Software-Pflegevertrag (Muster)

 
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1. Vorbemerkung:

I.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) >
 Näheres zu AGB

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305 - 310) (früher: AGB-Gesetz) legen Grenzen für das "Kleingedruckte", so werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oft auch genannt, zugunsten des Vertragspartners fest.
Ein Verstoß gegen das ABG-Recht kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen.


Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu verwenden. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wenn eine unzulässige Bestimmung verwendet wird, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, die meistens ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Recht zulässige.

Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen.
Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.

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allgemein zur Verwendung von Vertragsmustern:

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung.

Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.

Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
 

2. Vertrag zur Pflege von Software*)

zwischen


_______________________________________________________________________


_______________________________________________________________________
- nachstehend „Anbieter“ genannt -
und


_____________________________________________________________________


_____________________________________________________________________
- nachstehend „Kunde“ genannt -


§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Anbieter übernimmt die Pflege der im Leistungsschein näher beschriebenen
     Programme. Der Leistungsschein ist Bestandteil dieses Vertrages. Erweiterungen
     der Programme sind in einem gesonderten Nachtrag in die vertraglichen
     Vereinbarungen aufzunehmen.

(2) Die Pflege umfasst
     a.  die Beseitigung von Fehlern am Programm,
     b.  die Aktualisierung oder Erweiterung von Programmen,
     c.  den Austausch verbesserter Standardsoftware einschließlich Dokumentation
          (Aktualisierung, Updating)
     d.  die Beratung des Kunden (schriftlich per E-Mail/Post und/oder telefonisch
          gemäß § 4) in Fragen, die sich für ihn bei der
Softwarenutzung  ergeben und
     e.  periodische Pflegeleistungen, insbesondere Platten-, Systemsoftware- und 
          Anwendungsprogrammüberprüfung, Software- Tests etc.

(3) Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu den Programmen gehörenden
     Dokumentationen sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial, die vom
     Leistungsschein umfasst sind.

(4) Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße
     Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere
     Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages, kann aber im
     Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Gleiches gilt für
     Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort,
     durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder
     sonstige, nicht vom Anbieter zu vertretende Einwirkungen verursacht werden.

*) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis


§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, vom Kunden gemeldete Fehler der Software zu
     untersuchen und dem Kunden nach Möglichkeit Hinweise zu geben, um die
     Folgen des Fehlers zu beseitigen. Bei wesentlichen Fehlern der Software ist der
     Anbieter verpflichtet, den Fehler in einer der folgenden neuen Programme zu
     beseitigen. Voraussetzung für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung ist die Erfüllung
     der dem Kunden gemäß § 3 obliegenden Mitwirkungspflichten.

(2) Der Anbieter verpflichtet sich dazu, den Kunden bzw. das Personal des Kunden
     über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten einmalig zu unterrichten.

(3) Sonstige Mängel sind nur zu beheben, wenn dies mit zumutbaren Aufwand
     möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung
     wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.

(4) Die Pflegearbeiten werden am Installationsort durchgeführt, wenn die
     Datenverarbeitungseinheiten, auf denen das Programm installiert ist,
     funktionsbereit sind. Mit Einverständnis des Kunden können die Arbeiten auch
     per Fernwartung erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen beim Kunden
     gegeben sind.

(5) Die Software-Pflege erfolgt durch qualifiziertes Personal, das mit den im
     Leistungsschein bezeichneten Programmen vertraut ist. Das zur effizienten
     Ausführung der Pflegearbeiten geeignete, dem Stand der Technik entsprechende
     Werkzeug, wie Test-Programme, Test-Daten, Generator-Programme,
     Fehlersuch-Programme oder anderes stellt der Anbieter zur Verfügung.

(6) Die Mitarbeiter des Anbieters treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden.
     Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem vom Anbieter benannten
     verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen den Anbieter erteilen.

(7) Bei der Pflege von durch den Anbieter überlassener Software wird der Anbieter
     regelmäßig die neueste Programmversion übermitteln und, soweit erforderlich,
     installieren. Gepflegt wird dann nur diese Programmversion. In gleicher Weise
     ist vom Anbieter die dazugehörige Dokumentation anzupassen.

(8) Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt der Anbieter auf
     Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung, wenn ihm zum Zeitpunkt
     der Anforderung ausreichendes Pflegepersonal zur Verfügung steht. Die
     Berechnung erfolgt auf der Basis des zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen
     Stundensätze des Anbieters unter Berücksichtigung des erforderlichen
     Zeitaufwandes.


