BFH-Urteil zu Übernachtungspauschalen im Ausland und regelmäßiger Arbeitsstätte eines LKW-Fahrers

Mit Pressemitteilung vom 30.5.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil vom 28.3.2012 (VI R 48/11) veröffentlicht, demzufolge ein Fernfahrer, der im Ausland in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, keine Übernachtungspauschalen für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen kann. Gleichzeitig entschieden die Richter, dass sowohl der LKW als auch der LKW-Wechselplatz keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.

Den BFH-Richtern zufolge würde die Anerkennung der Auslandspauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, da der tatsächliche Aufwand des LKW-Fahrers beträchtlich unter der Höhe der Pauschalen liegt. Daher seien nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abziehbar, die ohne Einzelnachweise der Höhe nach zu schätzen sind. Liegen keine Einzelnachweise vor, könnten die Aufwendungen mit 5 Euro je Tag geschätzt werden.

Zugleich bestätigte der BFH seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist der LKW-Wechselplatz keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil bei diesem keine ortsfeste Einrichtung vorliegt. Fahrten zum LKW-Wechselplatz sind somit als Reisekosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale anzusetzen.

Weitere Informationen: BFH-Urteil vom 28.3.2012