Software-Pflegevertrag (Muster)
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1. Vorbemerkung:
I.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) > Näheres zu AGB
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305 - 310) (früher: AGB-Gesetz) legen Grenzen für das "Kleingedruckte", so werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oft auch genannt, zugunsten des Vertragspartners fest.
Ein Verstoß gegen das ABG-Recht kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen.
Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu verwenden. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wenn eine unzulässige Bestimmung verwendet wird, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, die meistens ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Recht zulässige.
Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.
___________________________________________
allgemein zur Verwendung von Vertragsmustern:
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
I.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) > Näheres zu AGB
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305 - 310) (früher: AGB-Gesetz) legen Grenzen für das "Kleingedruckte", so werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oft auch genannt, zugunsten des Vertragspartners fest.
Ein Verstoß gegen das ABG-Recht kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen.
Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu verwenden. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wenn eine unzulässige Bestimmung verwendet wird, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, die meistens ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Recht zulässige.
Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.
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allgemein zur Verwendung von Vertragsmustern:
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
2. Vertrag zur Pflege von Software*)
zwischen
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
- nachstehend „Anbieter“ genannt -
und
__________________________________________________________________
__________________________________________________________________
- nachstehend „Kunde“ genannt -
*) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter übernimmt die Pflege der im Leistungsschein näher
beschriebenen Programme. Der Leistungsschein ist Bestandteil dieses
Vertrages. Erweiterungen der Programme sind in einem gesonderten
Nachtrag in die vertraglichen Vereinbarungen aufzunehmen.
(2) Die Pflege umfasst
a. die Beseitigung von Fehlern am Programm,
b. die Aktualisierung oder Erweiterung von Programmen,
c. den Austausch verbesserter Standardsoftware einschließlich
Dokumentation (Aktualisierung, Updating)
Dokumentation (Aktualisierung, Updating)
d. die Beratung des Kunden (schriftlich per E-Mail/Post und/oder telefonisch
gemäß § 4) in Fragen, die sich für ihn bei der Softwarenutzung ergeben
und
gemäß § 4) in Fragen, die sich für ihn bei der Softwarenutzung ergeben
und
e. periodische Pflegeleistungen, insbesondere Platten-, Systemsoftware- und
Anwendungsprogrammüberprüfung, Software- Tests etc.
Anwendungsprogrammüberprüfung, Software- Tests etc.
(3) Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu den Programmen gehörenden
Dokumentationen sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial, die vom
Leistungsschein umfasst sind.
(4) Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße
Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere
Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages, kann aber
im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Gleiches gilt für
Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort,
durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware
oder sonstige, nicht vom Anbieter zu vertretende Einwirkungen verursacht
werden.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, vom Kunden gemeldete Fehler der Software zu
untersuchen und dem Kunden nach Möglichkeit Hinweise zu geben, um die
Folgen des Fehlers zu beseitigen. Bei wesentlichen Fehlern der Software ist
der Anbieter verpflichtet, den Fehler in einer der folgenden neuen
Programme zu beseitigen. Voraussetzung für Fehlersuche und
Fehlerbeseitigung ist die Erfüllung der dem Kunden gemäß § 3 obliegenden
Mitwirkungspflichten.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich dazu, den Kunden bzw. das Personal des
Kunden über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten einmalig zu
unterrichten.
(3) Sonstige Mängel sind nur zu beheben, wenn dies mit zumutbaren Aufwand
möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung
wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.
(4) Die Pflegearbeiten werden am Installationsort durchgeführt, wenn die
Datenverarbeitungseinheiten, auf denen das Programm installiert ist,
funktionsbereit sind. Mit Einverständnis des Kunden können die Arbeiten auch
per Fernwartung erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen beim
Kunden gegeben sind.
(5) Die Software-Pflege erfolgt durch qualifiziertes Personal, das mit den im
Leistungsschein bezeichneten Programmen vertraut ist. Das zur effizienten
Ausführung der Pflegearbeiten geeignete, dem Stand der Technik
entsprechende Werkzeug (Test-Programme, Test-Daten, Fehlersuch-
Programme etc.) stellt der Anbieter zur Verfügung.
(6) Die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher
Zustimmung des Kunden möglich.
(7) Die Mitarbeiter des Anbieters treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden.
Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem vom Anbieter benannten
verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen den Anbieter
erteilen.
(8) Bei der Pflege von durch den Anbieter überlassener Software wird der
Anbieter regelmäßig die neueste Programmversion übermitteln und, soweit
erforderlich, installieren. Gepflegt wird dann nur diese Programmversion. In
gleicher Weise ist vom Anbieter die dazugehörige Dokumentation
anzupassen.
