Rechtsgrundlagen und Veranlagungsverfahren der Beiträge
Die Vollversammlung verabschiedet die Beitragsordnung, in der die Veranlagung der Beiträge geregelt ist, nur bei Änderungsbedarf.
Wirtschaftssatzungen
Gerichtliche Entscheidungen
Wesentliche Entscheidungen von Gerichten zu Fragen der IHK-Mitgliedschaft und zur Beitragsveranlagung
Veranlagungsverfahren
Die IHK Frankfurt wendet die Gegenwartsveranlagung an, die dem Verfahren bei der Gewerbesteuer entspricht. Für das laufende Geschäftsjahr wird eine Vorauszahlung (vorläufig) nach dem zuletzt bekannten Gewerbeertrag, ersatzweise dem Gewinn aus Gewerbebetrieb erhoben. Dem IHK-Mitglied bleibt es vorbehalten, einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung der Beitragserhebung zu stellen, falls der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb eine erhebliche Abweichung erwarten lässt. Die endgültige Abrechnung erfolgt, sobald der IHK die endgültige Bemessungsgrundlage über das zuständige Finanzamt bekannt gegeben wird.
Berichtigungen des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb durch das zuständige Finanzamt, führen zur Berichtigung der Beitragserhebung. Bestehen mehrere Betriebsstätten im IHK-Bezirk, so sind die Zerlegungsanteile zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zusammengefasst. Einsprüche gegen den vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb sind nur beim Finanzamt möglich.
Die Vollversammlung verabschiedet jährlich eine Wirtschaftssatzung, in der die Höhe des Umlagesatzes, die Grundbeitragsstaffel und die Eckdaten des Ertrags- und Finanzplans festgesetzt werden.
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