Maklervertrag (Muster)
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I.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) > Näheres zu AGB
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305 - 310) (früher: AGB-Gesetz) legen Grenzen für das "Kleingedruckte", so werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oft auch genannt, zugunsten des Vertragspartners fest.
Ein Verstoß gegen das ABG-Recht kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen.
Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu verwenden. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wenn eine unzulässige Bestimmung verwendet wird, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, die meistens ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Recht zulässige.
Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.
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allgemein zur Verwendung von Vertragsmustern:
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
Zwischen
Herrn/Frau/Eheleute/Firma...........................................................................
Wohnhaft....................................................................................................
und
dem Makler/ der Maklerin.............................................................................
wohnhaft.....................................................................................................
- nachfolgend Makler genannt -
wird folgender Maklervertrag geschlossen:
§ 1 Auftrag
(1) Anlässlich der Suche eines (genaue Beschreibung des Auftragsobjekts)1
...........................................................................................................
...........................................................................................................
beauftragt der Kunde den Makler, die Gelegenheit zum Abschluss eines
Vertrages nachzuweisen oder einen abschlusswilligen Vertragspartner zu
vermitteln.
(2) Die Preisvorstellung für das Auftragsobjekt liegt in dem Bereich von........
,- € mit einer Variablen von 10%. Übersteigt ein Objekt 10 % der
vereinbarten Preisvorstellung, so gilt das vorgestellte Objekt nur nach
Genehmigung durch den Kunden als auftragsgemäß.
§ 2 Rechte und Pflichten des Maklers
(1) Der Makler darf weitere Makler nur einschalten, wenn dadurch dem
Kunden keine weiteren Kosten oder andere belastende Verpflichtungen
entstehen.
(2) Der Makler ist berechtigt, auch für den Verkäufer entgeltlich tätig zu
werden, wenn er diese Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den
Kunden zuvor schriftlich informiert. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den
Makler zu strenger Unparteilichkeit.
(3) Der Makler verpflichtet sich, den Kunden über alle Umstände in Kenntnis
zu setzen, die für dessen Kaufentscheidung von Bedeutung sein können. Er
wird den Kunden in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner
Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist er verpflichtet,
sofern deren Bedeutung und Erforderlichkeit offensichtlich sind. In anderen
Fälle ist er hierzu jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies separat
vereinbart ist.
(4) Der Makler verpflichtet sich, diesen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er haftet für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
(5) Der Makler verpflichtet sich hinsichtlich der im Rahmen dieses
Maklervertrages erlangten Kenntnisse über den Käufer Verschwiegenheit
zu bewahren.
§ 3 Rechte und Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist berechtigt, mehrere Makler nebeneinander zu beauftragen.
Er hat weiter das Recht, sich ohne Einschaltung des Maklers um den
Abschluss eines Kaufvertrages zu bemühen.
die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder Änderung der Kaufabsicht.
(3) Weist der Makler ein Objekt nach, das dem Kunden bereits bekannt ist, ist
der Kunde verpflichtet, den Nachweis des Maklers schriftlich
zurückzuweisen. Unterlässt er dies und schließt mit dem Verkäufer über
eben dieses Objekt einen Kaufvertrag, bleibt die Provisionspflicht
bestehen.2
(4) Der Kunde ist verpflichtet, den Makler vom Zustandekommen eines
Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern
eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Maklervertrages
erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht
an Dritte weiter zu geben. Verstößt der Kunde gegen diese
Verschwiegenheitspflicht, und schließt daraufhin der von ihm informierte
Dritte einen Vertrag über das vom Makler nachgewiesene Objekt, so
schuldet der Kunde die Provision, als ob er diesen Vertrag selbst
geschlossen hätte. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Nachweis erbringt,
dass kein oder lediglich ein geringer Schaden entstanden ist.
§ 4 Provision
(1) Der Kunde verpflichtet sich, an den Makler eine Provision in Höhe von …..