§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird auftretende Fehler dem Anbieter unverzüglich mitteilen und
     diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des
     Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, dem Anbieter auf
     dessen Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten
     und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

(2) Der Kunde hat dem Pflegepersonal des Anbieters den Zugang zu den
     Datenverarbeitungseinheiten, auf denen die im Leistungsschein bezeichneten
     Programme installiert sind, zu gestatten. Er hält auch die für die Durchführung
     der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie
     Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen
     funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur
     Verfügung.

(3) Der Kunde benennt dem Anbieter einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur
     Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und
     Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

(4) Der Kunde führt für jedes im Leistungsschein bezeichnetes Programm genaue
     Aufzeichnungen über Beginn und Dauer der Ausfallzeiten und des
     Pflegedienstes. Die Aufzeichnungen sind vom Anbieter durch Unterschrift zu
     bestätigen.

(5) Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und
     die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und
     zu warten.


§ 4 Telefonische Beratung

(1) Der vom Kunden in diesem Vertrag benannte Systemverantwortliche und sein
     Stellvertreter erhalten durch den Anbieter telefonisch oder per Telefax
     Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen.

(2) Die „Hotline“ ist montags bis freitags von ____ Uhr bis _____ Uhr unter der
     Rufnummer ___________ zu erreichen.

(3) Eine darüber hinausgehende Pflegebereitschaft bedarf der besonderen
     Vereinbarung.


§ 5 Systemverantwortlicher

(1) Der Kunde benennt als Systemverantwortliche(n) Herrn/Frau ____________ und
     als dessen Stellvertreter(in) Herrn/Frau _______________.

(2) Der/die Systemverantwortliche und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) sind
     Ansprechpartner des Anbieters in allen Fragen der Durchführung des Vertrages.


§ 6 Pflegevergütung

(1) Die Vergütung für die Leistungen des Anbieters nach diesem Vertrag beträgt
     vierteljährlich  ________ €. Sie ist bei einer Erweiterung oder Änderung der zu
     pflegenden Programme anzupassen.

(2) Die Pflegevergütung ist jeweils im Voraus für ein Kalendervierteljahr zu
     bezahlen. Für das erste Kalendervierteljahr ist sie 30 Tage nach Unterzeichnung
     dieses Vertrages und Rechnungsstellung durch den Anbieter zur Zahlung fällig.
     Danach ist die Vergütung jeweils 30 Tage nach Beginn eines
     Kalendervierteljahres und Rechnungsstellung durch den Anbieter zur Zahlung
     fällig.

(3) Im Pauschalpreis gemäß § 3 Absatz 1 nicht enthalten sind Pflegearbeiten, die
     aufgrund von Fehlbedienung oder fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Beschädigung
     oder Veränderung der Programme entstanden sind. Diese Pflegearbeiten werden
     auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein gültigen
     Stundensätze des Anbieters nach entstandenem Zeitaufwand berechnet.
    
(4) Sämtliche Spesen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten werden nicht
     gesondert berechnet.
 
(5) Der Anbieter ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale
     nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens
     6 Monate nach Ablaufs des Quartals in Kraft, in dem der Anbieter die Änderung
     mitgeteilt hat und darf das Entgelt des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes
     um nicht mehr als 10 % überschreiten. Sofern der Kunde mit der Anpassung
     nicht einverstanden ist, kann er diesen Vertrag mit einmonatiger Frist zum Tag
     des Inkrafttretens des neuen Entgelts schriftlich kündigen.

(6) Zu den zu berechnenden Vergütungen tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer
     hinzu.


§ 7 Datenschutz

(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und
     betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im
     Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen
     auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für
     personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
     fallen.

(2) Der Anbieter verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten im Sinne
     von § 7 Absatz 1 weder aufzuzeichnen noch zu speichern oder zu vervielfältigen
     oder sonst in irgendeiner Form außer zu Pflegezwecken zu nutzen oder zu
     verwerten.

(3) Der Anbieter verpflichtet sich, sein Personal entsprechend zu unterweisen und
     zur Einhaltung der Vereinbarung nach § 7 Absatz 1 schriftlich zu verpflichten.


