Maklervertrag (Muster)

 
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1. Vorbemerkung:

I.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) >
 Näheres zu AGB

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305 - 310) (früher: AGB-Gesetz) legen Grenzen für das "Kleingedruckte", so werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oft auch genannt, zugunsten des Vertragspartners fest.
Ein Verstoß gegen das ABG-Recht kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen.


Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu verwenden. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wenn eine unzulässige Bestimmung verwendet wird, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, die meistens ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Recht zulässige.

Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen.
Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.

___________________________________________

allgemein zur Verwendung von Vertragsmustern:

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung.

Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.

Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
 

 
2. MAKLERVERTRAG *)
(Käufer/Kunde)



Zwischen

Herrn/Frau/Eheleute/Firma...........................................................................

Wohnhaft....................................................................................................
                                                                      - nachfolgend Kunde genannt -

und


dem Makler/ der Maklerin.............................................................................

wohnhaft.....................................................................................................
                                                                     
- nachfolgend Makler genannt -


wird folgender Maklervertrag geschlossen:


§ 1 Auftrag

(1)    Anlässlich der Suche eines (genaue Beschreibung des Auftragsobjekts)1          

        ...........................................................................................................

        ...........................................................................................................

        beauftragt der Kunde den Makler, die Gelegenheit zum Abschluss eines
        Vertrages nachzuweisen oder einen abschlusswilligen Vertragspartner zu
        vermitteln.

(2)    Die Preisvorstellung für das Auftragsobjekt liegt in dem Bereich von........
        ,- € mit einer Variablen von 10%. Übersteigt ein Objekt 10 % der
        vereinbarten Preisvorstellung, so gilt das vorgestellte Objekt nur nach
        Genehmigung durch den Kunden als auftragsgemäß.


§ 2 Rechte und Pflichten des Maklers

(1)    Der Makler darf weitere Makler nur einschalten, wenn dadurch dem
        Kunden keine weiteren Kosten oder andere belastende Verpflichtungen
        entstehen.

(2)    Der Makler ist berechtigt, auch für den Verkäufer entgeltlich tätig zu
        werden, wenn er diese Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den
        Kunden zuvor schriftlich informiert. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den
        Makler zu strenger Unparteilichkeit.

(3)    Der Makler verpflichtet sich, den Kunden über alle Umstände in Kenntnis
        zu
setzen, die für dessen Kaufentscheidung von Bedeutung sein können. Er
        wird den Kunden in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner
        Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist er verpflichtet,
        sofern deren Bedeutung und Erforderlichkeit offensichtlich sind. In anderen
        Fälle ist er hierzu jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies separat
        vereinbart ist.

(4)    Der Makler verpflichtet sich, diesen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines
        ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er haftet für Vorsatz und grobe
        Fahrlässigkeit.

(5)    Der Makler verpflichtet sich hinsichtlich der im Rahmen dieses
        Maklervertrages erlangten Kenntnisse über den Käufer Verschwiegenheit
        zu bewahren.


§ 3 Rechte und Pflichten des Kunden

(1)    Der Kunde ist berechtigt, mehrere Makler nebeneinander zu beauftragen.
        Er hat weiter das Recht, sich ohne Einschaltung des Maklers um den
        Abschluss eines Kaufvertrages zu bemühen.
     
(2)    Der Kunde verpflichtet sich, den Makler unverzüglich über alle Umstände,
        die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt
        insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder Änderung der Kaufabsicht.

(3)    Weist der Makler ein Objekt nach, das dem Kunden bereits bekannt ist, ist
        der Kunde verpflichtet, den Nachweis des Maklers schriftlich
        zurückzuweisen. Unterlässt er dies und schließt mit dem Verkäufer über
        eben dieses Objekt einen Kaufvertrag, bleibt die Provisionspflicht
        bestehen.2

(4)    Der Kunde ist verpflichtet, den Makler vom Zustandekommen eines
        Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern
        eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.

(5)    Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Maklervertrages
        erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht
        an Dritte weiter zu geben. Verstößt der Kunde gegen diese
        Verschwiegenheitspflicht, und schließt daraufhin der von ihm informierte
        Dritte einen Vertrag über das vom Makler nachgewiesene Objekt, so
        schuldet der Kunde die Provision, als ob er diesen Vertrag selbst
        geschlossen hätte. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Nachweis erbringt,
        dass kein oder lediglich ein geringer Schaden entstanden ist.


§ 4 Provision

(1)    Der Kunde verpflichtet sich, an den Makler eine Provision in Höhe von …..
        % (schließt die gesetzliche Umsatzsteuer mit ein) des Gesamtkaufpreises
        zu bezahlen. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich
        etwaiger weiterer Leistungen des Kunden an den Verkäufer (wie z. B.
        Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.). Die
        nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch
        des Maklers nicht.