(9) Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt der Anbieter
auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung, wenn ihm zum
Zeitpunkt der Anforderung ausreichendes Pflegepersonal zur Verfügung
steht. Die Berechnung erfolgt auf der Basis des zum Zeitpunkt der
Durchführung gültigen Stundensätze des Anbieters unter Berücksichtigung
des erforderlichen Zeitaufwandes.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird auftretende Fehler dem Anbieter unverzüglich mitteilen und
diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des
Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, dem Anbieter auf
dessen Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige
Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet
sind.
(2) Der Kunde hat dem Pflegepersonal des Anbieters den Zugang zu den
Datenverarbeitungseinheiten, auf denen die im Leistungsschein bezeichneten
Programme installiert sind, zu gestatten. Er hält auch die für die
Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen
wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen
funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur
Verfügung.
(3) Der Kunde benennt dem Anbieter einen sachkundigen Mitarbeiter, der die
zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und
Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
(4) Der Kunde führt für jedes im Leistungsschein bezeichnetes Programm
genaue Aufzeichnungen über Beginn und Dauer der Ausfallzeiten und des
Pflegedienstes. Die Aufzeichnungen sind vom Anbieter durch Unterschrift zu
bestätigen.
(5) Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen
und die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu
pflegen und zu warten.
§ 4 Beratung per Telefon, Telefax und E-Mail
(1) Der vom Kunden in diesem Vertrag benannte Systemverantwortliche und
sein Stellvertreter erhalten durch den Anbieter telefonisch oder per Telefax
Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen.
(2) Der Kunde erreicht den Anbieter dazu Montag bis Freitag von ____ Uhr bis
_____ Uhr unter folgenden Kontaktdaten:
_________________________________________________
(3) Eine darüber hinausgehende Pflegebereitschaft bedarf der besonderen
Vereinbarung.
§ 5 Systemverantwortlicher
(1) Der Kunde benennt als Systemverantwortliche(n) Herrn/Frau ____________
und als dessen Stellvertreter(in) Herrn/Frau _______________.
(2) Der/die Systemverantwortliche und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) sind
Ansprechpartner des Anbieters in allen Fragen der Durchführung des
Vertrages.
§ 6 Pflegevergütung
(1) Die Vergütung für die Leistungen des Anbieters nach diesem Vertrag beträgt
vierteljährlich ________ €. Sie ist bei einer Erweiterung oder Änderung der
zu pflegenden Programme anzupassen.
(2) Die Vergütung ist jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen. Die erste (Teil-)
Rate in Höhe von ________ € wird sofort nach Unterzeichnung dieses
Vertrages und Rechnungsstellung durch den Anbieter zur Zahlung fällig.
Danach ist die monatliche Vergütung jeweils spätestens am letzten Werktag
eines Monats für den darauf folgenden Monat zur Zahlung fällig.
(3) Im Pauschalpreis nicht enthalten sind Pflegearbeiten, die
aufgrund von Fehlbedienung oder fahrlässiger bzw. vorsätzlicher
Beschädigung oder Veränderung der Programme entstanden sind. Diese
Pflegearbeiten werden auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
allgemein gültigen Stundensätze des Anbieters nach entstandenem
Zeitaufwand berechnet.
(4) Sämtliche Spesen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten werden
nicht gesondert berechnet.
(5) Der Anbieter ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten
Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung
tritt frühestens 3 Monate nach Ablaufs des Quartals in Kraft, in dem der
Anbieter die Änderung mitgeteilt hat und darf das Entgelt des
vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10 %
überschreiten. Sofern der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden ist,
kann er diesen Vertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens
des neuen Entgelts schriftlich kündigen.
Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung
tritt frühestens 3 Monate nach Ablaufs des Quartals in Kraft, in dem der
Anbieter die Änderung mitgeteilt hat und darf das Entgelt des
vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10 %
überschreiten. Sofern der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden ist,
kann er diesen Vertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens
des neuen Entgelts schriftlich kündigen.
(6) Zu den zu berechnenden Vergütungen tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer
hinzu.
§ 7 Datenschutz
(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen
und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche
im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden
Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu
behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes fallen.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten im
Sinne von § 7 Absatz 1 weder aufzuzeichnen noch zu speichern oder zu
vervielfältigen oder sonst in irgendeiner Form außer zu Pflegezwecken zu
nutzen oder zu verwerten. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn
sie nicht mehr benötigt werden. Dies gilt nicht, solange eine gesetzliche
Regelung die Speicherung der Daten erlaubt
(3) Der Anbieter verpflichtet sich, sein Personal entsprechend zu unterweisen
und zur Einhaltung der Vereinbarung nach § 7 Absatz 1 schriftlich zu
verpflichten.