% (schließt die gesetzliche Umsatzsteuer mit ein) des Gesamtkaufpreises
zu bezahlen. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich
etwaiger weiterer Leistungen des Kunden an den Verkäufer (wie z. B.
Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.). Die
nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch
des Maklers nicht.
(2) Der Provisionsanspruch des Maklers ist fällig mit Abschluss des voll
wirksamen Kaufvertrages mit dem vom Makler nachgewiesenen oder
vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des
Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund
der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.
(3) Als provisionsbegründeter Kaufvertrag gilt auch der Kauf eines ideellen
oder realen Anteils am Grundstück ohne die Einräumung von
Erbbaurechten und ähnlichen sowie die Einräumung von
Gesellschaftsrechten, wenn dies dem in § 1 genannten Zweck wirtschaftlich
entspricht. Als provisionsbegründeter Kaufvertrag gilt auch der
Vertragsschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum
Kunden in enger oder dauerhafter rechtlicher oder persönlicher Verbindung
steht.
(4) Die vom Makler getätigten Aufwendungen sind vom Kunden bei Vorlage
der entsprechenden Belege zu erstatten.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Maklervertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem
Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Er
endet nach sechs vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird
hiervon nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
eine der Parteien gegen ihre durch diesen Vertrag festgelegten Rechte und
Pflichten verstößt oder wenn auf andere Weise das Vertrauen in das
Vertragsverhältnis nachhaltig gestört wurde und ein Festhalten an dem
Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 6 Datenschutz
Der Kunde willigt ein, dass der Makler Daten, die sich aus diesem Vertrag
oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und
diese im erforderlichen Umfang dem Verkäufer übermittelt.
§ 7 Sofortige Vollstreckbarkeit
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Abschlusses eines
Kaufvertrages, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach er sich
verpflichtet, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Vermögen in Höhe der Provision wie im notariellen Vertrag angegeben, zu
Gunsten des Maklers zuzustimmen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann, wird hiermit zwischen ihm und dem Makler als
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem
Maklervertrag sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ...........
vereinbart.
(Anmerkung: An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Mediations- und/oder
Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Erläuterung einer
Mediationsklausel und/oder Schiedsklausel siehe nächste Seite).
(2) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht
getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die
übrigen Regelungen des Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die
Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem
Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung
rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für
die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.
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*) Beachten Sie den Benutzerhinweis !
1 Unter Angabe von Bebauungsart, Grundstücksart, gewünschte Besonderheiten, Objektgröße, Bebauungsfläche, Bebauungsalter, Ausstattung, Lage, und anderen ähnlichen konkretisierenden Objektmerkmalen. Dies kann auch in Form eines separaten Erfassungsbogens geschehen. Dieser Erfassungsbogen ist zum Vertragsbestandteil zu erklären, um Gültigkeit zu besitzen.
2 Diese Regelung kann nur wirksam individuell d.h. einzelvertraglich vereinbart werden. Soweit sie in einem Formularvertrag d.h. im Sinne einer allgemeinen Geschäftsbedingung verwandt wird, ist die Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof unwirksam.
Anmerkungen zu § 8:
a) Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines
Mediationsverfahren (Mediationsklausel) einigen. Es kann zusätzlich
vereinbart werden, dass das Mediationsverfahren gescheitert sein muss,
bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.
Muster für eine Mediationsklausel:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem
Vertrag ergeben den Streitigkeit vor der Klageerhebung bei einem
ordentlichen Gericht oder Schiedsge- richt eine Mediation gemäß der
Mediationsordnung der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill
durchzuführen.
b) Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel. In diesem
Fall muss die Gerichtsstandsklausel gestrichen werden und durch die
Schiedsgerichtsklausel ersetzt werden, weil ein staatliches Gericht nicht
zuständig sein soll.
Wichtig:
Bei Beteiligung eines Nicht-Kaufmanns muss die Schiedsgerichtsklausel in
einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden.
Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über
seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der
Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt
aber zulässig.
c) Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Mediation und bei
Scheitern anschließendem Schiedsgerichtsverfahren.
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