(2)    Der Provisionsanspruch des Maklers ist fällig mit Abschluss des voll
        wirksamen Kaufvertrages mit dem vom Makler nachgewiesenen oder
        vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des
        Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund
        der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.

(3)    Als provisionsbegründeter Kaufvertrag gilt auch der Kauf eines ideellen
        oder realen Anteils am Grundstück ohne die Einräumung von
        Erbbaurechten und ähnlichen sowie die Einräumung von
        Gesellschaftsrechten, wenn dies dem in § 1 genannten Zweck wirtschaftlich
        entspricht. Als provisionsbegründeter Kaufvertrag gilt auch der
        Vertragsschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum
        Kunden in enger oder dauerhafter rechtlicher oder persönlicher Verbindung
        steht.

(4)    Die vom Makler getätigten Aufwendungen sind vom Kunden bei Vorlage
        der entsprechenden Belege zu erstatten.


§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1)    Der Maklervertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem
        Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Er
        endet nach sechs vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung
        bedarf.

(2)    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird
        hiervon nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
        eine der Parteien gegen ihre durch diesen Vertrag festgelegten Rechte und
        Pflichten verstößt oder wenn auf andere Weise das Vertrauen in das
        Vertragsverhältnis nachhaltig gestört wurde und ein Festhalten an dem
        Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

(3)    Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 6 Datenschutz

        Der Kunde willigt ein, dass der Makler Daten, die sich aus diesem Vertrag
        oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und
        diese im erforderlichen Umfang dem Verkäufer übermittelt.


§ 7 Sofortige Vollstreckbarkeit

        Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Abschlusses eines
        Kaufvertrages, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach er sich
        verpflichtet, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
        Vermögen in Höhe der Provision wie im notariellen Vertrag angegeben, zu
        Gunsten des Maklers zuzustimmen.


§ 8 Schlussbestimmungen

(1)    Ist der Kunde Kaufmann, wird hiermit zwischen ihm und dem Makler als
        Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem
        Maklervertrag sowie  Gerichtsstand  für etwaige Streitigkeiten ...........
        vereinbart.

        (Anmerkung: An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Mediations- und/oder
        Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Erläuterung einer
        Mediationsklausel und/oder Schiedsklausel siehe nächste Seite).

(2)    Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht
        getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
        Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(3)    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
        sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die
        übrigen Regelungen des Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der
        unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die
        Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem
        Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung
        rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für
        die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.






    __________________
    Ort, Datum






     _________________                                             ___________________
     Unterschrift Makler                                                Unterschrift Kunde




*) Beachten Sie den Benutzerhinweis !


1 Unter Angabe von Bebauungsart, Grundstücksart, gewünschte Besonderheiten, Objektgröße, Bebauungsfläche, Bebauungsalter, Ausstattung, Lage, und anderen ähnlichen konkretisierenden Objektmerkmalen. Dies kann auch in Form eines separaten Erfassungsbogens geschehen. Dieser Erfassungsbogen ist zum Vertragsbestandteil zu erklären, um Gültigkeit zu besitzen.


2 Diese Regelung kann nur wirksam individuell d.h. einzelvertraglich vereinbart werden. Soweit sie in einem Formularvertrag d.h. im Sinne einer allgemeinen Geschäftsbedingung verwandt wird, ist die Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof unwirksam.


Anmerkungen zu § 8:

 

a)   Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines
      Mediationsverfahren (Mediationsklausel) einigen. Es kann zusätzlich
      vereinbart werden, dass das Mediationsverfahren gescheitert sein muss,
      bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

      Muster für eine Mediationsklausel:
      Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem
      Vertrag ergeben den Streitigkeit vor der Klageerhebung bei einem
      ordentlichen Gericht oder Schiedsge- richt eine Mediation gemäß der
      Mediationsordnung der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill
      durchzuführen.

b)   Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel. In diesem
      Fall muss die Gerichtsstandsklausel gestrichen werden und durch die
      Schiedsgerichtsklausel ersetzt werden, weil ein staatliches Gericht nicht
      zuständig sein soll.

      Wichtig:
      Bei Beteiligung eines Nicht-Kaufmanns muss die Schiedsgerichtsklausel in
      einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden.

      Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:
      Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über
      seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der
      Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill unter Ausschluss des ordentlichen
      Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt
      aber zulässig.

c)   Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Mediation und bei
      Scheitern anschließendem Schiedsgerichtsverfahren.


 

3. Mustervertrag als Word-Dokument zum Download (7 Seiten):