Carnet A.T.A

1. Allgemein

Bei der Beantragung und Verwendung von Carnets A.T.A. müssen deutsche und ausländische Vorschriften ebenso beachtet werden wie internationale Vereinbarungen. Da die Bestimmungen sehr umfangreich und vielgestaltig sind, erschien es erforderlich, alle wichtigen Einzelheiten in allgemein verständlicher Weise zu erläutern.

Jeder, der ein Carnet A.T.A. beantragt, sollte im eigenen Interesse die nachstehenden Ausführungen unbedingt beachten.


2. Was ist ein Carnet A.T.A.?

Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr und Ausfuhr von Waren. Dies ergibt sich aus der kombinierten französisch-englischen Abkürzung von "Admission Temporaire / Temporary Admission".

Die Rechtsgrundlage bildet das internationale "Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6. Dezember 1961. Das sich aus der Verwendung solcher Carnets ergebende erleichterte Verfahren wurde dadurch praktikabel, dass Industrie- und Handelskammern bzw. deren Spitzenorganisationen in den Teilnehmerstaaten aufgrund wechselseitiger Verpflichtungen den Zollbehörden ihrer Länder gegenüber die Bürgschaft für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben in solchen Fällen übernommen haben, in denen mit Carnets A.T.A. eingeführte Waren nicht fristgerecht und bestimmungsgemäß wieder ausgeführt werden.


3. Für welche Waren kann ein Carnet A.T.A. ausgestellt werden?

Das Carnet A.T.A. dient der Erleichterung der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren und des dabei evtl. erforderlichen Transitverkehrs. Für Waren, die von vornherein zum Verbleib im Ausland bestimmt sind, können daher keine Carnets A.T.A. ausgestellt werden. Ergibt sich erst nach der Ausfuhr der Waren, dass sie im Ausland bleiben sollen, so muss dies der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden.

Mit Carnet A.T.A. können in die Teilnehmerstaaten vorübergehend eingeführt und im Zusammenhang damit durchgeführt werden:

Messe- und Ausstellungsgut 
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.

Warenmuster
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.

Berufsausrüstung
Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.

Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.

Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
• Verbrauchsgüter
• ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
• Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur ...)


4. Vorteile des Carnets A.T.A.

Die mit der Verwendung eines Carnets A.T.A. verbundenen Vorteile bestehen darin, dass die Zahlung oder Hinterlegung der Eingangsabgaben (Zölle und sonstige bei jeder Einfuhrabfertigung erhobenen Abgaben und Steuern) bei jeder Einfuhr und damit auch die späteren Bemühungen um die Kautionsrückgabe oder Erstattung der gezahlten Beträge entfallen, in allen Teilnehmerstaaten ein einheitliches Zollpapier, nämlich das Carnet A.T.A., gilt, wodurch sich die Ausfertigung von Zollfakturen, Zollanmeldungen und dgl. erübrigt, eine Inanspruchnahme ausländischer Zollagenten zur Erledigung der Zollformalitäten überflüssig ist und somit die Voraussetzungen für eine schnelle und reibungslose Erledigung der Zollabfertigungen geschaffen sind.



5. Staaten, in denen das Carnet A.T.A. verwendet werden kann

Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Merkblattes haben folgende Staaten die Verwendung von Carnets A.T.A. zugelassen:
Albanien
Mauritius
Algerien
Mazedonien
Andorra
Mexiko
Australien
Moldau
Bahrain
Mongolei
Belgien
Montenegro
Bosnien und Herzegowina
Neuseeland
Bulgarien
Niederlande
Bundesrepublik Deutschland
Nord-Mazedonien
Chile
Norwegen
China
Österreich
Dänemark und Färöer-Inseln
Pakistan
Elfenbeinküste
Polen
Estland
Portugal
Finnland
Rumänien
Frankreich
Russland *)
Gibraltar
Schweden
Griechenland
Schweiz und Liechtenstein
Großbritannien
Senegal
Hong Kong
Serbien
Indien
Singapore
Indonesien
Slowakei
Iran *)
Slowenien
Irland 
Spanien
Island
Sri Lanka
Israel
Südafrika inkl. Namibia
Italien
Thailand
Japan
Tschechische Republik
Kanada
Türkei
Kasachstan
Tunesien
Katar
Ukraine *)
Korea (Süd)
Ungarn
Lettland
U.S.A
Kroatien
Vereinigte Arabische Emirate
Libanon
Vietnam
Litauen
Weißrussland *)
Luxemburg
Zypern
Macau
Madagaskar
Sonder-Carnet Taiwan (C.P.D.)
Malaysia
Malta
Marokko

*) zzt. können keine Carnets in den Iran, Urkaine, Russland oder Belarus (Weißrussland) ausgestellt werden“


6. Unter welchen Bedingungen stellt die Industrie- und Handelskammer Carnets A.T.A. aus?

Die Industrie- und Handelskammer stellt Carnets A.T.A. nur für Firmen (im Handelsregister eingetragene Unternehmen), für nicht handelsregisterlich eingetragene Gewerbebetriebe, für natürliche und juristische Personen sowie für Behörden aus, die ihren Sitz oder Wohnsitz im IHK-Bezirk haben.

