Maklervertrag (Muster)

 
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1. Vorbemerkung:

I.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) >
 Näheres zu AGB

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305 - 310) (früher: AGB-Gesetz) legen Grenzen für das "Kleingedruckte", so werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oft auch genannt, zugunsten des Vertragspartners fest.
Ein Verstoß gegen das ABG-Recht kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen.


Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu verwenden. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wenn eine unzulässige Bestimmung verwendet wird, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, die meistens ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Recht zulässige.

Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen.
Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.

___________________________________________

allgemein zur Verwendung von Vertragsmustern:

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung.

Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.

Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
 

 

2. MAKLERVERTRAG *)
(Käufer/Kunde)



Zwischen

Herrn/Frau/Eheleute/Firma...........................................................................

Wohnhaft....................................................................................................
                                                                      - nachfolgend Kunde genannt -

und


dem Makler/ der Maklerin.............................................................................

wohnhaft.....................................................................................................
                                                                     
- nachfolgend Makler genannt -


wird folgender Maklervertrag geschlossen:


§ 1 Auftrag


(1)    Anlässlich der Suche eines (genaue Beschreibung des Auftragsobjekts)1          

        ...........................................................................................................

        ...........................................................................................................

        beauftragt der Kunde den Makler, die Gelegenheit zum Abschluss eines
        Vertrages nachzuweisen oder einen abschlusswilligen Vertragspartner zu
        vermitteln.

(2)    Die Preisvorstellung für das Auftragsobjekt liegt in dem Bereich von........ ,- €
        mit einer Variablen von 10%. Übersteigt ein Objekt 10 % der vereinbarten
        Preisvorstellung, so gilt das vorgestellte Objekt nur nach Genehmigung durch
        den Kunden als auftragsgemäß.


*) Beachten Sie den Benutzerhinweis !


§ 2 Rechte und Pflichten des Maklers

(1)    Der Makler darf weitere Makler nur einschalten, wenn dadurch dem Kunden
        keine weiteren Kosten oder andere belastende Verpflichtungen entstehen.

(2)    Der Makler ist berechtigt, auch für den Verkäufer entgeltlich tätig zu werden,
        wenn er diese Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den Kunden zuvor
        schriftlich informiert. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den Makler zu strenger
        Unparteilichkeit.

(3)    Der Makler verpflichtet sich, den Kunden über alle Umstände in Kenntnis zu 
        setzen, die für dessen Kaufentscheidung von Bedeutung sein können. Er wird
        den Kunden in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen
        unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist er verpflichtet, sofern deren
        Bedeutung und Erforderlichkeit offensichtlich sind. In anderen Fälle ist er
        hierzu jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart ist.

(4)    Der Makler verpflichtet sich, diesen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines
        ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er haftet für Vorsatz und grobe
        Fahrlässigkeit.

(5)    Der Makler verpflichtet sich hinsichtlich der im Rahmen dieses
        Maklervertrages erlangten Kenntnisse über den Käufer Verschwiegenheit zu
        bewahren.


§ 3 Rechte und Pflichten des Kunden

(1)    Der Kunde ist berechtigt, mehrere Makler nebeneinander zu beauftragen. Er
        hat weiter das Recht, sich ohne Einschaltung des Maklers um den Abschluss
        eines Kaufvertrages zu bemühen.
     
(2)    Der Kunde verpflichtet sich, den Makler unverzüglich über alle Umstände, die
        die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt
        insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder Änderung der Kaufabsicht.

(3)    Weist der Makler ein Objekt nach, das dem Kunden bereits bekannt ist, ist der
        Kunde verpflichtet, den Nachweis des Maklers schriftlich zurückzuweisen.
        Unterlässt er dies und schließt mit dem Verkäufer über eben dieses Objekt
        einen Kaufvertrag, bleibt die Provisionspflicht bestehen.2

(4)    Der Kunde ist verpflichtet, den Makler vom Zustandekommen eines Vertrages
        unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine
        vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.

(5)    Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Maklervertrages erhaltenen
        Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte
        weiter zu geben. Verstößt der Kunde gegen diese Verschwiegenheitspflicht,
        und schließt daraufhin der von ihm informierte Dritte einen Vertrag über das
        vom Makler nachgewiesene Objekt, so schuldet der Kunde die Provision, als
        ob er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte. Dies gilt nicht, wenn der Kunde
        den Nachweis erbringt, dass kein oder lediglich ein geringer Schaden
        entstanden ist.


