Widerspruch gegen den Beitragsbescheid

 
Beitrag - Höhe und Modalitäten
» 0. Tipps
» 1. Erläuterungen Beitragsbescheid
» 2. Rechtsgrundlagen und Veranlagungsverfahren
» 3. Mitgliedschaft und Beitragspflicht
 4. Widerspruch erheben
» 5. Zahlungsschwierigkeiten
» 6. Existenzgründer
» 7. Besondere Rechtsformen
» 8. Wirtschaftssatzung 2012
Sie haben die Möglichkeit, gegen den Beitragsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der IHK Frankfurt Widerspruch zu erheben.

Die IHK Frankfurt entscheidet dann mit einem förmlichen Widerspruchsbescheid. Allerdings erheben wir eine Gebühr, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt werden muss. Die Gebühr hierfür beträgt gemäß Tarifnummer 13 der Gebührenordnung je nach Aufwand zwischen 52,00 € und 512,00 €.

Beachten Sie bitte, dass der Widerspruch gemäß § 80, Absatz 2, Nr. 1 der VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Sie müssen den Beitrag trotz Ihres Widerspruchs zunächst bezahlen.

Bei Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid in Form eines klagefähigen Widerspruchbescheides, ist die Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main möglich.

Bei einem Vorauszahlungsbescheid kann die Bemessungsgrundlage angepasst werden. Eine Korrektur ist immer dann sinnvoll, wenn sich Ihre Einkünfte gegenüber den Vorjahren absehbar verändern werden. Die Erhebung eines Widerspruchs ist in diesen Fällen nicht notwendig.
 

Ansprechpartner

Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Jürgen Magin Finanzen und Organisation
Telefon:069 2197-1264 Fax:069 2197-1486

Ansprechpartner Beitrag

Erreichbar: Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 17:30 Uhr
und Freitag von 8:30 bis 16:00 Uhr.

Weitere Auskünfte zum Thema Beitrag erhalten Sie
telefonisch unter 069 2197-1530
bzw. per Telefax 069 2197-1486.

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