Länderinfo - Korea (Süd)

Aktuell

 

Das Abkommen der EU mit der Republik Korea wurde am 14. Mai im Amtsblatt der EU L 127 veröffentlicht und ist damit auch in deutscher Sprache verfügbar. Die Verarbeitungsliste, die für die Anwendung von Zollpräferenzen und für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen benötigt wird, beginnt auf Seite 1361.

 

Vergleich des Abkommens Korea – EU mit dem Abkommen Schweiz – EG

 

- Präferenznachweis

- Nachprüfung

- Draw-back

- Territorialitätsprinzip

- Vergleich Ursprungsregeln

 

Präferenznachweis

Schweiz:

Für Sendungen mit Ursprungswaren im Werte bis zu € 6000 ist vom Ausführer nur die Präferenz-Erklärung in die Rechnung oder ein anderes Handelsdokument aufzunehmen. Für Sendungen mit Ursprungswaren im Werte über € 6000 wird der Nachweis mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht. Die Ausstellung der WVB erfolgt durch die Zollstellen. Ermächtigte Ausführer können auch bei höheren Werten auf die EUR.1 verzichten und stattdessen die Präferenzerklärung abgeben.

 

Korea:

Für Sendungen mit Ursprungswaren im Werte bis zu € 6000 ist vom Ausführer nur die Präferenz-Erklärung in die Rechnung oder ein anderes Handelsdokument aufzunehmen. Für Sendungen mit Ursprungswaren im Werte über € 6000, die unter Anwendung der Zollpräferenz eingeführt werden sollen, ist zwingend der Ermächtigte Ausführer vorgeschrieben. Die Alternative eines förmlichen Nachweises (EUR.1) entfällt völlig.

 

Nachprüfung

Schweiz:

Bei Zweifeln der Eidgenössischen Zollverwaltung an der Richtigkeit eines Präferenznachweises richtet sie ein Nachprüfungsersuchen an die zuständige Stelle der ausstellenden Zollverwaltung. Diese wiederum überprüft die Richtigkeit bis ins Detail und kommuniziert das Ergebnis an die Eidgenössische Zollverwaltung.

 

Korea:

Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein. Das Bundesfinanzministerium behält sich eine Zustimmung vor.

 

Draw-back

Schweiz:

Im Abkommen ist ein Draw-back-Verbot festgeschrieben.

 

Korea:

Ein Draw-back-Verbot ist nicht festgeschrieben. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird auf Antrag einer Vertragspartei die Haltung zu einem Verbot neu überdacht. Zuvor werden jährlich verfügbare Daten über die Vorgänge im Rahmen der Zollrückvergütungs- oder Aktivveredelungsregelungen sowie aufgeschlüsselte Statistiken ausgetauscht.

 

Territorialitätsprinzip

Schweiz:

Präferenzberechtigte Waren dürfen außerhalb des Territoriums der Vertragsparteien keine Be- oder Verarbeitung erfahren. Diesem Verbot widerspricht nicht, wenn der außerhalb der Vertragsparteien insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 % des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet.

 

Korea:

Bestimmte Waren gelten als Ursprungswaren, wenn die Vormaterialien zur Be- oder Verarbeitung aus Korea ausgeführt und anschließend wieder eingeführt wurden, vorausgesetzt die Be- oder Verarbeitung erfolgt in den von den Vertragsparteien nach Anhang IV festgesetzten Gebieten. Eine vergleichbare Vergünstigung existiert für EU-Exporteure nicht.

 

Vergleich Ursprungsregeln

Hier  findet sich ein vollständiger Vergleich der Ursprungsregeln. Die zentrale Frage ist: Sind die Ursprungsregeln für Südkorea erfüllt, wenn die bekannten Regeln für die Schweiz (ohne Kumulation)eingehalten werden? Nur, wenn in der Liste ein roter Eintrag enthalten ist, sind die Regeln für Südkorea strenger und somit separat zu überprüfen.

