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Alphabetischer Suchindex der gewerblichen Tätigkeiten (Das ABC der freien Berufe folgt unten):
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Folgende selbstständig ausgeübte Berufe gehören i.d.R. zu den gewerblichen Tätigkeiten (in Zweifelsfällen sollten Sie Ihr Finanzamt konsultieren):
Apotheker
Buchführungshelfer Buchhalter
Designer, wenn nicht künstlerisch Detektiv
EDV-Berater, soweit er auch Anwender-Software entwickelt; aber freier Beruf: die Entwicklung von Systemsoftware kann dagegen ingenieurähnlich und somit freiberuflich sein Ehevermittler Exportberater
Filmhersteller, sofern nicht insgesamt künstlerisch Finanz- und Kreditberater Fitness-Studio, sofern nicht Sportunterricht, sondern Einweisung in Gerätebenutzung prägend Fotograf, sofern nicht künstlerisch oder Bildberichterstattung Fotomodell Fremdenführer Fußpfleger, kosmetischer
Grafiker
Handelsvertreter
Inkassobüro
Klavierstimmer Kreditberater Künstler-Agent Künstler-Manager Kursmakler
Landschaftsgärtner, sofern nicht Land- und Forstwirtschaft
Partnervermittlung Personalberater, der Stellenbewerber ausfindig macht und eine Vorauswahl trifft Pharmaberater Projektierer, sofern nicht Ingenieur Propagandist Public-Relations-(PR-)Berater, sofern nicht künstlerisch
Sachverständiger: gewerblich tätig, wenn der Gutachter bei seiner Tätigkeit an seine Marktkenntnisse oder an seine gewerblichen oder handwerklichen Erfahrung anknüpft oder wenn kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund treten. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Gutachter auf der Grundlage von Disziplinen, die an Hochschulen gelehrt werden, und nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten eine qualifizierte Tätigkeit ausübt, die der Lösung schwieriger Streitfragen dient. Schönheitssalon
Übersetzungsbüro-Inhaber, der selbst nicht über Kenntnisse der Sprachen verfügt, in die oder aus denen innerhalb des Geschäftsbetriebs (durch Angestellte) übersetzt wird Unternehmensberater, aber freier Beruf: siehe beratender Volks- und Betriebswirt bei den freiberuflichen Tätigkeiten
Zahntechnisches Labor Zolldeklarant
Alphabetischer Suchindex der freien Berufe (Das ABC der gewerblichen Tätigkeiten siehe oben):
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Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt Architekt, aber Gewerbe, wenn ein Architekt schlüsselfertige Bauten erstellt Arzt
Bauingenieur Baustatiker Beratender Volks- und Betriebswirt: der beratende Volks- und Betriebswirt muss Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, diese fachliche Breite auch in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen in der Lage sein und davon auch tatsächlich Gebrauch machen. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Kenntnisse durch ein Hochschul-Studium erworben wurden oder auf Selbst-Studium beruhen. Eine gewisse Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich, solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt, wie z.B. Produktion, Absatz, Investition und Finanzierung oder betriebliches Rechnungswesen. Bei weitergehender Spezialisierung, z.B. auf Werbeberatung, liegt gewerbliche Tätigkeit vor. Die EDV-Beratung ist ein eigenständiger Beruf und damit auch bei Ausübung durch einen Diplom-Kaufmann nicht der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich. Bildberichterstatter Biologe Buchprüfer, vereidigt Bücherrevisor, vereidigt
Dentist Designer Diätassistent Dolmetscher
EDV-Berater, auch soweit er Systemsoftware entwickelt, weil ingenieurähnlich; dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen (Dipl.-Informatiker oder vergleichbare naturwissenschaftliche Ausbildung) als auch für den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringt. Ergotherapeut
Fahrschule, aber Gewerbe: wenn der Inhaber einer Fahrschule keinen Fahrlehrerschein besitzt.
Hebamme Heilpraktiker Handelschemiker
Ingenieur, aber Gewerbe: Herstellung, Bearbeitung oder Vertrieb von Waren Innenarchitekt, aber Gewerbe: Vermittlung des Absatzes von Möbeln Interviewer
Journalist
Kameramann Krankengymnast Krankenpfleger, aber Gewerbe, wenn keine gesetzlich begründete Erlaubnis erforderlich ist und das Gesundheitsamt die Tätigkeit nicht überwacht (z.B. häuslicher Pflegedienst) Künstler, aber Gewerbe soweit werbeaktiv, z.B. Mitwirkung an Werbefilm ohne eigenschöpferische Leistung, Überlassen von Fotos u.ä.
Lehrer, Musikunterricht und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze; aber Gewerbe: Reitlehrer und Tanzlehrer Logopäde, wenn er seine Tätigkeit mit Erlaubnis nach dem Logopädengesetz ausübt. Lotse
Maler (Kunstmaler) Masseur: die Tätigkeit eines Heilmasseurs, der staatlich geprüft bzw. anerkannt ist, zu den Krankenkassen zugelassen ist und der amtsärztlichen Aufsicht untersteht, wird als freiberufliche Tätigkeit anzusehen sein. Aber Gewerbe: Pflegerische und vorbeugende Behandlung von Gesunden (z.B. Sport-, Schönheitsmassagen). Medizinischer Fußpfleger (oder Podologe) Medizinischer Bademeister, soweit dieser auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig wird oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornimmt. Medizinisch-technischer Assistent Musiker, soweit künstlerisch
Notar
Orthoptist
Patentanwalt Podologe Psychotherapeut/Psychologe mit ärztlicher Ausbildung
Rechtsanwalt, Rechtsbeistand Restaurator, freiberuflich tätig bei Gemälden usw., nicht jedoch bei Gebrauchsgegenständen (strittig) Rettungsassistent
Schriftsteller Steuerberater Steuerbevollmächtigter
Tierarzt Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker ein bestimmtes Klangbild herstellen soll Trainer, jedoch nicht bei Unterricht an Tieren
Übersetzer
Vermessungsingenieur Versicherungsmathematiker
Wirtschaftsprüfer Wissenschaftler
Zahnarzt Zahnpraktiker
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