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Ein aktuelles BMF-Schreiben setzt sich mit Anwendungsfragen und dem Rechtsstand der seit dem 1.1.2009 geltenden Steuerermäßigung nach § 35a EStG auseinander. Die letzten Änderungen durch das Konjunkturpaket I vom 21.12.2008 und das Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 wurden berücksichtigt. Nach § 35a EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer durch private Aufwendungen:
- für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse um 20 Prozent, höchstens 510 Euro (Maximalbetrag der Aufwendungen: 2.550 Euro),
- für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro (Maximalbetrag der Aufwendungen: 20.000 Euro),
- für Handwerks- und ähnliche Leistungen (auch CO2-Gebäudesanierung) um 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro (Maximalbetrag der Aufwendungen: 6.000 Euro).
In dem Schreiben wird erläutert, was haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sind. Ebenso werden die Handwerkerleistungen definiert und es wird näher darauf eingegangen, wann der Bürger anspruchsberechtigt ist (Arbeitgeber, Auftraggeber, Wohnungseigentümer(gemeinschaft), Mieter). Schließlich nimmt das BMF zur Form des Nachweises der Aufwendungen Stellung (Banküberweisung). Sehr hilfreich ist die Anlage 1 des Schreibens, die für viele Einzelfälle eine Übersicht begünstigter und nicht begünstigter Aufwendungen enthält.
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