(4) Bei der Fernwartung (nach § 2 Absatz 4 Satz 2 dieses Vertrags) bzw. der
Einschaltung von Subunternehmern (nach § 2 Absatz 6 dieses Vertrags) sind
geeignete Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zwischen den
Parteien gesondert zu vereinbaren.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält an den Vertragsgegenständen, die ihm der Anbieter im
Rahmen seiner Pflegeverpflichtungen nach diesem Vertrag überlässt (z.B.
Updates, ergänzende Programmhandbücher), ein Nutzungsrecht. Der
Anbieter stellt den Kunden von Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der
Benutzung dieser Programme geltend gemacht werden können.
(2) Nimmt der Kunde Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere ersetzen
sollen, so erlischt das Nutzungsrecht an dem ersetzten Vertragsgegenstand.
§ 9 Fremde Rechte
(1) Der Anbieter garantiert, dass er für Programme, die er dem Kunden im
Rahmen eines Überlassungsvertrages zur Nutzung des Vertrages gestellt hat,
das Recht besitzt, an diesem Programmen Bearbeitungen oder Änderungen
vornehmen oder vornehmen zu lassen. Der Anbieter stellt den Kunden von
allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung
geltend gemacht werden können.
(2) Der Kunde räumt dem Anbieter das Recht ein, kundeneigene Programme
oder Programme, an denen der Kunde das Recht besitzt, die Programme zu
bearbeiten oder zu ändern, für den Kunden zu bearbeiten oder zu ändern.
Der Kunde stellt seinerseits den Anbieter von allen Ansprüchen frei, die von
Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.
§ 10 Gewährleistung
(1) Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die
vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die im
Leistungsschein spezifizierten Funktionen aufweist.
(2) Der Anbieter führt die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und
entsprechend dem nach besten Kräften erreichbaren Stand der Wissenschaft
und Technik aus.
entsprechend dem nach besten Kräften erreichbaren Stand der Wissenschaft
und Technik aus.
(3) Programmfehler und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen
anzeigende Umstände sind dem Anbieter vom Kunden unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Vom Kunden mitgeteilte Fehler sind zu beseitigen. Erweist sich eine
Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss der Anbieter eine Ausweichlösung
entwickeln.
(5) Kommt der Anbieter der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer
angemessenen Frist nicht nach, so kann der Kunde entweder den Mangel
selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Herabsetzung
derVergütung, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten.
(6) Im Falle von Schadensersatz und Rücktritt bedarf es keiner Fristsetzung,
wenn der Anbieter die Mängelbeseitigung verweigert, wenn die
Mängelbeseitigung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist.
(7) Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von
zwei Jahren (ein Jahr möglich, falls Kunde Vollkaufmann) ab Zugang der
Mängelanzeige.
§ 11 Haftung des Anbieters
(1) Der Anbieter übernimmt die Haftung für unmittelbare Personenschäden, die
dem Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Im Fall leichter
Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
Für sonstige Schäden wird eine Haftung nur übernommen, wenn ein grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Anbieters oder seiner
Erfüllungsgehilfen vorliegt.
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Anbieters oder seiner
Erfüllungsgehilfen vorliegt.
(2) Die Haftung des Anbieters in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist auf die
Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Entgelte begrenzt. Für
Personenschäden gilt diese Haftungsbegrenzung nicht.
(3) Für Datenverluste haftet der Anbieter - außer bei vorsätzlichem Handeln -
nur wenn der Kunde in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und
Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die
Daten mit vertretbaren Aufwand reproduzierbar sind.
§ 12 Laufzeit des Vertrages
(1) Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.
(2) Der Vertrag läuft unbefristet. Er kann von den Vertragsparteien jederzeit mit
einer Frist von einem Monat zum Ablauf des nächsten Kalendermonats
schriftlich gekündigt werden.
(3) Der Vertrag kann von jeder Seite fristlos aus wichtigem Grund gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn _____________.
Die fristlose Kündigung ist außerdem möglich, wenn eine Fortsetzung des
Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht
zugemutet werden kann.
(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 13 Sonstiges
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten
sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen,
die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien
vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt
hätten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und
bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu
unterzeichnen.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
der Geschäftssitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische
Person des öffentlichen Rechts ist.
....................,.................... ....................,...................
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
______________________________ _______________________________
(Unterschrift Anbieter) (Unterschrift Kunde)
Ansprechpartner
Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Hans-Reinhart Grünbaum
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21.06.2012
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