Merkblatt für Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wird die bislang frei zugängliche Tätigkeit des Versicherungsvermittler ab 22. Mai 2007 grds. als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Für bestimmte Versicherungsvermittler gibt es die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht auf Antrag befreien zu lassen (sog. produktakzessorische Vermittler).

I. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen für die Änderung sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittleregisters, zur Sachkunde und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, trifft. Das Gesetz und die Verordnung sind zum 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Gesetzes- und Verordnungstext finden Sie auf dem nachfolgendem Link.

>> Versicherungsvermittler: Neue Regelung ab den 22. Mai 2007

II. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?

Grundsäzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende ab dem 22. Mai 2007 der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

III. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?

Wer ist Antragsteller?

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengellschaften beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer, Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.

Wer  ist für die Erlaubnisbefreiung zuständig?

Zuständige Stellen für die Erlaubnisbefreiung sind die 81 Industrie- und Handelskammern. Sofern sich Ihre Hauptniederlassung im Zuständigkeitsbereich der IHK Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt am Main, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis außer der Stadt Hochheim) befindet, müssen Sie Ihre Anträge direkt an die IHK Frankfurt richten. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnisbefreiung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbstständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbH).

Die Antragsformulare für die Erlaubnisbefreiung sowie die nachfolgend genannten Musterformulare finden Sie auf dem anschließendem Link.

>> Antragsunterlagen: Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Verischerungsvermittler

Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?

Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (Akzessorietät)

  • Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler/-makler mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Anforderungen siehe unten)

  • Erklärung ihres/ihrer Auftraggeber, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 VersVermV:
  • Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten der EU und der EWR-Staaten

  • Versicherungsunternehmen muss im Inland zu Geschäftsbetrieb zugelassen sein

  • Mindestversicherungssumme muss 1.130.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.

    Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Vermittler die volle Deckungssumme zur Verfügung steht.
    Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens im Original; bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Vermittler erforderlich. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich unser
    Formular 5.1 (pdf) oder eine gleichlautende Erklärung des Versicherungsunternehmens.
Beispiele für Akzessorietät:

Beispiele für im Bereich des Kfz-Handel vermittelten Versicherungen:
  • Haftpflichtversicherung

  • Teil-/Vollkaskoversicherung

  • Garantie-/Reparaturversicherung

  • Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung

  • Insassenunfallversicherung
Vorzulegende Unterlagen:
  • Ausgefülltes Antragsformular für die Erlaubnisbefreiung (Formular 6.1 für natürliche Personen oder Formular 6.2 für juristische Personen)
    Wichtiger Hinweis:
    Bitte beachten Sie, dass es sich bei Erlaubnisbefreiungs- und Registrierungantrag um getrennte Anträge handelt! Soll der Registrierungantrag gleichzeitig mit dem Erlaubnisbefreiungsantrag gestellt werden, so ist zusätzlich ein Antrag auf Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister zu stellen (Formular 7.1 für natürliche Personen oder Formular 7.2 für juristische Personen).

  • Erklärung des/der Auftraggeber/s (Anlage zu den Formularen 6.1 und 6.2)

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Formualr 5.1 oder gleichlautende Erklärung)

  • Bei natürlichen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)

  • Bei juristischen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handels-, Genosschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)

    Hinweis: Einem Versicherungsvermittler, der die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 3 GewO erfüllt, steht es selbstverständlich frei, freiwillig eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO zu beantragen und sich als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis registrieren zu lassen. Zu den Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung beachten Sie bitte unser Merkblatt "Versicherungsvermittler mit Erlaubnis".
Mit welchen Gebühren ist für die Erlaubnisbefreiung zu rechenen?

Die Gebühr für die Erlaubnisbefreiung beträgt 125 Euro.

IV. Register

Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.

Wer ist für die Registrierung zuständig?

Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.

Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung und als gebundener Versicherungsvermittler).

Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?

Die Gebühr für die Registrierung beträgt 25 Euro.

Welche Daten werden im Register gespeichert?

Im Register werden voraussichtlich folgende Angaben gespeichert:
  1. der Familienname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie die Firma,
  2. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
    a) als Versicherungsmakler
        aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO
        bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der GewO als   
              produktakzessorischer Versicherungsmakler oder
    b) als Versicherungsvertreter
        aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO,
        bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 der GewO,
        cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der GewO als
             produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
    c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der GewO tätig
        wird,
  3. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
  4. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Versicherungsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
  5. die betriebliche Anschrift,
  6. die Registrierungsnummer,
  7. bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d Abs. 4 der GewO (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
  8. bei juristischen Personen der/die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.

V. Übergangsregelung

Die Pflicht zur Einholung der Erlaubnisbefreiung und zur Registrierung besteht grds. ab 22. Mai 2007. Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermittelt haben, werden dahin gehend privilegiert, dass ihnen für die Einholung der Erlaubnisbefreiung und die Registrierung eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2009 zur Verfügung steht. Für Versicherungsvermittler, die ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler erst ab dem 1. Janaur 2007 aufgenommen haben, gilt diese Übergangsfrist nicht. Sie müssen bis spätestens 22. Juli 2007 die Erlaubnisbefreiung erhalten haben und im Versicherungsvermittlerregister registriert sein, um als produktakzessorischer Versicherungsvermittler weiter tätig sein zu dürfen.

Achtung: Unabhängig von der Übergangsfrist müssen alle produktakzessorischen Versicherungsvermittler bei Inkrafttreten der Neuregelung am 22. Mai. 2007 eine Berufshaftspflichtversicherung vorweisen können, die den Anforderungen des § 34 d Abs. 2 Nr. 3 GewO i. V. m. §§ 8 ff. der Versicherungsvermittlerverordnung entspricht.