Genossenschaft und Verein
Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder. Mindestens drei Gründungsmitglieder sind erforderlich. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut).
Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden müssen.
Die Rechtsform des Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche und/oder wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines Vereins durch Eintragung in das Vereinsregister setzt eine ideelle Zielsetzung der Vereinigung voraus. Zulässig sind aber ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten, das so genannte Nebenzweckprivileg, wie z. B. der Getränkeverkauf.
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Frauke Hennig
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