|
Zahlt ein Arbeitgeber Zuschüsse für den privateigenen Internetanschluss von Arbeitnehmern, können diese Zuschüsse seit dem Kalenderjahr 2000 pauschal versteuert werden. Es gilt ein Pauschalierungssatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Der Gesetzgeber will mit dieser erst gegen Jahresende 2000 verabschiedeten Vorschrift die Akzeptanz der Internetnutzung bei Arbeitnehmern vergrößern.
Für die Anwendung der Pauschalierung ist Bedingung, dass die Barzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers erbracht werden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfordert, dass die Zuwendung zum Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgt. Es ist somit ausgeschlossen, statt des zustehenden Arbeitslohns einen Zuschuss für den Internetanschluss zu zahlen.
Zum Nachweis, dass die Pauschalierungsvoraussetzung erfüllt ist, sind dem Arbeitgeber die entsprechenden Einzelkostennachweise des Arbeitnehmers vorzulegen. Auch dürfte eine für den steuerfreien Fahrtkostenzuschuss für zulässig erachtete Verwaltungsanweisung zur Anwendung kommen, wonach eine Erklärung des Arbeitnehmers ausreicht, dass für die Internetnutzung Aufwand entstanden ist, der ebenso hoch oder höher ist als der vom Arbeitgeber gewährte Zuschuss.
Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) Anwendungszeitraum: ab dem Kalenderjahr 2000
|