Bei Privatpersonen kann die Ausstellung eines Carnets nur unter Beibringung eines unbefristet ausgestellten Bürgscheines eines namhaften inländischen Kreditinstitutes in Höhe von 30% des Warenwertes vorgenommen werden. Die hierfür erforderlichen Vordrucke sind bei der Industrie- und Handelskammer erhältlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss die IHK vor Ausstellung eines Carnets die Zustimmung der Euler Hermes Deutschland AG in Hamburg einholen. Dieser Kreditversicherer beurteilt die Bonität der Antragsteller und setzt bei Bedarf für einzelne Interessenten Kreditrahmen fest, in deren Rahmen die IHK dann Carnets ohne weitere Rückfrage ausstellen darf.

7. Vordrucke für Carnets A.T.A.

Die Vordrucke sind in der jeweiligen Korrespondenzsprache (lt. Konsulats- und Mustervorschriften) auszufüllen.

Das Carnet setzt sich wie folgt zusammen:

a. Umschlagblatt (grün) und Schlussblatt (grün) sowie DIN-A4-Anhang (blau): Der Anhang, der für den Carnet-Inhaber bestimmt ist, enthält eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften, die bei der Beantragung und Benutzung von Carnets zu beachten sind.

b. Antrag auf Ausstellung eines Carnets A.T.A. (weiß): Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung und in deutscher Sprache auszufüllen.

c. Aus- und Wiedereinfuhrblätter (gelb): für jede Reise ist ein Blattpaar erforderlich, und zwar ein gelbes Ausfuhrblatt jeweils bei Verlassen der Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft und ein gelbes Wiedereinfuhrblatt, wenn die Ware in das Gebiet der Gemeinschaft zurück verbracht wird. Die Aus- bzw. Wiedereinfuhrzollstellen müssen nicht identisch sein, sie können auch in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.
Wird eine Ware aus Deutschland direkt oder über einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so kann bereits die deutsche Binnenzollstelle, die die Nämlichkeitssicherung vornimmt, das Ausfuhrblatt abfertigen und den Trennabschnitt entnehmen; sie lässt in diesem Falle lediglich das Ausfuhrdatum frei. Dieses wird dann von der Zollstelle an der EG-Außengrenze nachgetragen.
Wird eine nach Deutschland zurück zu verbringende Ware über einen anderen Mitgliedstaat wieder eingeführt, so wird an der EG-Außengrenze - also bei Eintritt in den EG-Binnenmarkt - keine Abfertigung vorgenommen. Die Erledigung des gelben Papiers erfolgt vielmehr durch Wiedergestellung bei der Binnenzollstelle, die für den Carnet-Inhaber zuständig ist.

d. Einfuhrblätter (weiß): Die Anzahl der zu einem Carnet gehörenden Einfuhrblätter richtet sich danach, wie viele ausländische Einfuhrzollstellen die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer des Carnets passieren wird.

e. Wiederausfuhrblätter (weiß): Diese sind in der gleichen Zahl erforderlich wie die Einfuhrblätter, d.h. wenn auf dem Einfuhrblatt 1 die Einfuhr vom ausländischen Zollamt bestätigt wurde, muss die Wiederausfuhr auf dem Wiederausfuhrblatt 1 ebenfalls vom Zollamt bestätigt werden, bei der nächsten Einfuhr das Einfuhrblatt 2 sowie das Wiederausfuhrblatt 2 usw. Bitte lassen Sie sich nicht vom Grenzzollbeamten bei der Wiederausfuhr durchwinken, wenn die Einfuhr auf dem Einfuhrblatt bestätigt wurde. Denn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss beim ausländischen Zoll das entsprechende Wiederausfuhrblatt beim Einfuhrblatt vorliegen, da ansonsten der ausländische Zoll davon ausgeht, dass Sie die Ware veräußert und somit keinen Zoll usw. abgeführt haben. Daraufhin reklamiert die ausländische Zollstelle, und Sie als Carnet-Inhaber müssen dann die anfallenden Kosten tragen, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie die Ware wieder ausgeführt haben.

