Vermögensverwalter

1. Definition

 

Die bankaufsichtsrechtlich korrekte Bezeichnung der Vermögensverwaltung lautet "Finanzportfolioverwaltung".

Finanzportfolioverwaltung ist die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (§1 Abs. 1a Nr. 3 KWG). Das bedeutet, dass der Verwalter im Unterschied zum Anlageberater die Anlageentscheidungen für den Kunden, auf Basis der im Vertrag festgelegten Anlageklassen, eigenständig trifft und somit über das Vermögen des Kunden verfügt.

 

 

2. Tätigkeiten

 

Analysegespräch mit dem Kunden: Gespräch z.B. über dessen Risikobereitschaft, Vermögenslage, familiäre und steuerliche Situation, wirtschaftliche und juristische Struktur des vorhandenen Vermögens, Ertrags- und Aufwandsanalyse.

 

Festlegung der Investmentziele: Zielfestlegung unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien aus Sicht des Beraters (Grobe Struktur: X % Aktien, Y % Immobilien ... Ertragsvorschau unter Nennung der Wahrscheinlichkeiten und der Prämissen). Die Anlagestruktur bedarf der Genehmigung des Kunden.

 

Erarbeitung von Anlagerichtlinien: Die Anlagerichtlinien enthalten konkrete Festlegungen über die Struktur des Portfolios (Festgelder, Aktien, Renten, Fondsanteile, Derivate), die Länder und Währungen, die relativen Anteile der Währungen und Anlagearten. Sie enthalten aber zudem allgemeine Angaben über Ziele des Kunden mit der Vermögensverwaltung (z. B. hohes Kapitalwachstum, hohe Rendite) und Möglichkeiten bzw. Ausschluss von spekulativen Elementen (Risikobereitschaft). Der Vermögensverwalter wird daher Angaben über das Alter, den Beruf, Erfahrungen mit bisheriger Vermögensverwaltung, gegebenenfalls Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kunden und dessen Risikobereitschaft (eingeteilt in Risikostufen) dokumentieren. Er darf laut WpHG z.B. bei risikoabgeneigten Kunden keine spekulativen Papiere kaufen (§§ 31, 32 WpHG). Die Anlagerichtlinien bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Kunden.

 

Vereinbarung von Indizes: In vielen Fällen wird der Vermögensverwalter mit dem Kunden vereinbaren, dass dessen Vermögensentwicklung ständig mit bestimmten Indizes verglichen wird (Effizienzkontrolle, Performancemessung).

 

Protokolle: Ein Beratungsprotokoll über Kundengespräche mit Kundenunterschrift ist gesetzlich nicht erforderlich, kann aber nach Rechtsprechung als Beweissicherung von Vorteil sein.

 

 

3. Rechtliche Regelungen

 

Die Vermögensverwaltung gilt als selbständiger Gewerbebetrieb, wodurch eine Gewerbeanzeige erforderlich ist (§ 14 GewO, GewAnzVwV).

Die Vermögensberatung ist generell erlaubnisfrei (§§ 32, Abs. 1, 33 KWG), jedoch ist die Vermögensverwaltung erlaubnispflichtig. Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Finanzportfolioverwalter ist die Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 32 KWG. Um als Vermögensverwalter in Deutschland zugelassen zu werden, müssen eine ganze Reihe rechtlicher, regulatorischer und organisatorischer Voraussetzungen erfüllt werden.

Dazu sind im Vorfeld mindestens drei maßgebliche Kriterien zu erfüllen:

  1. Der Vermögensverwalters muss über eine nachgewiesene fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit verfügen (die Zuverlässigkeit prüft die BaFin über das Bundeszentral- und das Gewerbezentralregister);
  2. einen ausreichenden Kapitalnachweis erbringen (Mindest-Anfangskapitalausstattung: 50.000 Euro);
  3. Führungserfahrung von mindestens drei Jahren als leitender Angestellter im Bereich Anlageberatung oder Vermögensverwaltung nachweisen.

 

Nach Prüfung dieser Faktoren und erteilter Genehmigung durch die BaFin darf der Vermögensverwalter seine Tätigkeit aufnehmen. Erst ab diesem Moment darf er nach eigenem Ermessen, allerdings im Rahmen vertraglich festgelegter Richtlinien, Anlageentscheidungen für seine Klienten treffen. Und von diesem Zeitpunkt an unterliegt er einer regelmäßigen Anzeige- und Meldepflicht gegenüber der BaFin.

 

Siehe auch Merkblatt der BaFin zum Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung.

 

 

Besonderheiten:

 


Börsentermingeschäfte: Hohe Regelungsdichte bei Börsentermingeschäften (u.U. muss nach den Haftungsgrundsätzen aus der Rechtsprechung wegen unzureichender Information 3-mal der Hinweis erfolgen, dass der Kunde Geld verlieren kann.)

 

Insiderrecht: Insiderrecht ist für Betreuer und Berater verbindlich. Verbot, unter Ausnutzung nicht öffentlicher Informationen Papiere zu handeln oder Empfehlungen zu geben (§ 14 WpHG).

 

Immobilienberatung und –Betreuung: Immobilienberatung und -betreuung sind genehmigungspflichtig (§ 34c GewO).

Verbände:
Verband der Finanzdienstleistungsinstitute e.V.
Bockenheimer Landstr. 92, 60323 Frankfurt
Tel.: (0 69) 74 38 69-0
Fax: (0 69) 74 38 69-19

VuV – Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V.
Mörfelder Landstr. 117, 60598 Frankfurt
Tel.: (0 69) 96 36 48-0
Fax: (0 69) 96 36 48-29

Bundesverband Deutscher Vermögensberater e.V.,
Gutleutstr. 7-11, 60329 Frankfurt,
Tel.: (0 69) 25 62 61 30
Fax: (0 69) 25 62 61 49
www.bdv.de

DEVFP Deutscher Verband Financial Planners e. V.
Eschersheimer Landstr. 18, 60322 Frankfurt am Main
Tel.: (069) 90 55 08 66
Fax: (069) 90 55 08 70