§ 8 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält an den Vertragsgegenständen, die ihm der Anbieter im
     Rahmen seiner Pflegeverpflichtungen nach diesem Vertrag überlässt (z.B.
     Updates, ergänzende Programmhandbücher), ein Nutzungsrecht. Der Anbieter
     stellt den Kunden von Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Benutzung
     dieser Programme geltend gemacht werden können.

(2) Nimmt der Kunde Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere ersetzen
     sollen, so erlischt das Nutzungsrecht an dem ersetzten Vertragsgegenstand. 


§ 9 Fremde Rechte

(1) Der Anbieter garantiert, dass er für Programme, die er dem Kunden im Rahmen
     eines Überlassungsvertrages zur Nutzung des Vertrages gestellt hat, das Recht
     besitzt, an diesem Programmen Bearbeitungen oder Änderungen vornehmen
     oder vornehmen zu lassen. Der Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen
     frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht
     werden können.

(2) Der Kunde räumt dem Anbieter das Recht ein, kundeneigene Programme oder
     Programme, an denen der Kunde das Recht besitzt, die Programme zu
     bearbeiten oder zu ändern, für den Kunden zu bearbeiten oder zu ändern. Der
     Kunde stellt seinerseits den Anbieter von allen Ansprüchen frei, die von Dritten
     wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.


§ 10 Gewährleistung

(1) Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die
     vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die im
     Leistungsschein spezifizierten Funktionen aufweist.

 
(2) Der Anbieter führt die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und
     entsprechend dem nach besten Kräften erreichbaren Stand der Wissenschaft und
    Technik aus.

(3) Programmfehler und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende
     Umstände sind dem Anbieter vom Kunden unverzüglich mitzuteilen.

(4) Vom Kunden mitgeteilte Fehler sind zu beseitigen. Erweist sich eine
     Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss der Anbieter eine Ausweichlösung
     entwickeln.

(5) Kommt der Anbieter der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer
     angemessenen Frist nicht nach, so kann der Kunde entweder den Mangel selbst
     beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Herabsetzung der
     Vergütung, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag
     zurücktreten.

(6) Im Falle von Schadensersatz und Rücktritt bedarf es keiner Fristsetzung, wenn
     der Anbieter die Mängelbeseitigung verweigert, wenn die Mängelbeseitigung
     fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist.

(7) Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von zwei
     Jahren (ein Jahr möglich, falls Kunde Vollkaufmann) ab Zugang der
     Mängelanzeige.


§ 11 Haftung des Anbieters

(1) Der Anbieter übernimmt die Haftung für unmittelbare Personenschäden, die dem
     Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige Verletzung
     vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist
     die Haftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
     Für sonstige Schäden wird eine Haftung nur übernommen, wenn ein grob
     fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Anbieters oder seiner
     Erfüllungsgehilfen vorliegt.

(2) Die Haftung des Anbieters in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist auf die
     Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Entgelte begrenzt. Für
     Personenschäden gilt diese Haftungsbegrenzung nicht.

(3) Für Datenverluste haftet der Anbieter - außer bei vorsätzlichem Handeln - nur,
     wenn der Kunde in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und
     Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten
     mit vertretbaren Aufwand reproduzierbar sind.


§ 12 Laufzeit des Vertrages

(1) Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.

(2) Der Vertrag läuft unbefristet. Er kann von den Vertragsparteien jederzeit mit einer
     Frist von einem Monat zum Ablauf des nächsten Kalendermonats schriftlich
     gekündigt werden.

(3) Der Vertrag kann von jeder Seite fristlos gekündigt werden, wenn eine oder
     mehrere Vereinbarungen durch die jeweils andere Seite nicht eingehalten
     wurden und nach einer schriftlichen Aufforderung zur Besserung diese schuldhaft
     nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgt ist. Die fristlose Kündigung ist
     auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung möglich, wenn eine
     Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
     Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider
     Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.

(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 13 Sonstiges

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
     oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit
     der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle
     der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem
     beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart
     hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei
     Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu
     unterzeichnen.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der
     Geschäftssitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person
     des öffentlichen Rechts ist.


....................,....................                   ....................,...................
(Ort, Datum)                                                                (Ort, Datum)


______________________________       _______________________________
(Unterschrift Anbieter)                                                  (Unterschrift Kunde)
 

3. Mustervertrag als Word-Dokument zum Download (11 Seiten):