Die BGB-Gesellschaft (GbR)
Eine BGB-Gesellschaft oder GbR liegt vor, wenn sich mehrere Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen Unternehmens zusammenschließen. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten". Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Eine GbR kann auch nichtgewerbliche Zwecke verfolgen.
Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es keines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzulegen, insbesondere für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen.
Für eine gewerbliche GbR ist eine gemeinsame Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Die BGB-Gesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und auch keinen eigenen, offiziellen Namen. Der Unternehmensname besteht aus den Vor- und Zunamen der Gesellschafter. Auf Geschäftsbriefen müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der Gesellschafter angegeben werden.
Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen nicht mehr sämtliche Gesellschafter einer GbR verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll. Hierfür genügt ein Urteil gegen die Gesellschaft selbst. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters ist auch künftig ein Urteil gegen den Gesellschafter persönlich erforderlich.
Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung gewählt werden. Ein formularmäßiger und einseitiger Haftungsausschluss durch die Gesellschaft, z.B. durch die Verwendung des Zusatzes GbRmbH, ist nicht möglich. Erforderlich ist eine individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages.
Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.
Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und damit eine gewisse Kontrolle möglich ist. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam. Im Gesellschaftsvertrag kann aber anderes vereinbart werden.
Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbefriedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse können andere Regelungen vereinbart werden.
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