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2. Forschungs- und Entwicklungsvertrag zwischen Unternehmen und Hochschule (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.)
Vertragsrubrum
Zwischen ............................................................................................... (Name und Adresse des Unternehmens) - nachfolgend „Unternehmen“ genannt -
vertreten durch …………………………………………………………………………………
und
............................................................................................................. (Name und Adresse der Hochschule) - nachfolgend „Hochschule“ genannt -
vertreten durch …………………………………………………………………………………
wird folgender Forschungs- und Entwicklungsvertrag geschlossen:
§ 1 Präambel
Die Vertragsparteien beabsichtigen im Rahmen dieses Forschungsprojektes ............ zu entwickeln.
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass das Projekt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordert und sie das Projekt nach besten Kräften fördern werden. Dies soll insbesondere durch einen regelmäßigen Erfahrungs- und Informationsaustausch geschehen. Hierbei kommt dem Hochschullehrer als Projektleiter eine entscheidende Funktion zu.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist ein Forschungsprojekt mit dem Ziel, ............ .
Insbesondere soll ............ untersucht und überprüft werden, mit dem Ziel ............ zu erreichen. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt am Institut ............ der Hochschule ............ unter Leitung des Hochschullehrers. Die Hochschule und der Hochschullehrer verpflichten sich, das in der Anlage 1 beschriebene Projekt durchzuführen und alle dort aufgeführten Tätigkeiten, Angaben und Zeitpunkte einzuhalten. Die Hochschule und der Hochschullehrer werden das Unternehmen in vierteljährlichen schriftlichen Berichten über den Fortgang des Projektes informieren. Unabhängig von diesen Berichten wird der Projektleiter das Unternehmen unverzüglich informieren und eine Sitzung des Koordinationskomitees einberufen, wenn sich erhebliche Verzögerungen oder Schwierigkeiten im Projektverlauf ergeben, insbesondere in der Anlage festgesetzte Termine nicht eingehalten werden können. Zum Abschluss des Projekts ist ein Abschlussbericht zu erstellen und neben allen zur Verwendung notwendigen Unterlagen, Dokumentationen und Daten dem Unternehmen zu übergeben. Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Forschungsprojekts ausschließlich zusammenarbeiten und ohne vorherige schriftliche Zustimmung keine gleichgerichtete Kooperation mit Dritten eingehen.
§ 3 Koordination
Die Koordination des Projektes wird von einem vierköpfigen paritätisch besetzten Koordinationskomitee durchgeführt. Der Projektleiter steht dem Komitee vor. Er beruft die Sitzungen ein und lässt den Komiteemitgliedern die für die Besprechung erforderlichen Berichte zukommen.
Das Komitee trifft sich vierteljährlich, um den Verlauf des Projektes zu besprechen und notfalls Anpassungen an dem Projektplan (Anlage 1) vorzunehmen. Diese können nur einstimmig erfolgen. Weder das Komitee noch seine Mitglieder haben die Befugnis, rechtsverbindlich gegenüber Dritten für eine der Vertragsparteien zu handeln.
§ 4 Kosten und Finanzierung
Das Unternehmen stellt der Hochschule entsprechend der Kostenaufschlüsselung in der Anlage einen Gesamtbetrag von ............ € (in Worten: Euro ............ ) zur Verfügung. Dieser Betrag wird zu den in der Anlage genannten Zeitpunkten fällig.
Die Mittel werden auf ein noch von der Hochschule zu benennendes Konto überwiesen. Das Unternehmen erhält über den jeweils zu überweisenden Betrag eine Rechnung. Das Unternehmen geht keine Verpflichtung ein, die Tätigkeiten, in deren Rahmen dieses Projekt bearbeitet wird, über die Laufzeit des Vertrages hinaus finanziell zu unterstützen. Werden von der Anlage nicht erfasste Arbeitsschritte zur Erreichung des Projektzieles notwendig, hat das Unternehmen die Kosten hierfür nur zu tragen, wenn die Hochschule oder der Hochschullehrer diese nicht unnötig verursacht haben. Soweit im Rahmen des Projekts nach Absprache mit dem Unternehmen Reisekosten anfallen, werden diese nach den bei dem Unternehmen gültigen Reisekostenrichtlinien erstattet. Eine Vergütung für Erfindungen und daraus resultierende Schutzrechte ist durch die in diesem Paragraphen vereinbarte Vergütung nicht erfasst.
§ 5 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Projekt, alle Kenntnisse und Unterlagen sowie die im Rahmen dieses Projektes erzielten gegenseitigen Arbeitsergebnisse gegenüber Außenstehenden geheim zu halten, und zwar x Jahre über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.
Dies gilt nicht für das Unternehmen im Hinblick auf sämtliche schutzrechtsbezogenen Informationen mit dem Zeitpunkt der Übertragung dieser Schutzrechte. Eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen liegt nicht vor, wenn die Information durch Publikationen Dritter ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich ist oder sie schriftlich freigegeben wurde. Die Parteien sind sich der Bedeutung von Publikationen für den wissenschaftlichen Betrieb, aber auch ihrer potenziellen Neuheitschädlichkeit für die Eintragung von Schutzrechten bewusst. Die Hochschule und der Hochschullehrer verpflichten sich, dem Unternehmen alle in einem Zusammenhang zum Projekt stehenden schriftlichen oder mündlichen Publikationen vor der Veröffentlichung im Wortlaut zukommen zu lassen. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass ihre Projektmitarbeiter vor Tätigkeitsbeginn eine entsprechende, in der Anlage beigefügte Geheimhaltungserklärung unterschreiben. Das Unternehmen verpflichtet sich, der Hochschule und dem Hochschullehrer innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Manuskripts mitzuteilen, ob es die Publikation genehmigt. Es wird eine Genehmigung nicht ohne triftigen Grund versagen. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn schutzrechtsfähige Inhalte betroffen sind oder während der Feststellung, ob ein schutzrechtsfähiger Inhalt besteht. Das Unternehmen hat diese Prüfung so zügig wie möglich vorzunehmen.
