Merkblatt für Versicherungsberater

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht werden Versicherungsberater, die bislang eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz benötigten, in das neu geschaffene System für Versicherungsvermittler integriert und bedürfen seit dem 22. Mai 2007 einer Erlaubnis nach § 34 e Gewerbeordnung (GewO) und einer Registrierung im Versicherungsvermittlerregister.

I. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, trifft. Das Gesetz und die Verordnung sind zum 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Gesetzes- und Verordnungstext finden Sie unter dem nachfolgendem Link.

>> Versicherungsvermittler: Neue Regelungen ab dem 22. Mai 2007

II. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 GewO?

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 GewO. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm anhängig zu sein.

III. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?

Wer ist  Antragsteller?

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Versicherungsberater i. S. v. § 34 e GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer, Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.

Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?

Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die 81 Industrie- und Handelskammern. Sofern sich Ihre Hauptniederlassung im Zuständigkeitsbereich der IHK Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt am Main, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis außer der Stadt Hochheim) befindet, müssen Sie Ihre Anträge direkt an die IHK Frankfurt richten. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbHs).

Die Antragsformulare für die Erlaubniserteilung sowie die nachfolgend genannten Musterformulare finden Sie unter dem anschließendem Link.

>> Antragsunterlagen: Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater

Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?

Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Zuverlässigkeit

Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Folgende Unterlagen im Original, die
nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:

a) für natürliche Personen:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
b) für juristische Personen:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
Die Unterlagen für die natürliche/n Person/en und für die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en von juristischen Personen sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift "IHK Frankfurt am Main, 60284 Frankfurt am Main" sowie den Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34 e GewO" und das Aktenzeichen "34e/SU" angeben. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (ebenfalls zur Vorlage bei einer Behörde) erfolgt i. d. R. bei der Gemeinde am Betriebssitz der juristischen Person. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs für die juristische Person vorzulegen.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Folgende Unterlagen im Original, die
nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse erforderlich:

Erklärung des zuständigen Amtsgerichts
  • ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist sowie

  • Beibringung der Auskünfte aus den vorgenannten Verzeichnissen.
Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf diese selbst an.

Bitte beachten Sie: Für die Beibringung der Nachweise zu den geordneten Vermögensverhältnissen können Sie Formular 3 (pdf) verwenden. Bitte beachten Sie, dass manche Vollstreckungsgerichte/Insolvenzgerichte (Abteilung des Amtsgerichts) für die o. g. Erklärung/Auskünfte eigene Formulare verwenden und diese zum Teil in einem/r Formular/Formulierung zusammenfassen.

Hinweis: Soweit der Antragsteller über eine Erlaubnis nach § 34 c GewO verfügt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate ist, ist bei Vorlage des Erlaubnisbescheides (Kopie), ggf. in Form einer Zweitschrift, die Beibringung der vorstehend genannten Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse entbehrlich. Die Gewerbeanmeldung allein reicht für den Nachweis nicht aus.

Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 VersVermV für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können.

Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
  • Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten

  • Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein

  • Mindestversicherungssumme muss 1.130.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Versicherungsberater (Erlaubnisträger) die volle Deckungssumme zur Verfügung steht. Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens im Original: bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Versicherungsberater erforderlich. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich unser Formular 5.2 (pdf) oder eine gleichlautende Erklärung.

Sachkunde

Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.

Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (=Aufsichtsperson/en) erbringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten). Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsberater tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen.

Die Erklärung mit Formular 4.3/4.4 finden Sie unter dem nachfolgendem Link.

>> Antragsunterlagen: Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater

Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?

Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Inhalte der Sachkundeprüfung orientieren sich am Ausbildungsprogramm für die Qualifikation "Versicherungsfachmann/-frau“ des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (BWV). Die Ausbildung ist jedoch nicht dem BWV vorbehalten, sondern steht jedermann frei. Allein die Inhalte der Prüfung sind vorgeschrieben.

