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Elektronische Zollanmeldungen
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Unternehmensinterne erforderliche Prüfschritte
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Varianten der Teilnahme am Automatisierten Export System (AES)
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Zollrechtliche Betrachtungen
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Ausnahmen
I. Unternehmensinterne erforderliche Prüfschritte
Seit dem 1. Juli 2009 sind Ausfuhranmeldungen nur noch in elektronischer Form möglich. Die herkömmliche Art mittels Einheitspapier wird nur noch für wenige und in der Praxis nicht sehr häufige Ausnahmefälle akzeptiert.
Prüfen Sie als erstes Ihre logistischen Prozesse. Es ist davon auszugehen, dass ein elektronisches System genauere Angaben erfordert, insbesondere bei den Kodierungen und der Warenbezeichnung. Damit kann die Qualität der Artikelstammdaten zu einem brisanten Thema werden. Binden Sie alle betroffenen Abteilungen (Verkauf, Versand/Zoll, Buchhaltung, ggf. auch Einkauf und Wareneingang) ein, auch die Datenverarbeitung.
Untersuchen Sie dann die Abläufe Ihrer derzeitigen Zollabwicklung. Ermitteln Sie, wie viele Ausfuhranmeldungen in welchem Umfang Sie pro Monat erwarten. So können Sie sich eine Kalkulationsbasis verschaffen.
II. Varianten der Teilnahme am Automatisierten Export System (AES)
Für Unternehmen mit wenigen Ausfuhranmeldungen bietet sich die Internet-Variante an. Seit August 2006 steht sie Ausführern unter www.internetzollanmeldung.de zur Verfügung. Außer einem Internetzugang, idealerweise DSL, einem Internetbrowser und einem ELSTER-Zertifikat sind keine technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Ausdruck aus dem Internet ersetzt das Einheitspapier und muss dem Binnenzollamt regelmäßig nicht mehr vorgelegt werden. Das Zollamt erstellt daraus das sog. Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und übermittelt dies dem Anmelder. Zusätzliche Kosten fallen bei dieser Variante nicht an. Möglich ist die Internetzollanmeldung auch für Ausfuhren im vereinfachten Verfahren „Zugelassener Ausführer“.
Jeder Zollbeteiligte hat das Recht, sich den Zollbehörden gegenüber vertreten zu lassen. Das gilt selbstverständlich auch für elektronische Zollanmeldungen. Der Ausführer beauftragt ein Zollbüro als Vertreter mit der Dokumentenerstellung und damit der elektronischen Kommunikation mit der Zollverwaltung. Besondere Voraussetzungen sind seitens des Ausführers nicht zu erfüllen. Dieser übermittelt seine Dokumente, z.B. Handelsrechnung, schriftlich, per Fax oder Mail an das Zollbüro, welches dem Ausführer auf gleichem Wege ein sogenanntes Ausfuhrbegleitdokument (ABD) zurück übermittelt. Die Einschaltung eines Zollbüros bietet sich auch dann an, wenn der Ausführer aufgrund seiner geringen Anzahl an Ausfuhrsendungen selbst nicht die für die Exportabwicklung notwendigen aktuellen außenwirtschaftsrechtlichen Kenntnisse hat. Die Kosten sind abhängig vom Leistungsumfang des Zollbüros und beginnen bei ca. 20 bis 25 Euro je Ausfuhrvorgang, können aber auch dreistellige Beträge erreichen.
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Dienstleister-/Softwareanbieter-Variante
In dieser Variante erstellt das Unternehmen die Exportdokumente über das Rechenzentrum eines Dienstleisters/Softwareanbieters, muss sich jedoch selbst bei der Zollverwaltung als ATLAS-Teilnehmer anmelden. Außer einem Internetzugang und einem Internetbrowser sind keine technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Kosten sind abhängig vom Leistungsumfang des Dienstleisters und enthalten i. d. R. einen Einmalbetrag für Anschluss/Freischaltung und Schulungsmaßnahmen. Außerdem fallen monatliche Kosten, abhängig vom Umfang der erstellten Dokumente an, wobei es unterschiedliche Abrechnungsvarianten gibt. Nach Einschätzung mehrerer Softwarehäuser rechnet sich das Rechenzentrumsmodell bereits bei einem Exportvolumen von zirka 10 Ausfuhrsendungen im Monat, soweit nicht ohnehin ein Softwareprodukt zur ATLAS-Abwicklung, z. B. im Bereich Import eingesetzt wird. Eine Liste der Softwareanbieter finden Sie online bei der Zollverwaltung.
