Ausgewählte Steueränderungen 2011
Abgabenordnung
§ 2 Abs. 2 AO (JStG 2010)
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen hat die Bundesrepublik Deutschland mit über 90 Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die i. d. R. ein bilaterales Verständigungsverfahren bei abkommenswidrigen Besteuerungszugriffen durch einen Vertragsstaat vorsehen. Bislang war fraglich, welche innerstaatliche Bindungswirkung und damit welche Gerichtsfestigkeit diesen Vereinbarungen zukommt. Mit der Einfügung eines § 2 Abs. 2 in die Abgabenordnung (AO) wird nunmehr festgelegt, dass das BMF via Rechtsverordnungen eine umfassende Bindungswirkung herstellen kann.
§ 146 Abs. 2a AO (JStG 2010)
Die Buchführung und Aufbewahrung von Unterlagen hat grundsätzlich im Inland zu erfolgen, da nur hier die Finanzverwaltung einen uneingeschränkten Zugriff insbesondere zu Prüfungszwecken durchsetzen kann. Auf Grund der zunehmenden internationalen Verflechtung ist jedoch eine Verlagerung von unternehmensinternen Abläufen, wie z. B. Buchhaltung, Treasury etc., üblich geworden, so dass bereits mit dem JStG 2009 die Möglichkeit einer Verlagerung der Buchführung gesetzlich verankert wurde. Mit der Neufassung des § 146 Abs. 2a AO werden die Voraussetzungen erheblich vereinfacht und eine Anwendung über die Staaten der EU und des EWR-Raumes hinaus ermöglicht. Zwar wurde das Erfordernis der Zustimmung des ausländischen Staates zum Datenzugriff des deutschen Betriebsprüfers nach § 147 Abs. 6 AO gestrichen. Es ist aber weiterhin sicherzustellen, dass bestimmte Prüfungshandlungen und damit die Besteuerung insgesamt nicht beeinträchtigt werden.
Außensteuergesetz
§ 8 Abs. 3 S. 2 AStG (JStG 2010)
Das Außensteuergesetz sieht in seinen §§ 7 – 14 eine Hinzurechnung der Einkünfte zwischengeschalteter ausländischer Gesellschaften in Niedrigsteuerländern vor. Letzteres ist der Fall, wenn die Einkünfte solcher Gesellschaften einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 % unterliegen. Um eine Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden, wurde mitunter die Normalbesteuerung der Zwischengesellschaft über diesen Schwellenwert angehoben. Zugleich wurde den Gesellschaftern eine Entlastung gewährt. Durch die Gesetzesänderung wird nunmehr diese Entlastung in die Belastungsberechnung mit einbezogen.
§ 20 Abs. 2 S. 2 AStG (JStG 2010)
Die Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte werden regelmäßig durch DBA-Regelungen von der deutschen Besteuerung freigestellt.
§ 20 Abs. 2 AStG sieht jedoch für diejenigen Fälle die Anrechnungsmethode vor, in denen die Betriebsstätteneinkünfte wäre die Betriebsstätte eine Gesellschaft als Zwischeneinkünfte zu qualifizieren sind. Diese Regelung führt insbesondere bei Freiberuflern und Dienstleistern zu einem Methodenwechsel, da wegen ihrer regelmäßigen persönlichen Mitarbeit die Einkünfte als Zwischeneinkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG zu qualifizieren wären. Die Einfügung von Satz 2 in die Vorschrift beseitigt nun dieses unerwünschte Ergebnis.
Einkommensteuer
§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG
Die Befristung der degressiven AfA läuft zum 31. Dezember 2010 aus. Für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2010 kann diese nicht mehr in Anspruch genommen werden.
§ 7g EStG
Ab dem Jahr 2011 gelten beim Investitionsabzugsbetrag sowie der Sonderabschreibung wieder die „alten“ Größenmerkmale. Somit ist ab 2011 die Begünstigung wieder auf Unternehmen mit maximal 235.000 Euro Eigenkapital bzw. bei Einnahme-Überschuss-Rechnern auf 100.000 Euro Jahresgewinn beschränkt.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Im vergangenen Jahr urteilte der BFH, dass Erstattungszinsen auf Steuerguthaben entgegen der Verwaltungsauffassung nicht steuerpflichtig sind. Mit der o. a. Änderung wird die bisherige Verwaltungsmeinung gesetzlich fixiert und soll auf alle offenen Steuerfestsetzungen angewendet werden. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Rückwirkung ist allerdings sehr zweifelhaft.