§ 6 Recht am Ergebnis
Alle im Rahmen des Auftrags gewonnenen Forschungsergebnisse einschließlich aller dazugehörigen Unterlagen und Daten sind dem Unternehmen umfassend bekannt zu geben. Sie werden unverzüglich übergeben und gehen in das Eigentum des Unternehmens mit dem Recht zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung über.
Die Nutzung und Verwertung von Schutzrechten der Hochschule und des Hochschullehrers, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehen, wird durch diesen Auftragsvertrag nicht beschränkt. Soweit die Nutzung dieser Altschutzrechte für die spätere Verwertung der in dem Projekt gewonnenen Forschungsergebnisse durch das Unternehmen erforderlich ist, räumen die Hochschule und der Hochschullehrer dem Unternehmen eine Option auf die Erteilung einer nichtausschließlichen Lizenz zu marktüblichen Bedingungen ein, soweit die Hochschule dazu rechtlich noch in der Lage ist.
Der Hochschullehrer verpflichtet sich, alle aus der projektbezogenen Forschungstätigkeit resultierenden Erfindungen unverzüglich anzuzeigen. Der Hochschullehrer verzichtet gegenüber dem Unternehmen auf sein aus § 42 Nr. 2 ArbEG resultierendes negatives Publikationsrecht. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass alle Projektmitarbeiter, denen das Recht aus § 42 Nr. 2 ArbEG zukommt, eine der Anlage entsprechende Erklärung unterschreiben. Die Hochschule verpflichtet sich, alle ihr gemachten Meldungen einer Erfindung durch die Projektmitarbeiter dem Unternehmen unverzüglich weiterzuleiten. Das Unternehmen verpflichtet sich, innerhalb von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob es die Erfinderrechte in Anspruch nehmen möchte. Ist dies der Fall, wird die Hochschule ihrem Arbeitnehmer gegenüber fristgerecht und unbeschränkt die Erfindung in Anspruch nehmen und die Rechte dann auf das Unternehmen übertragen. Das Unternehmen trägt die Kosten der Anmeldung als Schutzrecht sowie die einer möglicherweise notwendigen Verteidigung. Werden schutzrechtsfähige Erfindungen auf das Unternehmen übertragen erstattet es der Hochschule eine Erfindervergütung. Diese berechnet sich wie folgt: ............ . Das Unternehmen ist der Hochschule zur Rechnungslegung verpflichtet. Das Unternehmen übernimmt keine Nutzungsverpflichtung hinsichtlich der Schutzrechte.
Der Hochschullehrer und die Hochschule haben an allen Forschungsergebnissen und Projekterfindungen ein kostenloses, zeitlich unbegrenztes und nicht exklusives Nutzungsrecht für Forschung und Lehre. Sie werden auch in diesem Rahmen jede neuheitsschädliche Vorpublikation unterlassen.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
Die Hochschule und der Hochschullehrer werden dafür Sorge tragen, dass die Forschungsarbeiten nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt werden.
Eine Gewährleistung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Ergebnisse wird nicht übernommen. Auch wird nicht gewährleistet, dass die Forschungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind. Die Hochschule und der Hochschullehrer verpflichten sich, dem Unternehmen solche Rechte anzuzeigen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen. Die Haftung aus dem Vertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 8 Dauer des Forschungs- und Entwicklungsvertrages
Der Vertrag hat eine Laufzeit von .... Monaten entsprechend den Angaben in Anlage.
Beide Vertragsparteien können den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung, die Nichtanzeige von Forschungsergebnissen oder deren ungenehmigte Publikation. Unabhängig von der Vertragsbeendigung bleiben die Verpflichtungen aus dem Vertrag hinsichtlich der Geheimhaltung, der Übergabe von Forschungsergebnissen und der Schutzrechte unberührt.
§ 9 Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag mit seinen Anlagen regelt den Vertragsgegenstand abschließend. Die Anlagen 1,2,3,… [alle einzeln aufführen] sind wesentliche Vertragsbestandteile. Es bestehen keine darüber hinausgehenden mündlichen Vereinbarungen.
Die Vertragskündigung und Vertragsänderungen können nur schriftlich erfolgen. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit des restlichen Vertrages unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine neue zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entschieden.
Anlage: Mitarbeitererklärung
Als Mitarbeiter der ............ verpflichte ich mich hiermit ausdrücklich, alle während des Aufenthalts in den Räumlichkeiten der ............ bewusst oder zufällig erhaltenen oder mir zugänglich gemachten vertraulichen Informationen geheim zu halten und sie nur solchen Personen zugänglich zu machen, die unmittelbar mit der Erfüllung der im Forschungs- und Entwicklungsprojekt übernommenen Aufgaben betraut sind.
Gleichzeitig verpflichte ich mich alle im Rahmen des Forschungsprojekts von mir gemachten Diensterfindungen gem. § 5 ArbnEG dem ............ zu melden. Über die dienstrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen einer Zuwiderhandlung bin ich belehrt worden.
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Ort, Datum
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Unterschrift Unternehmensvertreter Unterschrift Hochschulvertreter
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