Einzelkaufmann und Einzelkauffrau (e.K.)



Wenn ein Unternehmen eine kaufmännische Betriebsgröße erreicht hat (ab ca. 250.000 Euro Jahresumsatz), muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen.

Wird dieser Betriebsumfang nicht erreicht, kann freiwillig eine Firma ins Handelsregister eingetragen werden. Durch die Eintragung gilt das Unternehmen als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB). Auf die Geschäfte des Einzelkaufmannes und der Einzelkauffrau findet dann das HGB Anwendung.

Einzelkaufleute haften mit ihrem gesamten Vermögen.

Besondere Beachtung verdienen die Vorschriften des HGB, denn das dort enthaltene Recht ist das "Sonderrecht der Kaufleute".

So ist im HGB unter anderem geregelt, dass nur der Kaufmann berechtigt ist, eine Firma als Name zu führen, unter dem er seine Geschäfte betreibt, klagen darf und verklagt werden kann. Der Name des Geschäftsinhabers muss in der Firmenbezeichnung nicht enthalten sein. Mit Einwilligung des Kaufmanns kann diese Firma von Erben oder Erwerbern des Unternehmens fortgeführt werden.

Das Recht zur Erteilung von Prokura ist dem Kaufmann vorbehalten.

Neben den steuerrechtlichen hat der Kaufmann zudem die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften (§§ 238-263 Handelsgesetzbuch) zu beachten. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Bilanz erstellt werden muss. Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238-241 HGB nicht anzuwenden, es reicht die weniger aufwendige Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Acht geben muss der Kaufmann bei Vertragsstrafenvereinbarungen, Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen, Schuldversprechen und Gerichtsstandvereinbarungen. Formvorschriften, die zugunsten von Nichtkaufleuten bestehen, gelten dem Kaufmann gegenüber nicht.

Andererseits erleichtert dies wiederum sein Alltagsgeschäft. Darüber hinaus können Kaufleute nach Vollendung des 30. Lebensjahres zu Handelsrichtern (ehrenamtliche Richter an einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts) ernannt werden.