Merkblatt für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wird die bislang frei zugängliche Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ab 22. Mai 2007 grds. als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister.
I. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, trifft. Das Gesetz und die Verordnung sind zum 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Gesetzes- und Verordnungstext finden Sie auf dem nachfolgendem Link.
II. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO?
Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf ab dem 22. Mai 2007 der Erlaubnis. Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler. Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet oder abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmens zu sein.
Keine Vermittlung im Sinne von § 34 d Abs. 1 GewO ist die Tätigkeit eines bloßen "Tippgebers", die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind auch Versicherungsunternehmen und deren Angestellte, sofern diese nicht nebenberuflich als Selbständige vermittelnd tätig sind.
Die Haupttypen von Versicherungsvertretern sind Versicherungsmakler und Versicherungsvertrer:
- Versicherungsmakler
Versicherungsmakler i. d. S. ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und Interessenwahrer. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsunternehmen den Anschein erweckt, er sei Versicherungsmakler.
Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern sind Versicherungsmakler mit erteilter Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. - Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter ist hingegen, wer von einem/mehrere Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Vertrtervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.
Die Einstufung als Versicherungsmakler oder -vertreter efolgt im eigenen Ermessen des Vermittlers. Die IHK führt keine Statusprüfung durch.
III. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personenhandelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersöhnlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, Offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler i. S. v. § 34 d Abs. 1 GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer, Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die 81 Industrie- und Handelskammern. Sofern sich Ihre Hauptniederlassung im Zuständigkeitsbereich der IHK Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt am Main, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis außer der Stadt Hochheim) befindet, müssen Sie Ihre Anträge direkt an die IHK Frankfurt richten. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (Tochter-GmbHs).
Die Atragsformulare für die Erlaubniserteilung sowie die nachfolgend genannten Musterformulare finden Sie auf dem anschließendem Link.
>> Antragsunterlagen: Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler
Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzung erfüllt sind:
Zuverlässigkeit
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
a) für natürliche Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszetralregistergesetz (BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
b) für juristische Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
Die Unterlagen für die natürliche/n Person/en und für die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en von juristischen Personen sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift "IHK Frankfurt am Main, 60284 Frankfurt am Main" sowie den Verwendungszweck "Erlaubnis nch § 34 d GewO" und das Aktenzeichen "34d/SU" angeben. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (ebenfalls zur Vorlage bei einer Behörde) erfolgt i. d. R. bei der Gemeinde am Betriebssitz der juristischen Person. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs für die juristische Person vorzulegen.
Geordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse erforderlich:
Erklärung des zuständigen Amtsgerichts
- ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist sowie
- Beibringung der Auszüge aus den vorgenannten Verzeichnissen.
Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf diese selbst an.
Bitte beachten Sie: Für die Beibringung der Nachweise zu den geordneten Vermögensverhältnissen können Sie Formular 3 (pdf) verwenden. Bitte beachten Sie, dass manche Vollstreckungsgerichte/Insolvenzgerichte (Abteilungen des Amtsgerichts) für die o. g. Erklärung/Ausküfte eigene Formulare verwenden und diese zum Teil in einem/r Formular/Formulierung zusammenfassen.
Hinweis: Soweit der Antragsteller über eine Erlaunis nach § 34 c GewO verfügt, ist bei der Vorlage des Erlaubnisbescheides (Kopie), ggf. in Form einer Zweitschrift, die Beibringung der vorstehend genannten Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse entbehrlich. Die Gewerbeanmeldung allein reicht für den Nachweis nicht aus.
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 VersVermV, für Vermögensschäden, die sich der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Mindestversicherungssumme muss 1.130.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Vermittler (Erlaubnisträger) die volle Deckungssumme zur Verfügung steht. Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens im Original; bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Vermittler erforderlich. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich unser Formular 5.1 (pdf) oder eine gleichlautende Erklärung des Versicherungsunternehmens.
Sachkunde
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (=Aufsichtsperson/en) erbringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten). Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsvermittler tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen.
Die Erklärung mit dem Formular 4.3/4.4 finden Sie unter dem nachfolgendem Link.
Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?
Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Ihnhalte der Sachkundeprüfung orientieren sicch am Ausbildungsprogramm für die Qualifikation "Versicherungsfachmann/-frau" des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (BWV). Die Ausbildung ist jedoch nicht dem BWV vorbehalten, sondern steht jedermann frei. Allein die Inhalte der Prüfung sind vorgeschrieben.