§ 35a Abs. 3 EStG
Der Steuerabzug für Handwerkerleistungen im Haushalt ist ab 2011 nicht mehr möglich, wenn diese Maßnahme auf andere Art öffentlich gefördert wird, z. B. durch ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss. (Gs)
Energiesteuern
§§ 54 und 55 EnergieStG, §§ 9, 9b und 10 StromStG (Haushaltsbegleitgesetz 2011)
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 werden die Ermäßigungen der Strom- und Energiesteuer für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft abgesenkt. Die Ermäßigung bei den Steuersätzen beträgt nicht mehr 40 %, sondern nur noch 25 %, der Sockelbetrag wird von 512,50 Euro auf 1.000 Euro erhöht und der sogenannte Spitzenausgleich deckt nicht mehr 95 %, sondern nur 90 % der Nettobelastung ab.
§ 9b Abs. 2 StromStG n. F. (Haushaltsbegleitgesetz 2011)
Ab dem 1. Januar 2011 kann Strom nicht mehr zum ermäßigten Steuersatz geliefert und bezogen werden, sondern nur noch zum Regelsatz (20,50 Euro/ MWh). Die Erlaubnisscheine (§ 9 Abs. 4 StromStG) verlieren zum 31. Dezember 2010 ihre Gültigkeit. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes müssen dann einen Antrag auf Steuererstattung (§ 9b Abs. 2 StromStG n. F.) stellen.
§ 54 Abs. 1 EnergieStG, § 9b Abs. 1 StromStG n. F. (Haushaltsbegleitgesetz 2011)
Ab dem 1. Januar 2011 ist die Herstellung von Wärme, Kälte, Licht, Druckluft und mechanischer Energie aus Strom oder Energieerzeugnissen nur dann steuerermäßigt, wenn diese von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt wird. Überwiegend in der Dienstleistung tätigen Unternehmen, d. h. solchen außerhalb des produzierenden Gewerbes, kommt die Steuerermäßigung nicht mehr zugute (Ausnahme: Lieferung in Druckflaschen). Der Contractor muss prüfen, ob das belieferte Unternehmen ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist.
Körperschaftsteuer
§ 8c Abs. 1 Satz 6 KStG
Bisher geht der Verlustvortrag der veräußerten Kapitalgesellschaft nicht unter, soweit diese über stille Reserven verfügt, wobei diese mit der Differenz zwischen Kaufpreis und steuerlichem Eigenkapital ermittelt werden. Zukünftig soll bei negativem steuerlichem Eigenkapital die Differenz zwischen Kaufpreis und dem gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zur Ermittlung der stillen Reserven herangezogen werden.
Lohnsteuer
§ 52b EStG
Bisher hat die Gemeinde die Aufgabe die Lohnsteuerkarten mit den Besteuerungsmerkmalen zu erstellen und zu versenden. Der Arbeitgeber musste die Lohnsteuerkarte jährlich zum Lohnkonto nehmen und die Besteuerungsmerkmale anwenden. Die Ausstellung der Lohnsteuerkarte erfolgte für das Jahr 2010 zum letzten Mal. Diese wird ab 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Finanzverwaltung stellt den Arbeitgebern dann eine Datenbank zur Verfügung. In dieser sind alle notwendigen Daten für den Lohnsteuerabzug eines jeden Arbeitnehmers gespeichert, die alle Arbeitgeber ab 2012 dort abrufen müssen. Ab 1. Januar 2011 geht die Zuständigkeit für Eintragungen von Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte zudem von den Meldebehörden auf die Finanzämter über. Der letztmalige Druck der Lohnsteuerkarte 2010 und der Beginn des elektronischen Verfahrens voraussichtlich erst im Jahr 2012 führen zu einem Übergangszeitraum im Jahr 2011. Folgende Übergangsregelungen gemäß § 52b EStG sind daher ab 1. Januar 2011 zu beachten:
Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt bis zur endgültigen Anwendung des elektronischen Verfahrens weiter und ist vom Arbeitgeber aufzubewahren und nicht zu vernichten.
Eintragungen (z. B. Freibeträge oder Faktor) auf der Lohnsteuerkarte 2010 gelten weiter. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers für das Jahr 2011 ist nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer ist nur verpflichtet Änderungen bei der Lohnsteuerklasse und des Kinderfreibeträgen dem Finanzamt anzuzeigen.
Die Vernichtung der Lohnsteuerkarte 2010 erfolgt erst mit Beginn des elektronischen Verfahrens. Dies wird durch ein BMF-Schreiben bekannt gegeben.
Änderungen der Besteuerungsmerkmale sind auf der Lohnsteuerkarte 2010 durch die Finanzämter vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 auszuhändigen.
Bei Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 auszuhändigen. Diese muss einem neuen Arbeitgeber entsprechend wieder ausgehändigt werden.
Arbeitgeber, die die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte erteilen (Härtefallregelung), bescheinigen auf der Lohnsteuerkarte 2010 und händigen sie dem Arbeitnehmer aus. Der Arbeitgeber kann für den folgenden Übergangszeitraum die Besteuerungsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer formlos schriftlich bestätigt, dass diese Daten weiterhin zutreffend sind.
Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 erhalten von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011. Dies gilt auch für verloren gegangene und zerstörte Lohnsteuerkarten 2010.
Ledige Arbeitnehmer, die 2011 ein Ausbildungsverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung vom Finanzamt. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen ohne Vorlage der Ersatzbescheinigung oder Lohnsteuerkarte 2010 den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I vornehmen. Der Auszubildende muss dem Arbeitgeber lediglich die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen und bestätigen, dass es sich um sein 1. Dienstverhältnis handelt.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 sind gemäß § 4 Abs.5 Nr. 6 b EStG (JStG 2010) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wieder bis zu einem Betrag von 1.250 als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. (KG)
Umsatzsteuer
§ 1a Abs. 4 UStG (JStG 2010)
Bislang muss der Verzicht auf die Erwerbsschwelle gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Künftig gilt die Verwendung der USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten als Verzicht, § 1a Abs. 4 Satz 2 UStG n. F. Damit wird insoweit der Gleichklang zwischen (steuerfreier) innergemeinschaftlicher Lieferung im Abgangsmitgliedstaat und innergemeinschaftlichem Erwerb in Deutschland sichergestellt.
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a UStG (JStG 2010)
Bislang sind alle Leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen dort steuerbar, wo sie tatsächlich erbracht werden (Tätigkeitsort, § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG). Das gilt unabhängig vom Status des Leistungsempfängers, also ob es sich um einen Unternehmer oder einen Nicht-Unternehmer handelt.
Zu den Veranstaltungsleistungen in diesem Sinne zählen: kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen (z. B. Auftritte, Vorträge, Darbietungen, Unterricht), wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind (z. B. Beschallung, Beleuchtung).
Bei Veranstaltungsleistungen, die ab dem 1. Januar 2011 erbracht werden, muss der leistende Unternehmer künftig bei der Ortsbestimmung der Leistung unterscheiden, ob es sich bei seinem Kunden um einen Unternehmer oder einen Nicht-Unternehmer handelt.
Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bzw. eine gleichgestellte Person (vgl. § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG) unterliegen künftig der Besteuerung am Sitzort des Leistungsempfängers bzw. der Betriebsstätte, wenn die Leistung an diese erbracht wurde (Umkehrschluss aus § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG). Veranstaltungsleistungen im B2B-Bereich fallen damit künftig grundsätzlich unter die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG.
Hinweis: Aus Abschnitt 3a.4. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (UStAE) ergibt sich, dass die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG (Ort der Leistung = Sitzort des Leistungsempfängers) nicht eingreift, wenn nur einzelne Messeleistungen erbracht werden. Bislang fehlt es an einer Klarstellung der Finanzverwaltung, wann ein Leistungspaket vorliegt und somit die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG anzuwenden ist bzw. wann die Leistungen einer spezifischen Ortsbestimmung (insbesondere Grundstücksleistungen) unterliegen.
Eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip gilt für die Einräumung der Eintrittsberechtigung [
] sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen zu Veranstaltungen. Für diese gilt auch im Verhältnis zwischen Unternehmen, dass diese am Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet, zu besteuern sind (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG). Insoweit wird nicht nach dem Status des Leistungsempfängers unterschieden.
Hinweis: Eine EU-weite Definition des Begriffs Einräumung der Eintrittsberechtigung gibt es nicht. Daher sollte die Handhabung in anderen EU-Staaten vor Ort geklärt werden.
Werden Veranstaltungsleistungen gegenüber einem Nicht-Unternehmer/Endverbraucher erbracht, bleibt es bei der Besteuerung am Tätigkeitsort, § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG n. F.
§ 3a Abs. 8 UStG (JStG 2010)
Werden Güterbeförderungsleistungen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder Reisevorleistungen vom Leistungsempfänger im Drittland tatsächlich genutzt oder ausgewertet, greift für die Besteuerung nicht die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 2 UStG (Ort des Leistungsempfängers). Vielmehr gelten diese Leistungen als im Drittlandsgebiet ausgeführt, d. h. sie sind auch dann nicht in Deutschland zu besteuern, wenn sie gegenüber einem deutschen Unternehmen erbracht werden. Damit wird die entsprechende Nichtbeanstandungsregel des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2009 (Rz. 21) / Abschnitts 3a.2 Abs. 17 des UStAE nunmehr in Gesetzesform gegossen. Entgegen der bisherigen Verwaltungsregelung kommt es nun nicht mehr darauf an, dass die Leistung ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht wird.
