Abgrenzung vom Einbau genormter Baufertigteile, Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 zu nichthandwerklichen Tätigkeiten

Vorbemerkung
 

Es muss sich um den Einbau handeln
Es muss sich um genormte Baufertigteile handeln
Es muss sich um genormte Baufertigteile handeln

1. Einbau genormter Baufertigteile
  • Zargen-, Stahlzargen-,Türzargeneinbau
  • Einbau industriell vorgefertigter Fenster
  • Einbau von genormten Fensterelementen mit integrierten Rollläden
    Montage von Fertigtreppen
2. Nichthandwerksähnliche Tätigkeiten
 

kein Einbau:


  • Aufstellen von Pkw-Garagenfertigteilen aus Metall ohne Fundament mit einfachem, manuell bedientem Garagentor

  • Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung


kein Einbau, kein Baufertigteil:


  • Zusammenbau bzw. Montage von Möbelfertigteilen

  • Aufbau bzw. Montage von Messeständen

  • Aufstellen von Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament


kein Baufertigteil:


  • Aufstellen von Fertigküchen für private Haushalte (keine Anpassung, keine Anschlüsse

  • Einbau von Schrankwänden


Das Verlegen von Bodenausgleichsplatten (Hartfaserplatten), Montage von Holzdecken (Nut- und Federbretter) auf bereits vorhandener Unterkonstruktion gehört zum Trockenbau. Seit dem 1.1.2004 handelt es ich zudem bei dem Parkettleger um ein zulassungsfreies Handwerk. Das Gewerbe des Bodenlegers ist handwerksähnlich.

3. Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen
 

Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die unter Nr. 24 fällt. Für den Aufbau von Verkaufsregalen in Ladenlokalen oder bei dem Aufbau von Hochregallagern ist eher von einer industriellen Tätigkeit auszugehen.

Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

 

Ansprechpartner

Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Dr. Thomas Steigleder Innovation und Umwelt
Telefon:069 2197-1293 Fax:069 2197-1423

IHK-Gründertelefon

Basisinfos: IHK Service Center
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Experteninfos: Team Unternehmensförderung
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Nachfolge statt Gründung

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