Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater

Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 06.06.2011, Bundestagsausdruck 17/6051, und des Diskussionsentwurfs der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom 01.06.2011 erstellt. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abschlossen ist, können sich allerdings noch Änderungen ergeben.

 

Bisherige Regelung

 

Wer als freier Vermittler Finanzanlagen vertreiben will, muss bisher die Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung beantragen. Für bestimmte Produkte wird gegebenenfalls zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft, nicht jedoch die Sachkunde.

 

Grund der Neuregelung

 

Der Gesetzgeber will das Finanzanlagenvermittlungs- und Vermögensanlagenrecht novellieren, um den sogenannte „grauen Kapitalmarkt“ zu regulieren. Sinn und Zweck der Novelle ist der Schutz des Anlegers vor unseriösen Anbietern und unzureichend qualifizierten Vermittlern.

 

Er hat daher bereits in vielen Bereichen der Finanz- und Vermögensanlagen die Rahmenbedingungen verschärft.

 

Finanzanlagenvermittler werden künftig aus dem Anwendungsbereich des § 34 c Gewerbeordnung herausgenommen. Vermittler, aber auch Finanzanlageberater unterliegen dann einer neuen Erlaubnispflicht (§ 34 f Gewerbeordnung), die verschärfte Bedingungen vorsieht.

 

Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken und den Vertrieb durch freie Vermittler sollen künftig die gleichen Spielregeln gelten. Die Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes werden auf freie Vermittler übertragen und somit für den Verbraucher ein gleichwertiges Schutzniveau geschaffen.

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt allerdings weiterhin Aufsichtsbehörde für Finanzprodukte, unabhängig davon, ob die Produkte von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden.

 

Voraussichtlicher Zeitplan der neuen gewerberechtlichen Regelungen:

 

Verkündung im Bundesgesetzblatt: Dezember 2011.

In-Kraft-treten: 13 Monate nach Verkündigung, d. h. voraussichtlich Januar 2013.

 

Geplante Neuregelung

 

Die Finanzanlagenvermittlung ist (auch künftig) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach dem neuen § 34 f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche unterteilt:

  • Investmentfonds
  • Anteile an geschlossene Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z. B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte)

Für jeden einzelnen Teilbereich kann eine separate Erlaubnis oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden.

 

Achtung: Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Aber: Auch Angestellte können für sich die Alte-Hasen-Regelung in Anspruch nehmen.

 

Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34 f GewO zu erfüllen?

 

Einzelunternehmen:

  • persönliche Zuverlässigkeit
    ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde sind vorzulegen.
  • geordnete Vermögensverhältnisse
    Nachweis, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
  • Berufshaftpflichtversicherung
    Das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung lt. gesetzlicher Vorgabe ist zu dokumentieren. Je nach beantragtem Produktbereich bzw. der Erlaubnis für den gesamten § 34 f GewO (neu) wird die Absicherung differenziert werden.
  • Kenntnisse und Fertigkeiten
    Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen.

Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts /GbRs):

Für GbRs gelten ebenfalls die vorgenannten Regelungen.

 

Für Firmen:

Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen gelten vom Grundsatz her dieselben Voraussetzungen. Zusätzlich können - je nach Rechtsform - weitere Unterlagen erforderlich sein.

 

Ausnahmen für

 

a) Inhaber von § 34 c GewO-Erlaubnissen

 

Nach Inkrafttreten (voraussichtlich Jan. 2013) haben die Inhaber von § 34 c-Erlaubnissen sechs Monate Zeit, die neue Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die § 34 c (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3)-Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/-berater automatisch (§ 157 Abs. 2 GewO neu).

 

Beim Antrag für die neue Erlaubnis findet keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse statt. Die Erlaubnisbehörde übermittelt die Daten an die Registerbehörde (IHK), die dann den Eintrag in das öffentliche EDV-basierte Register vornimmt.

 

Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten muss der Sachkundenachweis gegenüber der zuständigen Behörden erbracht werden.

 

Achtung: Es wird nun doch eine Bestandsschutzregelung (Alte-Hasen-Regelung) geben. Davon profitieren sowohl selbstständige als auch unselbstständige Anlagevermittler und -berater. Selbstständige, die seit 01.01.2006 ununterbrochen auf Grund einer Erlaubnis nach dem bisherigen § 34 c GewO tätig sind und lückenlos den Prüfbericht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung bei den zuständigen Behörden abgegeben haben, sind von der Sachkundeprüfung befreit. Weitere Details sind derzeit noch nicht zuverlässig bekannt. Für seine Angestellten muss der Arbeitgeber bescheinigen, dass sie seit dem Stichtag ununterbrochen als Finanzanlagenvermittler tätig gewesen sind.

 

b) Inhaber von § 34 d oder § 34 e GewO-Erlaubnissen

 

Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. § 34 d Gewerbeordnung oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34 e Gewerbeordnung besitzt und keine der neuen Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse nachweisen kann, hat die Möglichkeit, eine Erweiterungsprüfung für die Produktkategorie, die er vermitteln möchte, zu absolvieren. Es ist lediglich der theoretische Teil der Sachkundeprüfung abzulegen. Der praktische Prüfungsteil wird erlassen.

 

Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen.

 

Sachkundeprüfung bzw. gleichgestellte Abschlüsse

 

Für die Sachkundeprüfung werden die Industrie- und Handelskammern zuständig sein. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfling kann sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereiche wählen.

 

Näheres zu den konkreten Inhalten der schriftlichen und praktischen Prüfung ist derzeit noch nicht bekannt.

 

Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

 

a) Abschlusszeugnis 

  1. eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gelichwertiger Abschluss)
  2. Bankfachwirt/-in (IHK)
  3. Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK)
  4. Investmentfachwirt/-in (IHK)
  5. Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
  6. Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  7. Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzberatung"
    oder
  8. Investmentfondskaufmann/-frau

b) Abschlusszeugnis

  1. Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Versicherungen"
    oder
  2. Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung

wenn jeweils zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlageberatung und -vermittlung vorliegt.

 

c) Abschlusszeugnis

 

Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlageberatung und -vermittlung vorliegt.

 

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

 

Ähnlich wie im Versicherungsbereich sind auch Anlagevermittler und -berater künftig stärkeren Informations- und Dokumentationspflichten unterworfen. Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen. Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung keine Finanzanlagen empfehlen und vermitteln.

 

Dem Anleger müssen außerdem Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden.

 

Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält, offenlegt.

 

Schließlich ist ein Beratungsprotokoll anzufertigen und ein Produktinformationsblatt auszuhändigen. Auch Mitarbeiter des Vermittlers müssen diese Pflichten erfüllen.

 

Prüfungen

 

Gewerbetreibende im Sinne des § 34 f Abs. 1 GewO (neu) müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und der Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung soll aus der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung übernommen werden. Allerdings werden die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater nun auch in die Prüfpflicht einbezogen.

 

Zuständigkeiten/Kosten

 

Noch nicht festgelegt ist, welche Behörde für die Erlaubniserteilung zuständig sein wird. Diese Frage muss das jeweilige Bundesland klären.

 

Sicher scheint aber zu sein, dass das Register von den Industrie- und Handelskammern geführt und die Sachkundeprüfung ebenfalls von den IHKs abgenommen wird.

 

Die Kosten, die im Einzelnen wegen der neuen gewerberechtlichen Regelungen auf den Gewerbetreibenden zukommen, können noch nicht näher beziffert werden.

 

 

 

Stand: November 2011