§ 3g UStG (JStG 2010)
Der Anwendungsbereich der Ortsregelung für die Lieferung von Gas über Erdgasnetze oder von Elektrizität nach § 3g UStG wird auf die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ausgedehnt. Damit gilt für Lieferungen von Wärme oder Kälte an sog. Wiederverkäufer künftig ebenfalls das Empfängerortprinzip (§ 3g Abs. 1 UStG). Bei anderen Leistungsempfängern ist dagegen der Ort der tatsächlichen Nutzung oder des Verbrauchs maßgebend, § 3g Abs. 2 UStG. § 13b Abs 2 Nr. 5 UStG wird entsprechend erweitert.
§ 13b Abs. 5 UStG (JStG 2010)
Der Anwendungsbereich des RC-Verfahrens (Steuerschuldumkehr) nach § 13b UStG wird zum 1. Januar 2011 ausgeweitet. In den nachfolgend aufgeführten Fällen geht die Steuerschuld unabhängig von der Frage über, ob es sich beim leistenden Unternehmer um einen Ausländer handelt. D. h. der Leistungsempfänger wird in den nachfolgend aufgeführten Fällen auch bei rein nationalen Sachverhalten Steuerschuldner.
- Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen, § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG; Für welche Abfallstoffe die Neuregelung gilt, ergibt sich aus der dem UStG neu hinzugefügten Anlage 3. Schwierigkeiten dürften sich insbesondere dann ergeben, wenn Mischungen verschiedener Stoffe geliefert werden, die nur teilweise in Anlage 3 genannt sind;
- Gebäudereinigungsleistungen, § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
Hierunter fallen insbesondere die Reinigung von Gebäuden (einschließlich Hausfassadenreinigung), von Räumen und von Inventar (einschließlich Fensterreinigung). Die Steuerschuld soll nur übergehen, wenn die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, der selbst entsprechende Leistungen erbringt, also nur im Verhältnis zwischen Gebäudereinigern. Wie dies in der Praxis sichergestellt werden soll, ist bislang offen; - Lieferung verschiedener Verarbeitungsstufen von Feingold, § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG.
In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer entsprechend § 13b Abs. 2 UStG im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Lieferung folgenden Kalendermonats.
Hinweis: Das BMF erarbeitet derzeit ein Schreiben zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens für Schrotthandel etc. und Gebäudereinigung.
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) auf Schiffen, in Flugzeugen und Zügen ist künftig generell vom leistenden Unternehmer zu versteuern. Die Steuerschuldumkehr wird für diese Fälle explizit ausgeschlossen (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG).
§§ 3a Abs. 9, 15 Abs. 1b, 15a Abs. 6a und Abs. 8 S. 2 UStG (JStG 2010)
Wird ein Grundstück/Gebäude errichtet oder erworben, das sowohl unternehmerisch (z. B. umsatzsteuerpflichtige Vermietung oder Nutzung eines eigenen Büros) als auch nicht unternehmerisch (z. B. zu eigenen Wohnzwecken) genutzt wird, kann der Unternehmer bislang den vollen Vorsteuerabzug aus den gesamten Eingangsleistungen geltend machen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe in den folgenden 10 Jahren der Umsatzsteuer (jährlich 1/10).
Dieses sog. Seeling-Modell wird zum 1. Januar 2011 abgeschafft. Dazu wird § 3a Abs. 9 UStG geändert und es wird ein neuer § 15 Abs. 1b UStG in das Gesetz eingefügt. Grundlage dafür bildet Art. 168a Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Vorsteuer kann künftig nur noch in dem Umfang abgezogen werden, in dem sie auf die Verwendung des Grundstücks/Gebäudes für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe entfällt künftig. Ändert sich innerhalb von zehn Jahren der unternehmerische Verwendungsanteil, erfolgt die Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs über die neuen Vorschriften des § 15a Abs. 6a sowie Abs. 8 Satz 2 UStG. Von den Änderungen unberührt bleiben Gegenstände, die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes sind (z. B. Photovoltaikanlagen).
Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2010 erworben werden (Abschluss des notariellen Vertrages) bzw. mit deren Herstellung nach diesem Datum begonnen wurde (§ 27 Abs. 16 UStG-E). Als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags bzw. der Einreichung der Bauunterlagen.
§ 18 Abs. 3 UStG (JStG 2010)
Umsatzsteuerjahreserklärungen sind künftig nur noch elektronisch abzugeben. Nur in Fällen unbilliger Härte kann davon nach Genehmigung durch das Finanzamt abgewichen werden. Der Unternehmer hat dann eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die eigenhändig zu unterschreiben ist. Die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden (§ 27 Abs. 17 UStG). Damit ist die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 noch nicht betroffen.
In der Steuerinfo September 2010 hatten wir über die vom BMF geplante Änderung der Nachweispflichten bei Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen berichtet. Entgegen der ursprünglichen Planung sind die Änderungsvorschläge dem Kabinett nicht vorgelegt worden. Kurzfristig ist mit einer Änderung der Anforderungen bei den Buch- und Belegnachweisen der §§ 17a, 17c UStDV nicht zu rechnen.
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