Deutsche Auslandshandelskammern
 

Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/2001

Die Vorschriften für die Lieferantenerklärungen gelten seit 1984 und wurden 2001 aktualisiert. Sie ergeben sich aus der EG-Verordnung Nr. 1207/2001, veröffentlicht im Amtsblatt der EG L 156 vom 21.06.2001.


(1) Was ist eine Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/2001?

Die Lieferantenerklärung (LE) nach EG-Verordnung 1207/2001 ist ein Informations- und Nachweispapier für die direkte oder indirekte Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen, die die EG mit verschiedenen Staaten vertraglich vereinbart hat. So dient sie z. B. dem Exporteur als Nachweis für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Ursprungserklärung EUR.2 oder einer Präferenzursprungserklärung auf den Handelspapieren. Auch ein Vorlieferant kann eine LE benötigen, wenn er die gelieferte Ware nicht selbst ursprungsbegründend hergestellt hat.

Der besondere Vorteil der LE besteht darin, dass sie von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Dies zwingt aber auch zu großer Sorgfalt. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der LE jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört dann die Vorlage eines Auskunftsblattes - INF 4 -, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.


(2) Wann darf eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden?

Der Aussteller einer LE muss seinen Sitz in einem EG-Mitgliedsstaat haben; LEn z.B. in der Schweiz ausgestellt, sind ungültig.

Die Waren müssen folgenden Kriterien genügen:
  • Entweder
Sie müssen den "Ursprungsregeln über den Präferenzverkehr" entsprechen. Das trifft zu, wenn der Aussteller der Lieferantenerklärung
  • die Waren in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet hat. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Waren ganz aus Ursprungserzeugnissen der EG hergestellt wurden. Werden bei der Herstellung Waren aus Drittländern verwendet, so müssen die in der Liste zu den Ursprungsprotokollen aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllt sein.
                ODER
  • die Waren nicht bzw. nicht ausreichend selbst be- oder verarbeitet hat, aber eine entsprechende LE von seinem Vorlieferanten besitzt.
                ODER
  • Sie sind bereits mit einer Warenverkehrsbescheinigung (z. B. EUR oder Präferenzursprungserklärung) in die EG eingeführt worden. Als Herstellungsland muss dann allerdings der jeweilige Ursprungsstaat angegeben werden, der sich aus der Warenverkehrsbescheinigung ergibt.
  • Oder

Sie sind in der Gemeinschaft einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden, haben aber noch nicht den Präferenzursprung, sondern nur eine Vorstufe dazu erreicht.

Da die Ursprungsregeln, die die Europäische Gemeinschaft mit den verschiedenen Vertragsstaaten vereinbart hat, nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen, ist es notwendig, dass in der LE auf die Abkommen mit denjenigen Partnerstaaten hingewiesen wird, deren Ursprungsregeln erfüllt sind. Dies geschieht zweckmäßigerweise durch Verwendung der folgenden Kurzbezeichnungen:


AD
Andorra
LB
Libanon
AL
Albanien
LI
Liechtenstein
BA
Bosnien-Herzegowina
MA
Marokko
CE
Ceuta, Melilla
MD
Rebublik Moldau
CH
Schweiz
ME
Montenegro
CL
Chile
MK
Mazedonien
DZ
Algerien
MX
Mexiko
EG
Ägypten
NO
Norwegen
FO
Färöer
PS
Westjordanland
HR
Kroatien
SM
San Marino
IL
Israel
TN
Tunesien
IS
Island
TR
Türkei
JO
Jordanien
ZA
Republik Südafrika
 
 
 
 
MCH
Mashrek Staaten:
MGB
Maghreb Staaten:
EG
Ägypten
DZ
Algerien
JO
Jordanien
MA
Marokko
LB
Libanon
TN
Tunesien
SY
Syrien
 
 


(Zu einer vollständigen Liste der aktuellen ISO-Codes gelangen Sie hier.)

Für die Länder Algerien (DZ), Marokko (MA) und Tunesien (TN) einerseits sowie für die Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes (AKP) und die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) andererseits, gibt es Lieferantenerklärungen mit besonderem Wortlaut.


