansprechpartner
Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Hans-Reinhart Grünbaum
Recht und Steuern
- » FAQ Existenzgründung
- » Die Gewerbeanmeldung
- » Freie Berufe
- » Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
- » Die Wahl der Rechtsform
- » Sozialversicherung
- » Selbstständige Erwerbstätigkeit bei Nicht-EU-Staatsbürgern
- » Buchführung und Steuern
- » Businessplanerstellung
- » Publikationen, Kontaktadressen, Links
- » IHK XING Gründerforum
IHK-Gründertelefon
Basisinfos: IHK Service Center
069 2197-1280
Experteninfos: Team Unternehmensförderung
069 2197-2010
Veranstaltungen
26.05.2012 — 02.06.2012
IHK Businessplan-Workshop
06.06.2012
IHK Seminar Grundlagen der Existenzgründung
11.06.2012 — 21.06.2012
IHK-Seminar Der Weg in die Selbständigkeit
Start up News Feed