f. Transitblätter (blau): Die Ausstellung der Transitblätter erfolgt paarweise (z.B. Transitblatt 1 a + 1 b, 2 a + 2 b, 3 a + 3 b, usw.). Transitblätter sind notwendig, wenn Sie z.B. durch die Schweiz nach Italien möchten. Dann entnimmt der schweizerische Grenzzollbeamte bei der Einfuhr in die Schweiz (deutsch/schweizerische Grenze) das Transitblatt 1 a und vor der Einfuhr in Italien (schweizerisch/italienische Grenze) das Transitblatt 1 b.


8. Ausfüllen der Vordrucke

Sämtliche Eintragungen sind in Maschinenschrift vorzunehmen.

Zunächst wird auf der nicht nummerierten Vorderseite des grünen Umschlagblattes folgendes eingetragen:

Inhaber: hier wird die Person, Firma usw. eingetragen, die das Carnet beantragt.

Vertreten durch: hier wird die Person eingetragen, die mit Sicherheit die Waren während ihres Aufenthaltes im Ausland ständig begleitet und alle unterwegs erforderlichen Zollabfertigungen selbst beantragt. Andernfalls wird diese Zeile durch einen Strich entwertet; dann aber muss dafür Sorge getragen werden, dass jeder, der das Carnet unterwegs benutzt, im Besitz einer auf seinen Namen lautenden formlosen Vollmacht des Carnet-Inhabers ist, die ihn dazu ermächtigt, das Carnet Nr. ... zu benutzen.

Beabsichtigte Verwendung der Waren: Messe- und Ausstellungsgut, Berufsausrüstung, Muster, Versuchszwecke, beabsichtigte Nachbildung, Ansichtssendung usw.

Unterschrift des Inhabers: Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift.

Antrag auf Ausstellung des Carnets A.T.A.: Dieser Abschnitt ist entsprechend dem vorgedruckten Text auszufüllen und zu unterschreiben.

Anschließend wird die Vorderseite des weißen Antrages bis auf den unteren Abschnitt, der für Vermerke der Industrie- und Handelskammer bestimmt ist, ausgefüllt. Die im oberen Teil (linke Spalte) vorgesehenen Angaben zur Person (einschl. der dazugehörenden Unterschrift im unteren Teil des Vordruckes) sind nur dann zu machen, wenn das Carnet von solchen Interessenten beantragt wird, die nicht bei der Industrie- und Handelskammer gemeldet sind, sowie gewerberechtlich gemeldete Firmen.

Dann werden die Vorderseiten der weißen, gelben und blauen Einlageblätter ausgefüllt.

Schließlich werden die Rückseiten aller Vordrucke ausgefüllt.

Beim Ausfüllen der Rückseiten muss auf Folgendes unbedingt geachtet werden:

Eine laufende Nummer (Spalte 1) muss für jeden Gegenstand, der zur jeweiligen Sendung gehört, vorgesehen werden.

Es ist in vielen Fällen ratsam, unter der Warenbezeichnung eine Übersetzung in der Amtssprache der in Betracht kommenden Einfuhrländer einzufügen, da die Zollbehörden eine solche verlangen können.

Am Schluss einer jeden Seite müssen die Spalten 3 (Stückzahl) und 5 (Wert) addiert und die Summe ggf. auf die nächste Seite übertragen werden.

Sollen die Waren in Ländern verwendet werden, die einen Gewichts-Zolltarif haben (z.B. die Schweiz), so muss der Gewichtsangabe in Spalte 4 ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.


9. Was geschieht mit den ausgefüllten Vordrucken?

Die ausgefüllten Vordrucke müssen zunächst der Industrie- und Handelskammer zur Genehmigung vorgelegt werden. Dann sollte das Carnet zusammen mit den darin aufgeführten Waren dem nächsten Binnenzollamt vorgeführt werden. Das Zollamt unterzieht die Waren der Beschau, sichert ggf. die Nämlichkeit der Waren und vermerkt das Geschehene im Carnet.

Bitte beachten Sie, dass für die in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) erfassten Waren auch dann eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, wenn diese Waren nur vorübergehend mit einem Carnet A.T.A. ausgeführt werden.

Den "Antrag auf Ausfuhrgenehmigung" sollten Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-31, 65760 Eschborn, so rechtzeitig einreichen, dass die Genehmigung zusammen mit dem Carnet der Zollstelle vorgelegt werden kann.


