Deutsche Auslandshandelskammern
 

Importvorschriften kurzgefasst

 
Schnellübersicht
» 1. Eingangsabgaben
» 2. Dokumente
» 3. Warenbeschreibung
» 4. Zollwert
» 5. Schematischer Ablauf
» 6. Zuständigkeiten / Sonstiges
» 7. Intrahandel
Allgemeines

Jedes einheitliche Wirtschaftsgebiet ist um einen wirksamen Außenschutz bemüht. Hervorzuheben ist, dass das deutsche Außenwirtschaftsrecht vom Liberalisierungsprinzip geprägt ist. Der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - grundsätzlich frei.

Historisch wurden Zölle bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren zur Generierung von Staatseinnahmen erhoben. Der Zollverwaltung obliegen heute jedoch vielfältige Aufgaben, die u. a. auch das weite Feld der handelspolitischen Maßnahmen abdecken.

Deshalb stellen sich bei einem Import immer wieder die Fragen:
  • Unter welchen Voraussetzungen darf ich eine Ware importieren?
  • Welche Dokumente sind erforderlich?
  • Wie hoch sind die Eingangsabgaben?
  • Wo sind die Formalitäten zu erledigen?

Dieses "Merkblatt" soll insbesondere angehenden Importunternehmen eine Orientierungshilfe sein. Ein Beratungsgespräch bei der IHK oder bei der Zollverwaltung kann das Merkblatt nicht ersetzen.

Die Staatsgebiete der Mitgliedstaaten der EU entsprechen grundsätzlich dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Ein Import ist begrifflich nur aus nicht zur Europäischen Union (EU) gehörenden Gebieten (Drittländern) möglich. Die Verbringung einer Ware von Belgien nach Deutschland ist ebenso wenig ein Import wie der Versand von Rheinland-Pfalz nach Nordrhein-Westfalen. Der Warenverkehr der EU mit Drittländern (Extrahandel) ist vom Warenverkehr der EU-Mitgliedstaaten untereinander (Intrahandel) streng zu unterscheiden.

1. Eingangsabgaben

Die Importe aus Drittländern unterliegen dem Regelwerk des Zollkodex, seiner Durchführungsverordnung und anderer Zoll- und Steuervorschriften sowie dem Außenwirtschaftsrecht (AWR).
Die Eingangsabgaben ergeben sich aus dem jeweiligen TARIC-Code in Kombination mit dem Ursprungsland der Ware.


(a) Zölle

Zu den Zöllen gehören neben dem Zoll-EU auch die Antidumping- und Ausgleichszölle sowie die Agrarzölle. Die Abgabensätze werden durch gemeinschaftliche Rechtsakte festgesetzt und gelten in der gesamten EU. So wendet z. B. die italienische Zollverwaltung dieselben Zollsätze an wie die deutsche Finanzbehörde.

Agrarzölle werden bei bestimmten Agrarwaren erhoben, um den niedrigen Weltmarktpreis auf den EU-Erzeugerpreis anzuheben. Damit wird die Existenz der Landwirtschaft in der EU geschützt.

Abweichend vom normalen Zollsatz kann u. U. eine Vorzugsbehandlung (= Präferenz) auf Antrag in Betracht kommen. Die Präferenz kann in einem Zollverzicht oder einem ermäßigten Zollsatz bestehen. Sie findet für Waren Anwendung, die ihren Ursprung in bestimmten Ländern oder Gebieten haben, mit denen die EU die Anwendung von Präferenzzöllen vereinbart hat (z. B. im Warenverkehr mit der Schweiz) oder einseitig Vorzugsbehandlungen gewährt (z. B. den Entwicklungsländern).


(b) Einfuhrumsatzsteuern

Bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 %. Sie wird in ihrer Funktion als Grenzausgleich erhoben, um einen Importeur nicht besser zu stellen als einen Abnehmer, der eine Ware im Inland erwirbt. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die EUSt lediglich ein "durchlaufender Posten", weil gezahlte EUSt als Vorsteuer abgezogen und damit als eine Forderung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann.


