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2. Vertrag zur Pflege von Software*)
zwischen
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- nachstehend „Anbieter“ genannt -
und
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- nachstehend „Kunde“ genannt -
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter übernimmt die Pflege der im Leistungsschein näher beschriebenen
Programme. Der Leistungsschein ist Bestandteil dieses Vertrages. Erweiterungen
der Programme sind in einem gesonderten Nachtrag in die vertraglichen
Vereinbarungen aufzunehmen.
(2) Die Pflege umfasst
a. die Beseitigung von Fehlern am Programm,
b. die Aktualisierung oder Erweiterung von Programmen,
c. den Austausch verbesserter Standardsoftware einschließlich Dokumentation
(Aktualisierung, Updating)
d. die Beratung des Kunden (schriftlich per E-Mail/Post und/oder telefonisch
gemäß § 4) in Fragen, die sich für ihn bei der Softwarenutzung ergeben und
e. periodische Pflegeleistungen, insbesondere Platten-, Systemsoftware- und
Anwendungsprogrammüberprüfung, Software- Tests etc.
(3) Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu den Programmen gehörenden
Dokumentationen sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial, die vom
Leistungsschein umfasst sind.
(4) Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße
Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere
Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages, kann aber im
Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Gleiches gilt für
Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort,
durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder
sonstige, nicht vom Anbieter zu vertretende Einwirkungen verursacht werden.
*) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, vom Kunden gemeldete Fehler der Software zu
untersuchen und dem Kunden nach Möglichkeit Hinweise zu geben, um die
Folgen des Fehlers zu beseitigen. Bei wesentlichen Fehlern der Software ist der
Anbieter verpflichtet, den Fehler in einer der folgenden neuen Programme zu
beseitigen. Voraussetzung für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung ist die Erfüllung
der dem Kunden gemäß § 3 obliegenden Mitwirkungspflichten.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich dazu, den Kunden bzw. das Personal des Kunden
über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten einmalig zu unterrichten.
(3) Sonstige Mängel sind nur zu beheben, wenn dies mit zumutbaren Aufwand
möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung
wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.
(4) Die Pflegearbeiten werden am Installationsort durchgeführt, wenn die
Datenverarbeitungseinheiten, auf denen das Programm installiert ist,
funktionsbereit sind. Mit Einverständnis des Kunden können die Arbeiten auch
per Fernwartung erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen beim Kunden
gegeben sind.
(5) Die Software-Pflege erfolgt durch qualifiziertes Personal, das mit den im
Leistungsschein bezeichneten Programmen vertraut ist. Das zur effizienten
Ausführung der Pflegearbeiten geeignete, dem Stand der Technik entsprechende
Werkzeug, wie Test-Programme, Test-Daten, Generator-Programme,
Fehlersuch-Programme oder anderes stellt der Anbieter zur Verfügung.
(6) Die Mitarbeiter des Anbieters treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden.
Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem vom Anbieter benannten
verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen den Anbieter erteilen.
(7) Bei der Pflege von durch den Anbieter überlassener Software wird der Anbieter
regelmäßig die neueste Programmversion übermitteln und, soweit erforderlich,
installieren. Gepflegt wird dann nur diese Programmversion. In gleicher Weise
ist vom Anbieter die dazugehörige Dokumentation anzupassen.
(8) Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt der Anbieter auf
Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung, wenn ihm zum Zeitpunkt
der Anforderung ausreichendes Pflegepersonal zur Verfügung steht. Die
Berechnung erfolgt auf der Basis des zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen
Stundensätze des Anbieters unter Berücksichtigung des erforderlichen
Zeitaufwandes.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird auftretende Fehler dem Anbieter unverzüglich mitteilen und
diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des
Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, dem Anbieter auf
dessen Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten
und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.
(2) Der Kunde hat dem Pflegepersonal des Anbieters den Zugang zu den
Datenverarbeitungseinheiten, auf denen die im Leistungsschein bezeichneten
Programme installiert sind, zu gestatten. Er hält auch die für die Durchführung
der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie
Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen
funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur
Verfügung.
(3) Der Kunde benennt dem Anbieter einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur
Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und
Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
(4) Der Kunde führt für jedes im Leistungsschein bezeichnetes Programm genaue
Aufzeichnungen über Beginn und Dauer der Ausfallzeiten und des
Pflegedienstes. Die Aufzeichnungen sind vom Anbieter durch Unterschrift zu
bestätigen.
(5) Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und
die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und
zu warten.
§ 4 Telefonische Beratung
(1) Der vom Kunden in diesem Vertrag benannte Systemverantwortliche und sein
Stellvertreter erhalten durch den Anbieter telefonisch oder per Telefax
Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen.
(2) Die „Hotline“ ist montags bis freitags von ____ Uhr bis _____ Uhr unter der
Rufnummer ___________ zu erreichen.
(3) Eine darüber hinausgehende Pflegebereitschaft bedarf der besonderen
Vereinbarung.
§ 5 Systemverantwortlicher
(1) Der Kunde benennt als Systemverantwortliche(n) Herrn/Frau ____________ und
als dessen Stellvertreter(in) Herrn/Frau _______________.
(2) Der/die Systemverantwortliche und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) sind
Ansprechpartner des Anbieters in allen Fragen der Durchführung des Vertrages.
§ 6 Pflegevergütung
(1) Die Vergütung für die Leistungen des Anbieters nach diesem Vertrag beträgt
vierteljährlich ________ €. Sie ist bei einer Erweiterung oder Änderung der zu
pflegenden Programme anzupassen.
(2) Die Pflegevergütung ist jeweils im Voraus für ein Kalendervierteljahr zu
bezahlen. Für das erste Kalendervierteljahr ist sie 30 Tage nach Unterzeichnung
dieses Vertrages und Rechnungsstellung durch den Anbieter zur Zahlung fällig.
