Kleingewerbetreibende Einzelpersonen
Die einfachste Art der Unternehmensgründung besteht in der Vornahme einer Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde. Anmeldungsvordrucke sind dort erhältlich. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf den Vor- und Zunamen des Unternehmers. Das Gewerbeamt prüft, ob für die Ausübung des Gewerbes nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erforderlich ist.
Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgelder oder Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.
Die Gewerbekarteien der Gewerbeämter sind kein öffentliches Register. Somit ist die Einsichtnahme durch Privatpersonen nicht möglich. Die Gewerbebehörden erteilen jedoch auf Anfrage Auskunft über den Namen, die Betriebsanschrift und die ausgeübte Tätigkeit des Gewerbebetriebs. Ein Rechtsanspruch auf solche Auskünfte besteht nicht.
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Ergänzende Zusätze, wie etwa die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Logos o. ä., können zulässig sein. Es empfiehlt sich, die konkrete Gestaltung bzw. Verwendungsweise mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzuklären.
Die Verpflichtung zur Angabe des korrekten Namens dient in erster Linie dem Gläubigerschutz. Wenn nämlich ein kleingewerbliches Unternehmen nur unter der Bezeichnung "ABC Immobilien" auftreten würde und es danach den Sitz verlegt, könnte es unter dieser Bezeichnung von Gläubigern kaum wieder aufgefunden werden, da die Registrierung unter dieser Bezeichnung in einem öffentlichen Register fehlt. Deshalb könnte auch der Name des Unternehmers nicht festgestellt werden.
Der Kleingewerbetreibende haftet seinen Gläubigern mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Risiko lässt sich durch den Abschluss entsprechender Versicherungen in Grenzen halten.
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Frauke Hennig
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