Handwerkerpflichtversicherung

Die Novellierung der Handwerksordnung (HwO) hatte auch Änderungen für den Kreis derjenigen gebracht, die der Rentenpflichtversicherung unterliegen. Der Gesetzgeber hat nunmehr durch eine Änderung des SGB VI (vgl. BGBl. I 2004, 3183) Ungereimtheiten rückwirkend beseitigt.

Vorbemerkung
 

Bei der Handwerkerpflichtversicherung handelt es sich um eine Rentenpflichtversicherung, der grundsätzlich alle Selbständigen im Handwerk unterliegen. Der monatliche Regelbetrag liegt im Westen bei 470,93 € und im Osten bei 395,85 €.

Wer ist pflichtversichert?
  • Alle Selbständigen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A) ausüben und in deren Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

    - alle Handwerksmeister
    - alle zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks Berechtigten (Altgesellen, Industriemeister, Ingenieure, Techniker);
    Ausnahme:Betriebsfortführungen nach § 4 HwO
    - Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie in ihrer Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen

    Ausnahmen:
    - Der Inhaber eines Handwerksbetriebs, der selbst nicht die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und daher einen Betriebsleiter einstellen muss, ist nicht versicherungspflichtig.

    - Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
     
  • Für Selbständige, die ein zulassungsfreies Handwerk nach Anlage B Abschnitt 1 betreiben, besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht. Eine Ausnahme gibt es für die Selbständigen, wenn sie als Betreiber eines Vollhandwerks nach Anlage A zum 31.12.03 versicherungspflichtig waren und ihr Handwerk durch die HwO-Novelle in die Anlage B Abschnitt 1 gekommen ist. Das Gleiche gilt für die Gesellschafter einer Personengesellschaft.


  • Selbständige, die ein handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 betreiben, sind weiterhin nicht versicherungspflichtig.


  • Selbständige im Rahmen einer Ich-AG, die einen Existenzgründungszuschuss beziehen, sind versicherungspflichtig, wenn sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben wollen.


Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

 

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