(c) Verbrauchsteuern

Sie werden bei der Einfuhr von Kaffee, Tabak, Alkoholika und Mineralöl erhoben nach denselben Sätzen, wie diese Waren auch bei ihrem Verlassen aus einem inländischen Steuerlager (z. B. nach ihrer Herstellung) besteuert werden.

Die Höhe der zu entrichtenden Abgaben ergibt sich aus dem elektronischen Zolltarif.

Die Erhebung anderer Abgaben bzw. Gebühren ist unzulässig (allerdings können Gebühren für besondere Dienstleistungen möglich sein -z.B. für die Abfertigung außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle auf besonderen Antrag des Beteiligten-).

2. Dokumente

Die für eine Einfuhrabfertigung erforderlichen Dokumente ergeben sich aus Art. 218 Zollkodex-DVO. Nicht jedes der genannten Dokumente ist bei jedem Einfuhrfall erforderlich. Stets benötigt werden:


(a) Einfuhrzollanmeldung

Im kommerziellen Warenverkehr ist eine schriftliche Zollanmeldung grundsätzlich erst ab einem Warenwert von 1.000,- € erforderlich. Bei einem Warenwert von weniger als 1.000,- € kann der Antrag mündlich gestellt werden. Die Zollanmeldung ist nach dem Einheitspapier zu stellen. Der Vordruck "Einheitspapier" ist im Vordruckhandel erhältlich.
Alternativ dazu bietet sich die Internetzollanmeldung an. Unter www.internetzollanmeldung.de werden die Daten direkt in das IT-System der Zollverwaltung eingegeben. Die fertige Anmeldung wird 2-fach ausgedruckt, unterzeichnet und mit den anderen Dokumenten zur Zollstelle gebracht. Importeure können mit der Internetzollanmeldung unbegrenzt üben. Nicht beim Zollamt vorgelegte Anmeldungen werden automatisch nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht.
Die Papier-Version der Zollanmeldung entfällt ab dem 1. Juli 2009.

Die Anmeldung ist nach dem Merkblatt zum Einheitspapier auszufüllen. (Achtung! Wer zum ersten Mal eine Zollanmeldung ausfüllt, braucht Zeit. Das Merkblatt ist dabei eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage.)


(b) Rechnung

auf deren Grundlage der Zollwert angemeldet wird. Mindestangaben in der Rechnung sind alle handelsüblichen Angaben wie: Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers, Ort und Tag der Ausstellung, Marke, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genaue Warenbezeichnung (handelsübliche Bezeichnung nach Art, Beschaffenheit, Güteklasse usw.), Warenmengen in der handelsüblichen Einheit, Warenpreis (fob-Wert, cif-Kosten im einzelnen, cif-Wert), Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Aus der Rechnung müssen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sein.


(c) Zollwertanmeldung D.V.1 (declaration of value)

Sofern die Importware einem Wertzoll unterliegt, ist neben der eigentlichen Zollanmeldung eine Anmeldung über den Zollwert abzugeben. Sie dient den Zollbehörden zur Prüfung, nach welcher Methode der Zollwert zu ermitteln ist und ob der Preis der Ware in irgendeiner Form beeinflusst wurde. Die Zollstelle verzichtet in der Regel auf die Abgabe einer Zollwertanmeldung bei einem Zollwert der eingeführten Ware bis € 10.000. Der Zollwert ist der "Frei EU-Außengrenze-Preis".


