Akustik- und Trockenbau

Durch § 1 Absatz 8 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.5.2000, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Akustik- und Trockenbau „keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe“ ist. Damit hat er der Tatsache Rechnung getragen, dass der Trockenbau sich nicht aus dem Handwerk entwickelt hat. Somit handelt es sich beim Akustik- und Trockenbau um einen Fall des § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 3 HwO.

Der Begriff des Trockenbaus ist nicht einheitlich definiert. Allgemein kann festgehalten werden, dass es sich dabei um den raumabschließenden Innenausbau für Wand, Decke und Boden handelt. Ausgenommen hiervon sind Holzkonstruktionen, wie sie üblicherweise von Zimmerern und Tischlern hergestellt werden.

Den Trockenbau zeichnen aus eine spezielle Arbeitstechnik, industriell vorgefertigte Baustoffe und Bauteile sowie die speziellen Funktionen des Produkts.

Der Trockenbau ist die trockene Montage werkmäßiger vorgefertigter Bauteile und Baustoffe. Er stellt ein System dar zur Zusammenführung verschiedener Baustoffe ohne das Hinzufügen von Feuchte. Als industrielles Montagegewerk zeichnet ihn die Systembauweise aus. Er betrifft auch den Bereich der Dämmung und Isolierung gegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Strahlung.

Verwendet werden folgende:

a) Bauteile:
Werkstoffe für die Unterkonstruktion (Holz, Holzwerkstoffe, Metall)
Baustoffe für Beplankung und Decklage (Holzwerkstoffplatten, Gipsbauplatten)
Sonstige Platten für Beplankung und Decklage (Mineralfaserplatten, metallische Bekleidungen)
Dämmstoffe (Faserdämmstoffe, Schaumkunststoffe)
Sonstige Dämmstoffe (Leichtbauplatten, Korkerzeugnisse, Schüttungen)


b) Zulieferteile:
Verbindungsmittel (Schrauben, Nägel, Klammern, Nieten)
Verankerungselemente, Befestigungselemente für Lasten
Spachtelmassen, Fugenkleber, Ansetzgipse
Dichtungsstoffe für Anschlüsse und Fugenabdichtungen
Schutz-, Einlass- und Abdeckprofilleisten

c) Trockenbaukonstruktionen:
Ständerkonstruktionen und Vorsatzschalen mit Unterkonstruktionen (z. B. Unterkonstruktionen und Traggerüste für Einbauteile, Wohnungstrennwände, Wandverkleidungen, Brandwände, Leichtbauwände)
Deckensysteme einschließlich Deckenbekleidungen und Unterdecken (z. B. Klima- und Lüftungsdecken)
Bodensysteme (z. B. Installationsdoppelböden, Trockenunterböden und Fertigteilfußbodenkonstruktion)
Sonderbauteile und –elemente

d) Einsatzbereiche:
Gebäudewände und –decken
Bäder und Feuchträume (z. B. nachträglicher Einbau eines Badezimmers)
Dachgeschossausbau
Auskleiden spezieller Gebäude für besondere akustische Anforderungen

Nach der Novellierung der HwO zum 1.1.2004 können Estrich- und Parkettlegearbeiten sowie das Legen von Fliesen als zulassungsfreies Handwerk ohne Meisterbrief ausgeübt werden. Der Bodenleger ist ein handwerksähnliches Gewerbe.

Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

 

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