Danach ist die Vergütung jeweils 30 Tage nach Beginn eines
Kalendervierteljahres und Rechnungsstellung durch den Anbieter zur Zahlung
fällig.
(3) Im Pauschalpreis gemäß § 3 Absatz 1 nicht enthalten sind Pflegearbeiten, die
aufgrund von Fehlbedienung oder fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Beschädigung
oder Veränderung der Programme entstanden sind. Diese Pflegearbeiten werden
auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein gültigen
Stundensätze des Anbieters nach entstandenem Zeitaufwand berechnet.
(4) Sämtliche Spesen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten werden nicht
gesondert berechnet.
(5) Der Anbieter ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale
nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens
6 Monate nach Ablaufs des Quartals in Kraft, in dem der Anbieter die Änderung
mitgeteilt hat und darf das Entgelt des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes
um nicht mehr als 10 % überschreiten. Sofern der Kunde mit der Anpassung
nicht einverstanden ist, kann er diesen Vertrag mit einmonatiger Frist zum Tag
des Inkrafttretens des neuen Entgelts schriftlich kündigen.
(6) Zu den zu berechnenden Vergütungen tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer
hinzu.
§ 7 Datenschutz
(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und
betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im
Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen
auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für
personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
fallen.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten im Sinne
von § 7 Absatz 1 weder aufzuzeichnen noch zu speichern oder zu vervielfältigen
oder sonst in irgendeiner Form außer zu Pflegezwecken zu nutzen oder zu
verwerten.
(3) Der Anbieter verpflichtet sich, sein Personal entsprechend zu unterweisen und
zur Einhaltung der Vereinbarung nach § 7 Absatz 1 schriftlich zu verpflichten.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält an den Vertragsgegenständen, die ihm der Anbieter im
Rahmen seiner Pflegeverpflichtungen nach diesem Vertrag überlässt (z.B.
Updates, ergänzende Programmhandbücher), ein Nutzungsrecht. Der Anbieter
stellt den Kunden von Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Benutzung
dieser Programme geltend gemacht werden können.
(2) Nimmt der Kunde Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere ersetzen
sollen, so erlischt das Nutzungsrecht an dem ersetzten Vertragsgegenstand.
§ 9 Fremde Rechte
(1) Der Anbieter garantiert, dass er für Programme, die er dem Kunden im Rahmen
eines Überlassungsvertrages zur Nutzung des Vertrages gestellt hat, das Recht
besitzt, an diesem Programmen Bearbeitungen oder Änderungen vornehmen
oder vornehmen zu lassen. Der Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen
frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht
werden können.
(2) Der Kunde räumt dem Anbieter das Recht ein, kundeneigene Programme oder
Programme, an denen der Kunde das Recht besitzt, die Programme zu
bearbeiten oder zu ändern, für den Kunden zu bearbeiten oder zu ändern. Der
Kunde stellt seinerseits den Anbieter von allen Ansprüchen frei, die von Dritten
wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.
§ 10 Gewährleistung
(1) Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die
vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die im
Leistungsschein spezifizierten Funktionen aufweist.
(2) Der Anbieter führt die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und
entsprechend dem nach besten Kräften erreichbaren Stand der Wissenschaft und
Technik aus.
(3) Programmfehler und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende
Umstände sind dem Anbieter vom Kunden unverzüglich mitzuteilen.
(4) Vom Kunden mitgeteilte Fehler sind zu beseitigen. Erweist sich eine
Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss der Anbieter eine Ausweichlösung
entwickeln.
(5) Kommt der Anbieter der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer
angemessenen Frist nicht nach, so kann der Kunde entweder den Mangel selbst
beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Herabsetzung der
Vergütung, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
(6) Im Falle von Schadensersatz und Rücktritt bedarf es keiner Fristsetzung, wenn
der Anbieter die Mängelbeseitigung verweigert, wenn die Mängelbeseitigung
fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist.
(7) Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von zwei
Jahren (ein Jahr möglich, falls Kunde Vollkaufmann) ab Zugang der
Mängelanzeige.
§ 11 Haftung des Anbieters
(1) Der Anbieter übernimmt die Haftung für unmittelbare Personenschäden, die dem
Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist
die Haftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
Für sonstige Schäden wird eine Haftung nur übernommen, wenn ein grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Anbieters oder seiner
Erfüllungsgehilfen vorliegt.
(2) Die Haftung des Anbieters in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist auf die
Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Entgelte begrenzt. Für
Personenschäden gilt diese Haftungsbegrenzung nicht.
(3) Für Datenverluste haftet der Anbieter - außer bei vorsätzlichem Handeln - nur,
wenn der Kunde in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und
Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten
mit vertretbaren Aufwand reproduzierbar sind.
§ 12 Laufzeit des Vertrages
(1) Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.
(2) Der Vertrag läuft unbefristet. Er kann von den Vertragsparteien jederzeit mit einer
Frist von einem Monat zum Ablauf des nächsten Kalendermonats schriftlich
gekündigt werden.
(3) Der Vertrag kann von jeder Seite fristlos gekündigt werden, wenn eine oder
mehrere Vereinbarungen durch die jeweils andere Seite nicht eingehalten
wurden und nach einer schriftlichen Aufforderung zur Besserung diese schuldhaft
nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgt ist. Die fristlose Kündigung ist
auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung möglich, wenn eine
Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.
(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Sonstiges
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle
der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem
beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart
hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei
Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu
unterzeichnen.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der
Geschäftssitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person
des öffentlichen Rechts ist.
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(Ort, Datum) (Ort, Datum)
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(Unterschrift Anbieter) (Unterschrift Kunde)
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