Merkblatt für gebundene Versicherungsvermittler
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wird die bislang frei zugängliche Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ab 22. Mai 2007 grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Bestimmte Versicherungsvermittler sind nicht von der Erlaubnispflicht erfasst (sog. gebundene Versicherungsvertreter).
I. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und –beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, trifft. Das Gesetz und die Verordnung sind zum 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Gesetzes- und Verordnungstext finden Sie unter dem nachfolgendem Link.
II. Wer unterliegt nicht der Erlaubnispflicht?
Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende ab dem 22. Mai 2007 der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch Ausnahmen für sog. gebundene Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs. 4 GewO:
Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln,
oder
sog. unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen
bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/übernehmen.
Eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter hat über das/die Versicherungsunternehmen zu erfolgen. Indem das/die Versicherungsunternehmen die Daten des Versicherungsvertreters zur Eintragung in das Register an die Registerstelle übermittelt/übermitteln, gilt die Haftungsübernahme automatisch als erteilt.
Hinweis: Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten die Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkurrenz zueinander stehend.
III. Register
Gebundene Versicherungsvertreter sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Registrierung in das Versicherungsvermittlerregister über ihr/ihre haftungsübernehmende/s Versicherungsunternehmen zu veranlassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Die Registrierung der gebundenen Versicherungsvertreter kann durch das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zentral über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgenommen werden. Parallel dazu besteht für Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, über einen web Zugriff die Daten ihrer gebundenen Vertreter direkt in die Registeranwendung einzupflegen.
Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter).
Gebundenen Vermittlern, die die Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. Merkblatt für erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler) erfüllen würden, steht es frei, anstelle der Registrierung über ihr Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO zu beantragen. Tun Sie dies, müssen Sie jedoch sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen, d. h. auch den Nachweis einer eigenen Haftpflichtversicherung erbringen. Der Versicherungsvertreter hat in diesem Fall die Wahl, ob er sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis oder als gebundener Versicherungsvertreter über das Versicherungsunternehmen registrieren lässt. Sollte der Versicherungsvertreter trotz einer Registrierung als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis wie ein gebundener Versicherungsvertreter tätig werden, so muss er im Rahmen seiner Informationspflicht auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.
Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?
Die Gebühr für die Registrierung beträgt 25 Euro.
Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden voraussichtlich folgende Angaben gespeichert:
- der Familienname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie die Firma,
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO,
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 der GewO,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der GewO als
produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der GewO tätig
wird, - die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
- die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- die betriebliche Anschrift,
- die Registrierungsnummer,
- bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d Abs. 4 der GewO (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
- bei juristischen Personen der/die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
IV. Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde
Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich. Das/die haftungsübernehmende/n
Versicherungsunternehmen muss/müssen jedoch sicherstellen, dass die Vermittler
zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind, was durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
überprüft wird.
V. Übergangsregelung
Die Registrierungspflicht besteht grundsätzlich ab 22. Mai 2007. Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler tätig geworden sind, werden dahin gehend privilegiert, dass ihnen für die Registrierung über ihr haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2009 zur Verfügung steht. Für Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler i. S. v. § 34 d Abs. 4 GewO erst ab dem 1. Januar 2007 aufgenommen haben, gilt diese Übergangsfrist nicht. Sie müssen bis spätestens 22. Juli 2007 im Versicherungsvermittlerregister registriert sein.
Ansprechpartner
Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Team Versicherungsvermittlung
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