Die Anschaffung von eigener ATLAS-Software um direkt teilnehmen zu können, ist nur für Unternehmen mit vielen Ausfuhrsendungen pro Monat eine Option. Die meisten der bekannten deutschen Software-Anbieter haben auch ATLAS-Ausfuhr im Programm. Auch Unternehmen, die eine automatisierte Ausfuhrabwicklung mit integrierten Schnittstellen zu den Warenwirtschaftssystemen haben möchten, sollten über eine Prozesslösung nachdenken.
III. Zollrechtliche Betrachtungen
Das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers (gelbe Durchschrift) wurde ersetzt durch das Ausfuhr-Begleitdokument (ABD). Das ABD ist vergleichbar dem Versandbegleitdokument (VBD) im Versandverfahren aufgebaut und enthält eine 18-stellige Movement Reference Number (MRN) und einen Barcode = Balkenstrichcode in Feld A oben rechts. Das ABD muss die Ware nicht begleiten, aber vor Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Der Exporteur muss die mutmaßliche Ausgangszollstelle im Voraus bestimmen, ein Wechsel ist durch elektronische Umleitung möglich.
Der Ausfuhrnachweis wird bei der elektronischen Ausfuhranmeldung im 2-stufigen Normalverfahren nicht mehr von der Ausgangszollstelle an der Grenze erteilt, sondern von der Ausfuhrzollstelle im Binnenland, wenn der Ausgang der Ware über eine deutsche Zollstelle stattgefunden hat.
Im Anschreibeverfahren "Zugelassener Ausführer (ZA)" reicht bei ATLAS-Teilnahme die bloße Anschreibung in der Buchführung zur Überführung in das Ausfuhrverfahren nicht mehr aus: Es ist eine Anschreibemitteilung an die Ausfuhrzollstelle zu übermitteln. Damit hat die Zollverwaltung frühzeitig alle Ausfuhrdaten für die Sendung zwecks Ausfuhrkontrolle erhalten. Der Bewilligungsinhaber ZA muss für jede Ausfuhrsendung auf die Mitteilung der Registriernummer und des Ausfuhr-Begleitdokuments als PDF-Datei warten. Diese technisch bedingte Wartezeit ist in der Regel nur eine Frage von wenigen Minuten, rund um die Uhr.
Vor dem Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen (summarische Anmeldungen). Da dies nur elektronisch funktionieren kann, ist diese Vorgabe in ATLAS-Ausfuhr integriert worden. Sie gilt seit 1. Juli 2009, dem Zeitpunkt zu dem die Papieranmeldungen entfielen und alle Daten obligatorisch in ATLAS eingegeben werden müssen. Die Anmeldungen müssen in der Regel zwei bis vier Stunden bevor die Ware die EU verlässt beim Binnenzollamt abgegeben werden. Ausnahmen für die Schweiz und andere an die EU grenzende Länder sollen erreicht werden, ebenso Ausnahmen für Expresssendungen. Zusätzliche Informationen zu Fristen und den zu meldenden Daten finden Sie auf den Internetseiten der Europäischen Kommission.
Für alle Ausfuhren gilt, dass vor der Ausfuhr auf Basis der abgegebenen Daten eine automatisierte Risikoanalyse durchgeführt wird. Natürlich wird auch geprüft, ob die Daten noch aktuell sind (Zolltarifnummer u. ä.). Erst dann wird die Sendung freigegeben oder eine Beschau angeordnet. Diese Eingriffsmöglichkeit des Zolls ist das Ergebnis der zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen in Warenverkehr gegen terroristische Angriffe (Export Control System (ECS)).
IV. Ausnahmen
Wie bereits eingangs erwähnt wird nur bei wenigen Ausfuhrfällen auf die elektronische Anmeldung verzichtet. Die große Masse der Exporte ist hiervon aber nur am Rande berührt. Ausnahmefälle sind:
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Ausfuhren per Post
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Ausfuhren von verbrauchsteuerpflichtigen Waren
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Ausfuhren von Marktordnungswaren (MO)
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die Anmeldung von Kleinsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro
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