Notieren Sie bitte umgehend in Ihrem Terminkalender:

Am Tage der voraussichtlichen Rückkehr der Waren oder - wenn die Rückkehr der Waren noch nicht zu übersehen ist - etwa 2 Wochen vor Ablauf der im Carnet eingetragenen Gültigkeitsdauer, dass Sie erforderlichenfalls die Rücksendung des Carnets und der darin aufgeführten Waren bei Ihren ausländischen Geschäftspartnern usw. anmahnen. Auf diese Weise kann u.U. noch kurz vor Fristablauf eine Reklamation ausländischer Zollbehörden und die sich daraus meistens für den Carnet-Inhaber ergebende Verpflichtung zur Zahlung der Eingangsabgaben vermieden werden.


10. Kosten der Ausstellung eines Carnets A.T.A. 
 
Carnetheft mit je einem
Einfuhr- und Wiederausfuhrblatt weiß
Aus- und Wiedereinfuhrblatt gelb
je Satz
3,00
Einlageblätter (Einfuhrblatt, Wiederausfuhrblatt,
gelbes Ausfuhrblatt, gelbes Wiedereinfuhrblatt,
Transitblatt)
je Stück
--,50
Carnetheft C.P.D. (Taiwan)
je Satz
20,00
Bearbeitungsgebühr der IHK Frankfurt am Main
für Mitglieder
je Carnet
80,00
für Nicht-Mitglieder
je Carnet
96,00
ICC-Entgelt
je Carnet
12,00 zzgl. MwSt.



Zollrisiko-Versicherung - EULER HERMES Kreditversicherung

Das Versicherungsentgelt beträgt bei einem Wert der in das Carnet eingetragenen Waren:

bis
9.999,99
37,00
von €10.000,00
bis
24.999,99
63,00
von €25.000,00
bis
49.999,99
110,00
von €50.000,00
bis
149.999,99
210,00
von € 150.000,00
bis
299.999,99
380,00
von € 300.000,00
bis
499.999,99
630,00
für jede weitere angefangene
500.000,00
420,00


11. Was geschieht mit den nicht mehr benötigten oder abgelaufenen Carnets?

Carnets A.T.A. haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen. Carnets müssen der Industrie- und Handelskammer zurück gegeben werden, und zwar sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber bei Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer. Die ordnungsmäßige und fristgerechte Rückgabe der abgelaufenen Carnets wird von der IHK überwacht.

Vor der Rückgabe sollte jeder Carnet-Inhaber im eigenen Interesse darauf achten, dass das Carnet ordnungsgemäß gelöscht ist.

Ein Carnet gilt nur dann als ordnungsgemäß gelöscht, wenn der letzte erforderliche Wiederausfuhrnachweis durch die Bescheinigung einer Zollbehörde erbracht werden kann.

Diese Bescheinigung wird von der Ausgangszollstelle jedes ausländischen Staates erteilt, in dessen Gebiet die Waren vorher eingeführt wurden, und zwar in dem dafür vorgesehenen Stammabschnitt. Außerdem muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass eine deutsche Zollstelle zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Wiedergestellung veranlasst wird, bevor die Nämlichkeitszeichen von den Waren entfernt werden. Nur der vollgültige Nachweis der Wiederausfuhr und der Wiedergestellung innerhalb der Gültigkeitsdauer bewahrt den Carnet-Inhaber vor einer meist erst nach Monaten folgenden Aufforderung zur Zahlung der Eingangsabgaben.

Bleiben bestimmte der auf Carnet verbrachten Waren - entgegen der ursprünglichen Absicht - im Ausland, so ist dies von der zuständigen ausländischen Zollstelle im Carnet mit einem deutlich lesbaren Hinweis zu vermerken und zu bestätigen, dass die hierfür fälligen Einfuhrabgaben entrichtet worden sind.

Es ist empfehlenswert, sich außer dem genannten Vermerk vom ausländischen Zollamt zusätzlich eine Zollquittung geben zu lassen und diese der Industrie- und Handelskammer mit dem Carnet zu übergeben, um etwaigen späteren Reklamationen der ausländischen Zollbehörden entgegentreten zu können.

Abschließend möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Industrie- und Handelskammern den Zollbehörden für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erledigung der ausgestellten Carnets A.T.A. bürgen. Beachten Sie bitte die Zollvorschriften und die vorstehenden Ausführungen. Sie ersparen damit sich selbst, den Zollbehörden und den Industrie- und Handelskammern überflüssige Arbeit, vermeidbare Kosten und evtl. sonstige Schwierigkeiten.


Weitere Infos gibt es im Internet, auf der Seite der International Chamber of Commerce