Die elektronische Bilanz E-Bilanz

Bilanzierende Unternehmen müssen grundsätzlich ab dem Wirtschaftsjahr 2012 ihre Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) elektronisch an das Finanzamt übermitteln, sie sind also verpflichtet, eine sogenannte E-Bilanz abzugeben. Die Finanzverwaltung beanstandet es allerdings nicht, wenn Bilanz und GuV für das Wirtschaftsjahr 2012 noch nicht elektronisch, sondern letztmals in Papierform eingereicht werden. Außerdem setzt sich die IHK-Organisation dafür ein, kleine Unternehmen von der elektronischen Übermittlung zu befreien.
 

Diese Neuregelung wurde bereits 2008 durch das Steuerbürokratieabbaugesetz in den neuen § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen. Damit wird die bisherige Übermittlung durch Abgabe in Papierform durch eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ersetzt. Hiervon sind alle Unternehmen betroffen, die nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen eine Bilanz aufstellen müssen bzw. dies freiwillig tun. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebseröffnung, Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist elektronisch abzugeben. Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sind als Sonderform einer Schlussbilanz ebenso wie Liquidationsbilanzen nach § 11 Körperschaftsteuergesetz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In Härtefällen kann das Finanzamt allerdings auf Antrag des Unternehmens auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
 

Das Besondere an der E-Bilanz ist, dass sie sich nicht auf eine rein technische Umstellung beschränkt, sondern Anforderungen darüber hinaus zu erfüllen sind. So muss der Inhalt der Bilanz sowie der GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt übermittelt werden.
 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) war aufgefordert, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Bilanzen und GuV zu bestimmen. Bereits am 31. August 2010 hatte das BMF den ersten Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG veröffentlicht. Dieser stieß insbesondere wegen des Umfangs der zu meldenden Daten, der wesentlich über die Bilanzierungsvorgaben des Handelsgesetzbuches hinausging, auf heftige Kritik der Wirtschaft. Diese Kritik bewirkte, dass die erstmalige Anwendung der E-Bilanz um ein Jahr verschoben wurde, und zwar auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.
 

Die so gewonnene Zeit wurde für die Durchführung einer Pilotphase, einer Verbandsanhörung sowie für viele Diskussionen der Wirtschaft mit der Finanzverwaltung/Politik genutzt. Daraufhin veröffentlichte das BMF am 28. September 2011 das endgültige Anwendungsschreiben zur Einführung der E-Bilanz.

Grundsätzlich hat die elektronische Übermittlung der Bilanz und der GuV erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, zu erfolgen. Für das erste hiervon betroffene Wirtschaftsjahr (= 2012 bei kalendergleichem bzw. 2012/2013 bei abweichendem Wirtschaftsjahr) sieht das neue BMF-Schreiben allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung vor (vgl. Randziffern 26 und 27 des BMF-Schreibens). Danach wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn die Bilanz und die GuV für dieses Wirtschaftsjahr noch nicht elektronisch, sondern letztmals in Papierform abgegeben werden. Im Ergebnis heißt das, dass die erste E-Bilanz im Jahr 2014 für Wirtschaftsjahre, die in 2013 beginnen, eingereicht werden muss.
 

Für folgende Fallkonstellationen gilt eine verlängerte Übergangsfrist, wonach erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, eine E-Bilanz zu übermitteln ist (vgl. Randziffer 7 des BMF-Schreibens):

  • ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen,
  • inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen,
  • steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von steuerbefreiten Körperschaften, die bilanzierungspflichtig sind,
  • bilanzierungspflichtige Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Das BMF weist in seinem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass in den Fällen, in denen Bilanz und GuV in der Übergangszeit in Papierform abgegeben werden, eine Gliederung gemäß der Taxonomie nicht erforderlich ist (vgl. Randziffern. 7 und 27).
Hinweis: Die Taxonomie ist der für die elektronische Übermittlung amtlich vorgeschriebene Datensatz, der Struktur und Umfang der zu übertragenden Daten vorgibt.
 

Für die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der GuV ist grundsätzlich die Kerntaxonomie zu verwenden. Diese beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen auszufüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Für bestimmte Wirtschaftszweige wurden Branchentaxonomien erstellt, die in diesen Fällen für die Übermittlung der Datensätze zu verwenden sind. Dies sind Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) oder Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, kommunale Eigenbetriebe). Die Taxonomien stehen unter www.eSteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
 

Aus dem BMF-Schreiben ergibt sich, dass die von der Wirtschaft befürchtete Anpassung der Buchhaltung an die Taxonomie nicht erforderlich ist. So können die Taxonomiepositionen mit der technischen Null (NIL-Wert) ausgefüllt und übermittelt werden, wenn das Unternehmen das geforderte Konto in seiner ordnungsgemäßen individuellen Buchführung nicht führt. Zusätzlich erleichtern Auffangpositionen die E-Bilanzerstellung (vgl. Randziffern 16 bis 19 des BMF-Schreibens).
 

Gemäß § 5b Absatz 1 EStG besteht für Unternehmen die Möglichkeit, den Inhalt des handelsrechtlichen Einzelabschlusses mit Überleitungsrechnung oder alternativ eine Steuerbilanz elektronisch zu übermitteln.

Hinweise:

  • Mit der Überleitungsrechnung müssen Positionen, deren Ansätze und Beträge den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, angepasst werden (vgl. Randziffer 24 des BMF-Schreibens).
  • Die Steuerbilanz stellt in diesem Fall eine auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung beruhende Bilanz dar, deren Ansätze ohne weitere Zusätze und Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften entsprechen (vgl. Anlage zu Randziffer 11 des BMF-Schreibens).

Damit die Unternehmen die geforderten technischen und organisatorischen Voraussetzungen und Anforderungen für die Umstellung auf die E-Bilanz rechtzeitig erfüllen, sollten sie - falls noch nicht geschehen – ihren Steuerberater konsultieren.

Link zum kompletten BMF-Schreiben vom 28.09.2011: www.bundesfinanzministerium.de