In der Gebührenverordnung der IHK Frankfurt am Main wurden 290 Euro für die gesamte Sachkundeprüfung festgelegt. Für die Wiederholung der praktischen Prüfung werden 95 Euro fällig.
Bei Rücktritt nach erfolgter Anmeldung bis 4 Wochen vor der Prüfung werden 30 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Nichtteilnahme oder Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt werden 50 % der Prüfungsgebühr erhoben.
Die Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung/einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.
Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau BWV während Übergangsfrist
Nach § 19 VersVermV steht ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung gleich.
Anerkennung der Sachkunde durch eine Berufqualifikation
Der Nachweis kann auch durch eine Berufsqualifikation erbracht werden. Eine Übersicht zu den anerkannten Berufsqualifikationen (pdf) ist hier zusammengestellt.
Nachweis ist durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. Gewerbeanmeldung/Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen (in Kopie), falls mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich.
Anerkennung durch die IHK
Eine erfolgreich ein Studium an einer einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt.
Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährige tätige Vermittler (sog. "Alte-Hasen-Regelung)
- selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater
- ununterbrochen seit 31. August 2000 und
- Eintragung im Versicherungsvermittlerregister oder Beantragung der Erlaubnis bis 01. Januar 2009
Delegation des Sachkundenachweises
Ein Gewerbetreibender, de den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Formular 4.1 (pdf)), dass er
Ein Gewerbetreibender, de den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Formular 4.1 (pdf)), dass er
- vetretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
- denen die Aufsicht über die unmittlbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist,
- und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen,
- in ausreichender Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1: 50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Angestellten ausreichend.
Hinweis:
Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende grds. nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreiber) nicht denkbar ist.
Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende grds. nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreiber) nicht denkbar ist.
Zusätzlich vorzulegen:
- Ausgefülltes Antragsformular für die Erlaubniserteilung (Formular 1.1 für natürliche Personen oder Formular 1.2 für juristische Personen
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es sich bei Erlaubnis- und Registrieungsantrag um getrennte Anträge handelt! Soll der Registrierungsantrag gleichzeitig mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden, so ist zusätzlich ein Antrag auf Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister zu stellen (Formular 7.1 für natürliche Personen oder Formular 7.2 für juristische Personen). - Ggf. Erlaubnisbescheid nach § 34 c GewO (Kopie oder Zweitschrift)
- Bei natürlichen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- Bei juristischen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
Mit welchen Gebühren ist für die Erlaubniserteilung zu rechnen?
Die Gebühr für das Erlaubnisverfahren beträgt 200 Euro.
Für die Auskunft aus dem Bundes- und Gewerbezentralregister fallen jeweils 13 Euro an.
Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann - auch naträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beratenen erforderlich ist.
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.
IV. Register
Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsvermittler unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.
Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvermittler).
Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechenn?
Die Gebühr für die Registrierung beträgt 25 Euro.
Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden voraussichtlich folgende Angaben gespeichert:
- der Familienname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie die Firma,
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO
bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der GewO als
produktakzessorischer Versicherungsmakler oder
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO,
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 der GewO,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der GewO als
produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der GewO tätig
wird, - die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
- die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- die betriebliche Anschrift,
- die Registrierungsnummer,
- bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d Abs. 4 der GewO (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
- bei juristischen Personen der/die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
V. Übergangsregelung
Die Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht grds. ab 22. Mai 2007. Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen i. S. v. § 34 d Abs. 1 GewO vermittelt haben, werden dahin gehend privilegiert, dass ihnen für die Einholung der Erlaubnis und die Registrierung eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2009 zur Verfügung steht. Für Versicherungsvermittler, die ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler i. S. v. § 34 d Abs. 1 GewO erst ab dem 1. Januar 2007 aufgenommen haben, gilt diese Übergangsfrist nicht. Sie müssen bis spätestens 22. Juli 2007 die Erlaubnis erhalten haben und im Versicherungsvermittlerregister registriert sein.
Achtung: Unabhängige von der Übergangsfrist müssen alle erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittler bei Inkraftreten der Neuregelung am 22. Mai 2007 eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können, die den Anforderungen des § 34 d Abs. 2 Nr. 3 GewO i. V. m. §§ 8 bis 10 VersVermV entspricht.
Ansprechpartner
Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Team Versicherungsvermittlung
Finance Future Forum
Rückblick: Finanzplatztag