 

Hinweis zu den Übergangsbestimmungen

Ursprungserklärungen können ab dem 1. Juli 2011 abgegeben werden, auch nachdem der Versand der Waren bereits erfolgt ist. Ermächtigte Ausführer können die Ursprungserklärungen ab dem Inkrafttreten der Bewilligung abgeben. Eine bestehende Bewilligung als Ermächtigter Ausführer kann formfrei per Email gegenüber dem HZA erweitert werden und gilt sofort.

 

>> Weitere Informationen

Basisdaten
 
Fläche
99.538 qkm
Einwohner
48,6 Mio. (2010)
Geschäftssprachen
Koreanisch, Englisch
 
 
Mitgliedschaft in regionalen
Wirtschaftszusammenschlüssen
APEC, ESCAP
 
 
Währung
Won (W)
Wechselkurs (Jahresdurchschnitt 2010)
1 US$ = 1.154 Won
1 Euro = 1.532 Won
 
 
Bruttoinlandsprodukt (BIP; nom.; Mrd. US$)
2010: 1.014,0
BIP je Einwohner (US$)
2010: 20.759
 
 
BIP-Wachstum (%)
2008: 2,3
2009: 0,3
2010: 6,2
2011: 4,0*    (*Prognose)
2012: 4,4*    (*Prognose) 
 
 
Inflationsrate (%)
2008: 4,7
2009: 2,8
2010: 3,0
 
 
Durchschnittslohn Vollzeitbeschäftigte/r (1.000W/Monat)
2010: 2.931

(Quelle: GTAI, Stand: November 2011)


Außenhandel
 
Deutsche Einfuhr aus der Rep. Korea (2010)
10.259 Mio. Euro (+29 %)
Deutsche Ausfuhr nach der Rep. Korea (2010)
11.103 Mio. Euro (+42 %)
 
 
Rang in der deutschen Einfuhr  (2010)
20
Rang in der deutschen Ausfuhr (2010)
19

(Quelle: Statistisches Bundesamt)


Weitere Daten zur Außenhandelsstatistik, zusammengestellt von der IHK Frankfurt am Main.
 

Publikationen

DIHK Aktuell International: EU-Freihandelsabkommen mit Korea - Ein wichtiges Signal zur richtigen Zeit.

Geschäftsmentalität in Korea
Informationen von Jürgen Wöhler, Geschäftsführer der Deutsch-Koreanischen Industrie- und Handelskammer in Seoul. >> mehr

Inkassoservice der AHK Korea

Informationen von Jürgen Wöhler, Geschäftsführer der Deutsch-Koreanischen Industrie- und Handelskammer in Seoul. >> mehr


IHK WirtschaftsForum 10/08: „Wir tun unser Bestes“ - Tipps für Verhandlungen mit Koreanern
Chinas wirtschaftlicher Konkurrenzdruck auf Südkorea und die Nachbarschaft Japans als zweitem Wirtschaftsgiganten und Qualitätskonkurrenten sind die Gründe dafür, dass die sprichwörtliche Stehaufmännchenmentalität die Koreaner noch härter, noch widerstandsfähiger, noch korrosionsfester in Krisen gemacht hat als jemals zuvor. Der Wille, wirtschaftlich, finanziell und gesellschaftlich zu überleben, ist angesichts der geringen sozialen Absicherung in Korea immens groß. Es wird in Korea sehr hart gearbeitet und in den Ausbildungsstätten massiv gepaukt. >> mehr

Ausgewählte Ansprechpartner und Vertretungen

Botschaft / Konsulat:
Die Anschriften und weitere Informationen finden Sie auf der Länderseite Südkorea des Auswärtigen Amtes

Korea Trade Center (KOTRA)
Mainzer Landstr. 27 - 31
60329 Frankfurt
Tel.: 069 - 2 42 99 20
Fax: 069 - 25 35 89
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