§ 4 Provision

(1)    Der Kunde verpflichtet sich, an den Makler eine Provision in Höhe von ….. %
        (schließt die gesetzliche Umsatzsteuer mit ein) des Gesamtkaufpreises zu
        bezahlen. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger
        weiterer Leistungen des Kunden an den Verkäufer (wie z. B. Übernahme von
        Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.). Die nachträgliche Minderung
        des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch des Maklers nicht.

(2)    Der Provisionsanspruch des Maklers ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen
        Kaufvertrages mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten
        Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages
        erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund der Tätigkeit des
        Maklers zustande kommt.

(3)    Als provisionsbegründeter Kaufvertrag gilt auch der Kauf eines ideellen oder
        realen Anteils am Grundstück ohne die Einräumung von Erbbaurechten und
        ähnlichen sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem in § 1
        genannten Zweck wirtschaftlich entspricht. Als provisionsbegründeter Kaufvertrag
        gilt auch der Vertragsschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die
        zum Kunden in enger oder dauerhafter rechtlicher oder persönlicher Verbindung
        steht.

(4)    Die vom Makler getätigten Aufwendungen sind vom Kunden bei Vorlage der
        entsprechenden Belege zu erstatten.


§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1)    Der Maklervertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat
        zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Er endet nach
        sechs vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2)    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon
        nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der
        Parteien gegen ihre durch diesen Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten
        verstößt oder wenn auf andere Weise das Vertrauen in das Vertragsverhältnis
        nachhaltig gestört wurde und ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr
        zumutbar ist.

(3)    Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 6 Datenschutz

        Der Kunde willigt ein, dass der Makler Daten, die sich aus diesem Vertrag oder
        der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im
        erforderlichen Umfang dem Verkäufer übermittelt.


§ 7 Sofortige Vollstreckbarkeit

        Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages, in
        den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach er sich verpflichtet, der sofortigen
        Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen in Höhe der Provision wie im
        notariellen Vertrag angegeben, zu Gunsten des Maklers zuzustimmen.


§ 8 Schlussbestimmungen

(1)    Ist der Kunde Kaufmann, wird hiermit zwischen ihm und dem Makler als
        Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Maklervertrag
        sowie  Gerichtsstand  für etwaige Streitigkeiten ........... vereinbart.

        (Anmerkung: An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Mediations- und/oder
        Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Erläuterung einer
        Mediationsklausel und/oder Schiedsklausel siehe nächste Seite).

(2)    Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht
        getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
        Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(3)    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
        oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen
        Regelungen des Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
        undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine
        wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen
        oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe
        kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.






    __________________
    Ort, Datum






     _________________                                             ___________________
     Unterschrift Makler                                                Unterschrift Kunde




1 Unter Angabe von Bebauungsart, Grundstücksart, gewünschte Besonderheiten, Objektgröße, Bebauungsfläche, Bebauungsalter, Ausstattung, Lage, und anderen ähnlichen konkretisierenden Objektmerkmalen. Dies kann auch in Form eines separaten Erfassungsbogens geschehen. Dieser Erfassungsbogen ist zum Vertragsbestandteil zu erklären, um Gültigkeit zu besitzen.

2 Diese Regelung kann nur wirksam individuell d.h. einzelvertraglich vereinbart werden. Soweit sie in einem Formularvertrag d.h. im Sinne einer allgemeinen Geschäftsbedingung verwandt wird, ist die Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof unwirksam.


Anmerkungen zu § 8:

 

a)   Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Mediationsverfahren
      (Mediationsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass das
      Mediationsverfahren gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten
      werden kann.

      Muster für eine Mediationsklausel:
      Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag 
      ergeben den Streitigkeit vor der Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht
      oder Schiedsge- richt eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der Industrie-
      und Handelskammer Lahn-Dill durchzuführen.

b)   Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel. In diesem Fall
      muss die Gerichtsstandsklausel gestrichen werden und durch die
      Schiedsgerichtsklausel ersetzt werden, weil ein staatliches Gericht nicht zuständig
      sein soll.

      Wichtig:
      Bei Beteiligung eines Nicht-Kaufmanns muss die Schiedsgerichtsklausel in einer
      separaten Vereinbarung unterzeichnet werden.

      Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:
      Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine
      Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und
      Handelskammer Lahn-Dill unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig
      entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

c)   Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Mediation und bei Scheitern
      anschließendem Schiedsgerichtsverfahren.

3. Mustervertrag als Word-Dokument zum Download (7 Seiten):