In der Gebührenordnung der IHK Frankfurt wurden 290 Euro für die gesamte Sachkundeprüfung festgelegt. Für die Wiederholung der praktischen Prüfung werden 95 Euro fällig.
Bei Rücktritt nach erfolgter Anmeldung bis 4 Wochen vor der Prüfung werden 30 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Nichtteilnahme oder Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt werden 50 % der Prüfungsgebühr fällig.

Die Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung/einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.

Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau BWV während Übergangsfrist

Nach § 19 VersVermV steht ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann oder –frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung gleich.

Anerkennung der Sachkunde durch eine Berufsqualifikation

Der Nachweis kann auch durch eine Berufsqualifikation erbracht werden. Eine Übersicht zu den anerkannten Berufsqualifikationen (pdf) ist hier zusammengestellt.
Nachweis ist durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. Gewerbeanmeldung/Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen (in Kopie), falls mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich.

Anerkennung durch die IHK

Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt.

Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.

Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Versicherungsberater (sog. „Alte-Hasen-Regelung“)
  • selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater,

  • ununterbrochen seit 31. August 2000 und

  • Eintragung im Versicherungsvermittlerregister oder Beantragung der Erlaubnis bis 01. Januar 2009
Delegation des Sachkundenachweises
Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Formular 4.3 (pdf)), dass er
  • vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),

  • denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsberatung betrauten Personen übertragen ist,

  • und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen

  • in ausreichender Zahl beschäftigt.
Hinweis:
Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende grds. nicht selbst als Versicherungsberater tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreibender) nicht denkbar ist.

Hinweis: Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. In diesem Fall ist nur die Vorlage des bisherigen Erlaubnisbescheids nach dem Rechtsberatungsgesetz (Original) sowie der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.

Zusätzlich vorzulegen:
  • Ausgefülltes Antragsformular für die Erlaubniserteilung (Formular 2.1  für natürliche Personen oder Formular 2.2  für juristische Personen)
    Wichtiger Hinweis:
    Bitte beachten Sie, dass es sich bei Erlaubnis- und Registrierungsantrag um getrennte Anträge handelt! Soll der Registrierungsantrag gleichzeitig mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden, so ist zusätzlich ein Antrag auf Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister zu stellen (Formular 7.1 für natürliche Personen oder Formular 7.2 für juristische Personen).

  • Ggf. Erlaubnisbescheid nach § 34 c GewO (Kopie) oder Zweitschrift

  • Bei natürlichen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)

  • Bei juristischen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handels- oder Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
Mit welchen Gebühren ist für die Erlaubniserteilung zu rechnen?

Die Gebühr für das Erlaubnisverfahren beträgt 200 Euro.
Für die Auskunft aus dem Bundes- und Gewerbezentralregister fallen jeweils 13 Euro an.

Nebenbestimmungen

Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beratenen erforderlich ist.

Geltungsbereich der Erlaubnis

Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsberater in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.

IV. Register

Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsberater unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.

Wer ist für die Registrierung zuständig?

Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.

Hinweis: Ein Versicherungsberater kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als Versicherungsberater und als Versicherungsmakler).

Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?

Die Gebühr für die Registrierung beträgt 25 Euro.

Welche Daten werden im Register gespeichert?

Im Register werden voraussichtlich folgende Angaben gespeichert:
  1. der Familienname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie die Firma,
  2. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
    a) als Versicherungsmakler
        aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO
        bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der GewO als   
              produktakzessorischer Versicherungsmakler oder
    b) als Versicherungsvertreter
        aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO,
        bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 der GewO,
        cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der GewO als
             produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
    c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der GewO tätig
        wird,
  3. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
  4. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Versicherungsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
  5. die betriebliche Anschrift,
  6. die Registrierungsnummer,
  7. bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d Abs. 4 der GewO (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
  8. bei juristischen Personen der/die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde
unverzüglich anzuzeigen.

V. Übergangsregelung

Anders als bei Versicherungsvermittlern sind für Versicherungsberater keine Übergangsregelungen vorgesehen, d.h. bei Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Mai 2007 müssen Versicherungsberater eine Erlaubnis nach § 34 e GewO haben und registriert sein.

Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.

Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34 e Abs. 1 GewO. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt sie als Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 GewO.