Weitere Dokumente
  • Warenverkehrsbescheinigung (WVB)
Sofern die Anwendung einer Präferenz (Zollbegünstigung) beantragt wird, z. B. eine WVB EUR.1 (Präferenznachweis) oder ein Formblatt A. Die Inanspruchnahme einer Präferenz ist nicht zwingend.
  • Ursprungszeugnis (UZ)
Nur erforderlich, soweit die Waren in der Einfuhrliste mit "U" gekennzeichnet sind bzw. im EZT-Online ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Dies ist meistens für Waren des Textilbereichs aus bestimmten Ursprungsländern der Fall.
  • Ursprungserklärung (UE)
Nur erforderlich für einige Waren des Textilbereichs aus bestimmten Ursprungsländern, die unter Einfuhrhinweise mit "UE" gekennzeichnet sind. Die UE ist vom Exporteur oder Lieferanten zu erstellen; sie soll auf der Rechnung oder auf einem anderen geschäftlichen Beleg vermerkt sein. Soweit ein Ursprungszeugnis vorgelegt wird, ist die UE entbehrlich. Diese Erklärung ist außenwirtschaftsrechtlicher Natur und ist nicht mit der Ursprungserklärung nach dem Präferenzrecht zu verwechseln (siehe WVB).
  • Einfuhrgenehmigung (EG)
Nur erforderlich, soweit aus außenwirtschaftsrechtlichen Gründen vorgeschrieben. Der EZT-Online weist ausdrücklich darauf hin. Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Wareneinfuhren können dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden, um bestimmte Märkte in der EU zu schützen. Insbesondere Textilien unterliegen einer Genehmigungspflicht, jedoch sind zahlreiche Genehmigungspflichten mit dem Ende des Welttextilabkommens entfallen. Genehmigungen werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt. Eine etwaige Genehmigungspflicht ist auch aus der Einfuhrliste als Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz erkennbar.
  • Einfuhrlizenz (EL)
Nur erforderlich für die Einfuhr bestimmter Agrarwaren, soweit sie im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung vorgeschrieben sind.
  • Einfuhrkontrollmeldung (EKM)
Die EKM ist ein Mehrstück des Exemplars Nr.6 der Einfuhrzollanmeldung und wird bei der Ausfüllung der Einfuhrzollanmeldung miterstellt. Sie ist ein besonderes Meldepapier mit erheblicher fachlicher Bedeutung für die auswertenden Dienststellen (z.B. für die Marktbeobachtung, Freigabe von Kautionen oder Überwachung von Einfuhrquoten), insbesondere bei Waren des Ernährungsbereichs, hat aber für den Einführer keine größere Bedeutung. Die EKM ist grundsätzlich vorzulegen, wenn die Ware in der Einfuhrliste mit den Buchstaben "EKM" gekennzeichnet ist.
  • Überwachungsdokument (ÜD)
Nur erforderlich, wenn in der Einfuhrliste oder dem EZT durch "ÜD" darauf hingewiesen ist. Es ist nur zu beantragen, sofern dies in außenwirtschafts- oder marktordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Überwachungsdokumente werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt.

3. Warenbeschreibung

Um die Ware – und damit die einschlägigen Einfuhrbestimmungen sowie die zutreffenden Abgabensätze – im Zolltarif zu finden, muss der Importeur über genaue Warenkenntnis verfügen. Allgemeine Angaben wie "Bekleidung", "Chemikalien" oder "Elektronikartikel" reichen grundsätzlich nicht aus. Die Ware ist daher mit ihren Beschaffenheitsmerkmalen nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung anzumelden (z. B. H-Profil aus Eisen, warmgewalzt, Höhe weniger als 80 mm; Mäntel für Frauen, aus Baumwolle mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger; Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke, nicht für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr ziviler Luftfahrzeuge).

Die Einreihung der Ware in den EZT-Online (Auskunftsanwendung -> Einfuhr -> Einreihung -> Warennomenklatur) erfolgt nach dem "Ja-Nein-Prinzip".

Aus Gründen der Rechtssicherheit erteilt die Zollbehörde auf schriftlichen Antrag (Vordruck 307) eine verbindliche Zolltarifauskunft, die die Zollbehörde gegenüber dem Berechtigten hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren bindet.

4. Zollwert

Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Eingangsabgaben. Im Regelfall ist dies der "Transaktionswert", d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis "frei Ort des Verbringens" in das Zollgebiet der Gemeinschaft (frei Ort Außengrenze der EU). Dieser Wert muss alle Kosten beinhalten, die der Käufer bis zum Ort des Verbringens (OdV) aufwenden muss, um die Ware zu erhalten; dies sind neben dem Warenwert insbesondere die Transport- und Versicherungskosten.

Kosten, die innerhalb der EU entstehen, gehören nicht zum Zollwert. Dies gilt insbesondere für Beförderungskosten innerhalb des Zollgebiets der EU. Derartige Beförderungskosten sind jedoch getrennt auszuweisen.

