Grundsteuer
Grundbesitz, der in Deutschland liegt, unterliegt der Grundsteuer; zum Grundbesitz gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke.
Ausgangsgröße für die Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswert, den das Finanzamt für Grundbesitz nach den Wertverhältnissen von 1964 feststellt (Schema zur Berechnung der Grundsteuer s.u.). Vom Einheitswert ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag; dieser beträgt bei einem betrieblichen Grundstück 3,5 Promille des Einheitswerts des betreffenden Grundstücks. Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, mit. Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit dem vom Gemeindeparlament beschlossenen Grundsteuerhebesatz und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest; für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt der Grundsteuerhebesatz A, für alle anderen Grundstücke der Grundsteuerhebesatz B. Die Grundsteuer ist an die Gemeinde zu zahlen.
Schema zur Berechnung der Grundsteuer:
Einheitswert des Grundstücks
x Steuermesszahl (für betriebliche Grundstücke 3,5 Promille)
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= Steuermessbetrag
x Grundsteuerhebesatz der Gemeinde
(Grundsteuerhebesatz A: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
Grundsteuerhebesatz B: alle anderen Grundstücke)
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= Grundsteuer
Ansprechpartner
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Alfred Siegl
stv. Geschäftsführer
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