Umsatzsteuer - Messebauleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) passt mit Schreiben vom 19.1.2012 den Umsatzsteueranwendungserlass an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ort der Leistung bei Messebauleistungen an. Diese werden demnach ab 1.1.2012 nicht mehr als Grundstücksleistungen eingestuft. Im Verhältnis zwischen deutschen Messebauern und ausländischen Unternehmern ist nun das Empfängerortprinzip anzuwenden. Das heißt, die Leistungen sind an dem Ort umsatzsteuerbar, von dem aus der Empfänger (= ausländischer Unternehmer) sein Unternehmen betreibt. Die Rechnungen der deutschen Messebauer können nun also netto ohne 19 Prozent Umsatzsteuer ausgestellt werden. Wurde bisher in Altfällen – also vor dem 1.1.2012 – bereits netto abgerechnet, wird dies nicht beanstandet.

 
Weitere Informationen: BMF-Schreiben vom 19.1.2012