Preisermäßigungen (z.B. Skonti, Rabatte), die im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung feststehen, werden zollwertmindernd anerkannt und reduzieren somit auch die Eingangsabgaben. Der Zollwert ist daher besonders sorgfältig zu ermitteln.

5. Schematischer Ablauf

Der Importeur wird in der Regel vom Transporteur über die Ankunft der Ware benachrichtigt. Er füllt nun die Zollanmeldung (Einheitspapier oder Internetzollanmeldung) aus und legt sie mit allen weiteren erforderlichen Dokumenten wie Rechnung, Zollwertanmeldung, Nachweis über die Beförderungskosten, ggf. Präferenznachweis usw. beim Zollamt vor. Nun findet u. U. die Zollbeschau statt. Wenn alles korrekt ist, werden die Eingangsabgaben festgesetzt. Sobald diese bezahlt wurden, kann der Importeur seine Ware in Empfang nehmen und frei darüber verfügen.

Der Importeur kann sich den Zollbehörden gegenüber auch vertreten lassen. In dem Fall kann die Einfuhrabfertigung von einem frei wählbaren Vertreter vorgenommen werden.

6. Zuständigkeiten / Sonstiges

Grundsätzlich kann jede Zollstelle innerhalb der EU die Überführung von Waren in ein Zollverfahren vornehmen.
Aus umsatzsteuerlichen Gründen ist es jedoch ratsam, die Ware dort in den freien Verkehr zu überführen, wo der Einführer/Anmelder seinen Sitz hat. Für bestimmte Waren (insbesondere Waren, die Verboten und Beschränkungen bei der Einfuhr unterliegen) sind bei der Gestellung die sachliche Zuständigkeit sowie die Öffnungszeiten der jeweiligen Zollstelle zu beachten, z. B. bei beabsichtigter Einfuhr von Wein oder handgeknüpften Teppichen.


Was noch zu beachten ist

Zum Schutz einer Vielzahl sonstiger Rechtsgüter bestehen Verbote und Beschränkungen (VuB) für den Warenverkehr über die Grenze, d.h. bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vermarktet werden. Hierüber geben die spezialgesetzlichen Regelungen über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder über sonstige Verkehrsbeschränkungen Auskunft. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Beispielsweise gibt es international geschützte -weil vom Aussterben bedrohte- Tier- und Pflanzenarten. Demzufolge dürfen z. B. bestimmte Lederwaren nicht oder nur bedingt importiert werden. Stark betroffen sind aber auch die Einfuhren nahezu aller Lebensmittel. Für Einfuhren von Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, müssen bei der Abfertigung stets zusätzliche Dokumente vorgelegt werden.
Der Hinweis "VuB" im EZT-Online deutet auf evtl. bestehende Verbote oder Beschränkungen hin, hier muss folglich genauer recherchiert werden.

7. Intrahandel
  • Umsatzsteuer
Im Warenverkehr zwischen den EG-Mitgliedstaaten (Intrahandel) ist anstelle der früher durch die Zollverwaltung an der Binnengrenze erhobenen Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) die "Steuer auf den Erwerb" zu entrichten. Hierüber werden "Zusammenfassende Meldungen" abgegeben.

Einzelheiten über die umsatzsteuerliche Behandlung innergemeinschaftlicher Erwerbe enthält unsere Checkliste für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.
  • Intrahandelsstatistik
Da für innergemeinschaftliche Erwerbe keine Zollanmeldungen abgegeben werden, ist eine gesonderte statistische Meldung erforderlich. Diese kann auf dem vorgesehenen Vordruck oder auch online abgegeben werden. Die Intrahandelsstatistik sieht aber auch zahlreiche Befreiungen vor. So ist ein Erwerber z. B. immer dann von der Meldepflicht befreit, wenn im Vorjahr Waren mit einem Wert von weniger als € 300.000,-- bezogen wurden.

Das Statistische Bundesamt bietet zur Datenerhebung im Intrahandel zahlreiche Hilfsmittel an. So auch die Anleitung zum Ausfüllen der Intrastat-Vordrucke, die eine Übersicht sämtlicher Befreiungen enthält.