(3) Der Kumulierungsvermerk in der Lieferantenerklärung

Eine Lieferantenerklärung (LE), die nach dem 19. November 2006 ausgestellt wurde, kann den Kumulationsvermerk beinhalten. Dieser Vermerk lautet:

"Er erklärt Folgendes:
o    Kumulierung wurde angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)
o    Keine Kumulierung angewendet"

Eine Lieferantenerklärung ist aber immer auch ohne diesen Vermerk gültig. Die einzige Konsequenz ist, dass Ihre Lieferantenerklärung nicht für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED verwendet werden kann, sondern ausschließlich als Nachweis bei Beantragung einer EUR.1 dient. Eine Nennung der Änderungsverordnungen auf der Lieferantenerklärung ist ebenfalls überflüssig.

In LEn, die sich ausschließlich auf andere Abkommen beziehen (z. B. mit Chile, Mexico oder Südafrika) muss der Kumulationsvermerk nicht ausgefüllt werden.

>> Änderungsverordnungen mit geänderten Anhängen I und II sowie den Anhängen III und IV (pdf)


Was bedeutet Kumulierung?

Wer eine Ware liefert, die vollständig in der EG gewonnen oder hergestellt wurde, der kumuliert nicht. Beispiele sind in Frankreich geerntete Äpfel; daraus in Belgien hergestelltes Apfelmus; Holz von in Tschechien gefällten Bäumen; in Spanien abgebaute Kohle.

Wer eine Ware liefert, die in der EG ausreichend be- oder verarbeitet wurde, der kumuliert auch nicht. Welche Be- oder Verarbeitungen ausreichend sind, wird in den Verarbeitungslisten der Ursprungsprotokolle geregelt (www.wup.zoll.de).

Wer eine Ware liefert, die in der EG aus Vormaterial hergestellt wurde, das seinen Ursprung in einem Land der PanEuroMed-Zone hat, ohne dieses ausreichend zu be- oder verarbeiten, der muss kumulieren, um seinen Abnehmern in anderen Ländern der PanEuroMed-Zone Zollpräferenzen verschaffen zu können. Das funktioniert, weil das o. g. Vormaterial nicht mehr ausreichend be- oder verarbeitet werden muss, da es bereits (Präferenz-)Ursprungseigenschaft besitzt. Es muss also als „Vormaterial mit Ursprungseigenschaft“ in der Präferenzkalkulation nicht mehr berücksichtigt werden. Für welche Länder diese Möglichkeit bereits besteht, lässt sich aus der oben erwähnten Matrix ablesen.


Die Frage nach Sinn und Zweck

17 Staaten, mit denen die EG das Europa-Abkommen bzw. das Mittelmeer-Abkommen geschlossen hat, und die EG selbst haben sich darauf geeinigt, gemeinsam eine große Freihandelszone zu begründen, in der Ursprungswaren der Partnerstaaten zollfrei verkehren können. Voraussetzung hierfür ist, dass jeder der Partnerstaaten mit jedem anderen Partnerstaat ein Abkommen identischen Inhalts trifft. Hieraus ergibt sich die Zahl von 271 Abkommen, die insgesamt getroffen werden müssen. Um jedoch nicht auf die letzten warten zu müssen, wenden die Staaten, die schon so weit sind, das PanEuroMed-Abkommen auch schon untereinander an und der Kreis wird nach und nach erweitert. Der große Vorteil ist, dass Waren, die aus einem der Mittelmeer-Staaten zollfrei in die EG importiert werden, auch –mit oder ohne Be-/Verarbeitung– zollfrei in einen der EFTA-Staaten weitergeliefert werden können.


(4) Was sollte noch beachtet werden?
  • Im EDV-Verfahren erstellte Erklärungen brauchen nicht handschriftlich unterzeichnet werden, wenn der für die Erklärung im Betrieb Verantwortliche jederzeit eindeutig feststellbar ist.
  • Lieferantenerklärungen werden in allen Mitgliedstaaten der EG anerkannt.
  • Lieferantenerklärungen müssen nicht von irgendeiner Dienststelle beglaubigt werden.

(5) weitere Informationen

>> Wortlaut der VO (EG) 1207/2001, konsolidierte Fassung (pdf)